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Die Vorbereitung eines Angriffskrieges ist strafbar ...

... das Führen eines Angriffskrieges dagegen ist nicht strafbar. Zur "Logik" des Generalbundesanwalts ein Beitrag zum "Tag des Grundgesetzes"

Im Folgenden dokumentieren wir eine Pressemitteilung der Bonner Friedenskooperative, die sich mit einem unglaublichen Fall befasst: Dass in Deutschland zwar die "Vorbereitung" eines Angriffskrieges strafbar ist, nicht aber das Führen eines Angriffskriegs. Der Vorgang selbst wird illustriert durch den Brief des Generalbundesanwalts, worin dieser eine Anzeige gegen die frühere Bundesregierung wegen deren Beteiligung am Irakkrieg zurückgewiesen hat. Im Anschluss daran eine Aufforderung an Bundestagsabgeordnete, sich um die Umsetzung des Gesetzgebungsauftrags aus Art. 26 GG zu kümmern.



An die Presse, 22. Mai 2006

Initiative zum Tag des Grundgesetzes, 23. Mai:

Führung eines Angriffskrieges soll endlich unter Strafe gestellt werden

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren

Sie kennen vielleicht die skandalöse Antwort des Generalbundesanwalts zu den erneuten Anzeigen nach Bekanntwerden der Unterstützung von BND-Agenten für die US-Armee im Irak-Krieg.

Kern: Das wäre ja Beteiligung an einem Angriffskrieg gewesen, aber nur die Vorbereitung sei strafbar. Da ist also der Gesetzgeber gefordert. Deshalb haben Repräsentanten von Friedensorganisationen in einem Brief an alle Bundestagsabgeordneten zur Konkretisierung des Friedensgebotes des Grundgesetz im Strafrecht aufgefordert.

Der Text des Schreibens an die MdBs sowie die Abschrift des Schreibens des Generalbundesanwalts anbei.

Mit freundlichem Gruß

Martin Singe (Komitee für Grundrechte und Demokratie)
Manfred Stenner (Netzwerk Friedenskooperative)


Dokumentation:


Abschrift des Schreibens des Generalbundesanwalts vom 26.01.06

Der Generalbundesanwalt, Postfach 27 20, 76014 Karlsruhe
3 ARP 8/06-3
OStA'in b. BGH Schübel 81 91-145

Betrifft: Ihre Strafanzeige vom 14. Januar 2006 gegen den früheren Bundeskanzler Schröder und andere wegen des Verdachts der Vorbereitung eines Angriffskrieges

Sehr geehrter Herr Stenner,

die nunmehr über die Medien verbreiteten Informationen begründen - unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt - keinen Anfangsverdacht wegen eines Verbrechens der Vorbereitung eines Angriffskrieges. Der Vorwurf geht dahin, der Bundesnachrichtendienst habe den USA während des Irakkrieges mit Wissen der Bundesregierung Informationen für die Erfassung militärischer Ziele geliefert. Dieser Sachverhalt wird von dem Straftatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges nicht erfasst.

§ 80 Abs. 1 StGB lautet wie folgt:
"Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft".

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar, so dass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar ist (Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 80 Rn 13).

Ein Analogieschluss dahingehend, dass dann, wenn schon die Vorbereitung eines Angriffskrieges strafbar ist, dies erst recht fr dessen Durchführung gelten msse, ist im Strafrecht unzulässig (BVerfGE 26, 41, 42; 47,109,121 ff.). Auch kann Art. 26 Abs. 1 GG, der über den Anwendungsbereich des § 80 StGB hinausreicht, nicht zur Auslegung herangezogen werden. Denn Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die Anwendung einer Strafvorschrift über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus.

Folglich scheidet als möglicher Täter aus, wer sich erst bei oder nach Kriegsausbruch in das kriegerische Unternehmen einschaltet (LK- Laufhütte StGB 11. Aufl. § 80 Rn 7).

Unabhängig davon setzt der Tatbestand - wenn es um kriegsvorbereitende Maßnahmen geht - voraus, dass der Täter die Vorstellung haben muss, die Bundesrepublik Deutschland werde sich als Krieg führende Macht unter Einsatz ihrer Streitkräfte oder in vergleichbar massiver Weise an dem Angriffskrieg beteiligen (Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 80 Rn 7). Davon kann beim Einsatz von zwei Agenten am Kriegsort nicht die Rede sein, zumal es die ureigene Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes als deutschem Auslandsnachrichtendienst ist, Auslandsaufklärung zu betreiben. Gerade aus Krisengebieten benötigt die Bundesregierung ein möglichst umfassendes und wirklichkeitsgetreues Lagebild.

