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"Das Interesse der Gemeinde Schweinrich überwiegt das sofortige Vollzugsinteresse der Bundesrepublik Deutschland"

Mit anderen Worten: Das Bombodrom ist vorläufig gerichtlich gestoppt. (Im Wortlaut)

Verwaltungsgericht Potsdam
- Der Präsident -
Datum: 19.09.2003

Pressemitteilung

"Bombodrom": Vorläufige Entscheidung

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat gestern in einem Eilverfahren der Gemeinde Schweinrich gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Beschluss mit dem Inhalt gefasst, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Gemeinde Schweinrich gegen die Entscheidung über die erneute Aufnahme einer militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock wiederhergestellt wird. Dies bedeutet, dass die Bundesrepublik Deutschland vorbehaltlich einer Überprüfung der Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Klage den Truppenübungsplatz Wittstock nicht im angestrebten Sinne nutzen darf. Die Kammer hat sich bei ihrer Entscheidung hauptsächlich davon leiten lassen, dass das Interesse der Gemeinde Schweinrich, vorläufig von dem Vollzug der Entscheidung über die Aufnahme der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes verschont zu bleiben, das sofortige Vollzugsinteresse der Bundesrepublik Deutschland überwiegt. Zur Begründung führt sie insbesondere an, dass die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung über die Aufnahme der militärischen Nutzung sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig darstelle. Die Gemeinde Schweinrich sei bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebung der Zuordnung von auf dem Truppenübungsgelände befindlichen Wegegrundstücken als Eigentümerin dieser anzusehen. Die Bundesrepublik dürfe daher dieses Gelände nicht gegen den Willen der Gemeinde als Luft-Boden-Schießplatz nutzen.

Im Auftrag

Ingrid Schott
Richterin am Verwaltungsgericht


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