Das zweite Sicherheitspaket ist in trockenen Tüchern
Die Regelungen im Einzelnen - Am 7. November im Bundeskabinett
Am 27. Oktober einigten sich nach einem langen Verhandlungspoker die beiden Koalitionsparteien SPD und Grüne auf die Ausgestaltung des zweiten Sicherheitspakets. Es besteht aus zahlreichen Änderungen in insgesamt 14 Gesetzen (vom Asylverfahrensgesetz bis zum Vereinsgesetz) und anderen Vorschriften bzw. Verordnungen. Das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus soll am 7. November vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Danach wird es im Bundestag eingebracht. Nachdem die meisten Länder - auch CDU/CSU-geführte Landesregierungen - im Prinzip Zustimmung zu einer Reihe von Änderungen signalisiert haben, dürften die Gesetzesänderungen auch im Bundesrat keine Mühe haben. Im Folgenden dokumentieren wir die wichtigsten Änderungen nach einer Zusammenstellung von dpa, die von zahlreichenZeitungen am 29. Oktober übernommen wurde.
Asylverfahrensgesetz: Es wird eine gesetzliche Grundlage für eine
Sprachaufzeichnung geschaffen. Mit einer Identität sichernden Sprachanalyse soll
in Zweifelsfällen die Herkunft des Antragstellers ermittelt werden. Fingerabdrücke
und andere Identität sichernde Unterlagen werden künftig zehn Jahre aufbewahrt.
Fingerabdrücke von Asylbewerbern können automatisch mit dem
Tatortspurenbestand des BKA abgeglichen werden.
Ausländergesetz: Die Gesetzesänderung präzisiert Bedingungen, unter denen
Ausländern ein Aufenthalt oder eine Einreise verweigert werden kann. Dies betrifft
Gefährdungen der demokratischen Grundordnung und Anhänger politisch
gewalttätiger Ziele. Die Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen mit
Sicherheitsbehörden wird intensiviert.
Ausländerzentralregister: Dieses zentrale Register soll zu einer
Visa-Entscheidungsdatei ausgebaut werden. Der Zugriff für Polizeibehörden - etwa
bei Personenkontrollen - wird verbessert. Die Sicherheitsdienste dürfen den
gesamten Datenbestand in einem automatisierten Verfahren abrufen. Die
Religionszugehörigkeit von Ausländern soll gespeichert werden. Dies entfällt bei
Widerspruch.
Bundesgrenzschutz (BGS): Die Gesetzesänderung stellt klar, dass der BGS für
den Einsatz von Sicherheitskräften in Flugzeugen (Sky Marshalls) zuständig ist.
Bundeskriminalamt (BKA): Das BKA darf auch künftig nicht ohne konkreten
Anfangsverdacht ermitteln, seine Kompetenzen werden aber ausgeweitet. Es ist
auch für die Verfolgung von Anhängern ausländischer Terrororganisationen
zuständig und kann bei schweren Formen von Datennetz-Kriminalität ermitteln.
Das BKA kann künftig auch ohne die bisher notwendigen Umwege über
Länderpolizeien Auskünfte unmittelbar einholen.
Luftverkehrsgesetz: Eine Änderung stellt klar, dass der Gebrauch von
Schusswaffen an Bord nur Polizeibeamten, insbesondere BGS-Angehörigen,
vorbehalten ist. Das Gesetz bestimmt den Kreis der Personen für die
Sicherheitsüberprüfung.
Pass- und Personalausweisrecht: Durch entsprechende Änderungen wird die
Grundlage geschaffen, um computergestützte Identifizierungen (Biometrie) in die
Ausweispapiere aufzunehmen. Neben dem Lichtbild und der Unterschrift sollen
weitere geometrische Merkmale auch in verschlüsselter Form aufgenommen
werden dürfen. Die Einzelheiten regelt ein noch zu schaffendes Bundesgesetz.
Vereinsgesetz: Durch eine Neufassung und Ausweitung der Verbotsgründe soll
verhindert werden, dass gewalttätige oder terroristische Organisationen von
Ausländervereinen in der Bundesrepublik Deutschland unterstützt werden.
Verfassungsschutz: Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhält das Recht,
auch solche Aktivitäten zu beobachten, die sich gegen den Gedanken der
Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker richten. Die
Gesetze für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und den
Bundesnachrichtendienst (BND) werden entsprechend angepasst. Um Geldströme
internationaler Terrororganisationen zu erforschen, darf der Verfassungsschutz bei
Banken Informationen abfragen. Ferner dürfen Auskünfte bei Postdienstleistern und
Luftverkehrsunternehmen eingeholt werden. Diese neuen Befugnisse des
Verfassungsschutzes unterliegen der parlamentarischen Kontrolle.
Befristung: Die Regelungen zum Bundesverfassungsschutzgesetz, zu dem
BND-Gesetz, zu dem MAD-Gesetz und zu dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
werden zunächst auf fünf Jahre befristet.
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