Im Auftrag
(Schübel)



Appell aus der Friedensbewegung zum Grundgesetztag:

Den Friedensauftrag aus Artikel 26 Grundgesetz endlich einlösen!

Köln – Bonn – Berlin, 22. Mai 2006
zum Grundgesetztag 23. Mai 2006

An alle Abgeordneten des
Deutschen Bundestages

An den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus Anlass des Grundgesetztages am 23. Mai appellieren wir an alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages – zugleich formell als Petition an den Deutschen Bundestag -, den Gesetzgebungs-Auftrag aus Artikel 26 Grundgesetz endlich umzusetzen. Der Grundgesetzartikel 26 legt im Kontext mit Artikel 24 und 25 sowie der Präambel des Grundgesetzes die Friedensverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland fest. Artikel 26 Grundgesetz fordert explizit, alle friedensstörenden Handlungen, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges, unter Strafe zu stellen.

Inzwischen hat sich die Bundesrepublik Deutschland 1999 an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die damalige Bundesrepublik Jugoslawien beteiligt. 2003 war die Bundesrepublik Deutschland an dem auch vom UN-Generalsekretär Kofi Annan als völkerrechtswidrig gekennzeichneten Angriffskrieg einer alliierten Koalition u.a. mit Gewährung von kriegsrelevanten +berflugrechten und kriegsunterstützenden Aktivitäten von BND-Mitarbeitern beteiligt. Solche Handlungen werden vom Grundgesetz in Artikel 26 als verfassungswidrig gekennzeichnet.

Mitglieder aus der Friedensbewegung, die in diesen Kontexten Strafanzeigen gegen verantwortliche Mitglieder der jeweiligen Bundesregierungen gestellt hatten, wurden seitens des Generalbundesanwaltes dahingehend belehrt, dass der Strafgesetzbuch-Paragraph 80 zum Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges nicht hinreichend sei, um Ermittlungen einleiten zu können. Zum einen verwies der Generalbundesanwalt darauf, dass § 80 StGB lediglich die Strafbarkeit der Vorbereitung (also nicht der Führung!) eines Angriffskrieges umfasse (3 ARP 8/06-3). Diese Interpretation steht in offenem Widerspruch z.B. zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gehorsamsverweigerung eines deutschen Soldaten im Irak-Krieg (BVerwG 2 WD 12.04). Zum anderen wurde bemerkt, dass Artikel 26 Grundgesetz zwar ein umfassendes Friedensgebot enthalte, § 80 StGB jedoch keine dementsprechend umfassenden Sanktionen vorsehe. Man habe sich 1968 im Strafrechtsausschuss nur auf eine Teilumsetzung des Artikels 26 Grundgesetz einigen können. Der Generalbundesanwalt führte aus (3 ARP 84/03-3): „Bei den Beratungen wurde deutlich, dass die Durchführung des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrages erhebliche Schwierigkeiten bereitete und dass deshalb eine vollständige Umsetzung nicht in Betracht kam (vgl. BT-Drucks. V/2860)."

Es ist nun – angesichts möglicherweise neuer bevorstehender Kriege - an der Zeit, endlich den Gesetzgebungsauftrag aus Artikel 26 Grundgesetz zu erfüllen und den Anforderungen in vollem Umfange nachzukommen. Deshalb richten wir zum Grundgesetztag 2006 diesen Appell an den Deutschen Bundestag! Alle friedensstörenden Handlungen müssen als verfassungswidrige Handlungen unter Strafe gestellt werden. Wir verstehen das Strafrecht in diesem Bereich als Ausdruck einer dem Frieden in der Welt dienenden verantwortlichen Politik, die verbindlich, klar und eindeutig Grenzmarkierungen aufzeigt, um die Friedensstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Statt einer Neudefinition des Verteidigungsfalles oder der Kriegslegitimation angeblich völkerrechtsgewohnheitsmä+ig auf dem Vormarsch befindlicher „präventiver, humanitärer Angriffskriegsberechtigungen" bedarf es einer Rückbesinnung auf die Friedensstaatlichkeit des Grundgesetzes!

Unterzeichnende:

Karin Albers ((Mitglied der Friedensinitiative Bad Tölz – Wolfratshausen); Josef Angenfort (Landessprecher der VVN-BdA), Düsseldorf; Michael Behrendt und Ulrike Gramann (Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär), Berlin; Roland Blach (Landesgeschäftsführer DFG-VK Baden-Württemberg, Koordinator GAAA und Trägerkreis Atomwaffen abschaffen), Ludwigsburg; Marion Böker (Beratung für Menschenrechte und Genderfragen), Berlin; Erika Bosch (Menschen für den Frieden), Düsseldorf; Gertie Brammer (Netzwerk Friedenssteuer e.V.), Stuttgart; Kriemhild Brands, Düsseldorf; Ulrike Breth, Koblenz; Peter Bürger, Theologe und Publizist (+kumenisches Friedensnetz Düsseldorfer Christen); Irmgard Büsemann (Frauen in Schwarz Deutschland / Koordination), Hamburg; Vanessa Daniau, Bielefeld; Angelica Dullinger (Mitglied der Friedensinitiative Bad Tölz – Wolfratshausen); Barbara Eisenbürger, Bornheim; Heinrich Fink (Vorsitzender der VVN-BdA), Berlin; Martin Firgau (Versöhnungsbund), Münster; Brigitte Gärtner-Coulibaly, Herford; Jan Gildemeister (Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e.V. – AGDF), Bonn; Susanne Grabenhorst (Sprecherin derKooperation für den Frieden), Mönchengladbach; Irmgard Heilberger (Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit); Michael Held (Leiter der Arbeits- und Koordinierungsstelle Praktische Schritte für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung), Bad Hersfeld; Dr. Wolfgang Hertle (Archiv Aktiv für gewaltfreie Bewegungen), Hamburg; Sigrun Hopfensperger (Frauenfriedensnetzwerk), Osnabrück; Axel Jassoy, Düsseldorf; Matthias Jochheim (Vorstandsmitglied der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges – Ärzte in sozialer Verantwortung e.V. – IPPNW), Frankfurt; Heinz D. Kappei, Berlin; Norbert Kintrup (Versöhnungsbundmitglied), Münster; Lieselotte Kirstein-Mätzold (Versöhnungsbund Hannover); Angela Kiss, Düsseldorf; Karl-W. Koch (Verbandsgemeinderat Hillesheim); Prof. Dr. h.c. Karlheinz Koppe, Bonn; Carla Krüger, Berlin; Prof. i.R. Dr. Knut Krusewitz (Leiter der Rhöner Friedenswerkstatt), Künzell; Wolfgang Kuhlmann (für das Friedensforum Düsseldorf); Irmgard Luecke (Vorstand Frauennetzwerk für Frieden), Horbach; Dr. Regine Mehl, Bonn; Klaus Metsch (Vorstand der Leserinitiative Publik e.V.), Leipzig; Jochen Neumann (Programmleiter der KURVE Wustrow Bildungs- und Begegnungsstätte für Gewaltfreie Aktion e.V.); Dagmar Paternoga, Bonn; Hanno Paul, Bünde; Werner Pfennig (Vorsitzender der VVN-BdA), Stuttgart; Rainer Radke, Münster; Ellen Rohlfs (Gush Shalom, israelischer Friedensblock), Leer; Clemens Ronnefeldt (Referent für Friedensfragen beim Internationalen Versöhnungsbund – Deutscher Zweig), Freising; Katharina Rottmayr (Sprecherin Netzwerk Friedenssteuer Region Bayern), München; Ulrich Sander (Journalist, Bundes- und Landessprecher der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes/Bund der Antifaschisten), Dortmund ; Ingrid Schittich (1. Vorsitzende AWC Deutschland e.V. – Deutscher Zweig der Vereinigung der Weltbürgerinnen und Weltbürger), Owingen-Billafingen; Dr. Ruth Schlette, Bonn; Julia M. Schmenk (LIP, Publik-Forum), Winnerath; Dr. Angelika Schneider (Vorstand des Versöhnungsbundes), Lilienthal; Martin Singe (Pax Christ Gruppe Bonn, Komitee für Grundrechte und Demokratie); Christel Spenn; Hans-Günther Schramm (Nürnberger Evangelisches Forum für den Frieden); Mechthild Schreiber, München; Daniel Steiger (pax christi-Friedensarbeiter), Bad Homburg; Dr. Harmen Storck (em. Professor), Bergen Dumme; Doris Stra+burger, Essen; Ilse Staude (Schulpfarrerin), Staufenberg; Manfred Stenner (Geschäftsführer des Netzwerk Friedenskooperative), Bonn; Elke Steven (Sekretärin des Komitees für Grundrechte und Demokratie), Köln; Anja Stiel (Bund für Soziale Verteidigung – BSV), Küsten; Dr. Dieter Sturhan (Wiss. Direktor i.R.), Münster; Edgar Weick, Frankfurt; Ulrike Westring (Mitglied Internationales Frauenzentrum Bonn e.V.); Else Tonke, Berlin



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