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Die innere Gefährdung des demokratischen Friedens

Staatliche Terrorismusabwehr als Balanceakt zwischen Sicherheit und Freiheit

Von Berthold Meyer

1. Terrorismus: Anschläge auf das Sicherheitsbedürfnis und die Freiheit

Die Anschläge von New York und Washington am 11. September 2001 haben das Sicherheitsempfinden vieler Menschen zutiefst erschüttert, nicht nur in den USA, sondern in vielen Ländern. Einen besonders markanten Ausdruck fand dies im zeitweilig stark rückläufigen Fluggastaufkommen, das im Oktober 2001 auf den transatlantischen Strecken um ein Drittel, aber auch im innereuropäischen Verkehr um über acht Prozent zurückgegangen war. (1)

Doch nicht nur über den Wolken, wo die von Reinhard Mey besungene Freiheit bis dahin grenzenlos zu sein schien und nun "Sky Marshalls" Angriffe auf den Flugverkehr verhindern sollen, haben die Terroranschläge das Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit spürbar werden lassen, erst recht auf der Erde. Dies zeigt sich an den zahlreichen "Anti-Terror-Gesetzen" die von Regierungen rund um den Globus als Reaktion auf die Anschläge innerhalb weniger Monate auf den Weg gebracht und von zahlreichen Parlamenten auch verabschiedet worden sind. "Reporter ohne Grenzen" kritisierten schon am 11. Januar 2002 fünfzehn Staaten für die von diesen Maßnahmen ausgehenden Beschränkungen der Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit. (2)

Im folgenden sollen staatliche Reaktionen auf den Terrorismus daraufhin untersucht werden, ob und inwieweit eine Gefahrenabwehr, die um der Sicherheit des Staates willen in die Freiheitsrechte seiner Bürgerinnen und Bürger und anderer Menschen eingreift, die jeweilige demokratische Ordnung gefährdet. Dahinter steht die weitergehende Sorge, dass dadurch auch der demokratischen Frieden bedroht ist. Wenn nämlich am Beginn des neuen Jahrhunderts innerhalb weniger Monate zahlreiche Demokratien durch ihre eigenen politischen Eliten in ihrer demokratischen Substanz beschädigt werden, beeinträchtigt dies auch die für das friedliche Miteinander der Staaten segensreiche Wirkung des demokratischen Rechtsstaats nach außen. Die gewählte Fragestellung setzt voraus, den sich einem definitorischen common sense entziehenden Begriff "Terrorismus" nur auf die Gewaltanwendung durch substaatliche Gruppen und nicht auf den Terror staatlicher Organisationen anzuwenden. (3)

Zu Spannungen zwischen dem Streben nach Freiheit und dem nach Sicherheit kommt es grundsätzlich überall da, wo demokratische Rechtsstaaten es als ihre Aufgabe ansehen, ihren Bürgern beides zu garantieren. Allerdings gibt es wichtige Unterschiede zwischen den politischen Kulturen der einzelnen Länder. In den USA ist die Tradition der Freiheit tief verwurzelt und dabei mit einer genauso alten Grundüberzeugung von der individuellen Selbstverantwortung für die Sicherheit verbunden, die sich z.B. darin äußert, dass der Zusatzartikel II zur amerikanischen Verfassung das Recht der Bürger schützt, Waffen zu besitzen und zu tragen. Dieser Bestandteil der amerikanischen politischen Kultur ignoriert die aus der europäischen Staaten- und Verfassungsgeschichte gewonnene Erkenntnis vom sicherheitsfördernden Effekt eines staatlichen Gewaltmonopols. Dessen Herausbildung beschreibt Norbert Elias als Weg von der beständigen Unsicherheit, welche die Gewalt und die Bedrohung, die von ihr ausgeht, für den Einzelnen in früheren Zivilisationsphasen bedeutete, zu einer "eigentümliche(n) Form von Sicherheit". (4) Da jedoch "ohne rechtsstaatliche Kontrolle des Gewaltmonopols" dieses selbst "nicht erträglich" ist, muss im Verfassungsstaat beides miteinander kombiniert werden. (5) Dieser hat dabei die Schwierigkeit zu meistern, Freiheit und Sicherheit miteinander auszutarieren, denn jedes Mehr an Sicherheitsvorkehrungen engt Freiräume notwendigerweise ein so wie umgekehrt Freiheit offen für Risiken und damit der von diesen ausgehenden Unsicherheit ausgesetzt ist.

Gegen demokratische Staaten gerichtete terroristische Anschläge zielen darauf, deren Gewaltmonopol außer Kraft zu setzen und sie nehmen gewollt oder beiläufig in Kauf, dadurch das prekäre Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Freiheit empfindlich zu stören: Terroristische Taten sind stets auf eine große Öffentlichkeitswirkung angelegt. Sie sollen dabei aber nicht nur Angst und Schrecken verbreiten, sondern bei einem bestimmten Publikum auch Sympathie wecken. (6) So haben linksrevolutionäre Terroristen wie die deutsche RAF oder die italienischen Roten Brigaden, Gewalt gegen Repräsentanten des Staates, in dem sie selbst lebten, ausgeübt, denen sie ökonomische Ausbeutung oder politische Repression vorwarfen, aber sie waren bemüht, selektiv vorzugehen und das Leben Unbeteiligter zu schonen. Indem sie darauf zielten, die vom Staat bis dahin garantierte Ordnung (die für seine Bürger gleichermaßen Verlässlichkeit und damit Sicherheit wie auch Garantie der Grundfreiheiten bedeutet) zu unterminieren und letztlich zu beseitigen, spekulierten sie darauf, dass der Staat nun umso intensiver versuchte, seiner Ordnungsfunktion gerecht zu werden, und dass er sich dabei als illiberal und repressiv "entlarven" und damit auch das Vertrauen der Menschen verspielen würde, ihre Freiheit zu garantieren. Weitere spektakuläre Aktionen sollten dem Publikum dann zeigen, dass trotz zunehmender Einschränkungen von Freiheitsrechten kein Mehr an Sicherheit zu erreichen ist. Auf diese Weise hofften die Terroristen, Staat und Bürger immer weiter zu entfremden und unter den Bürgern Sympathisanten und potenzielle Mittäter für ihre umstürzlerischen Ziele zu gewinnen.

Das Zielpublikum von Terroristen, die als Angehörige einer Minderheit einen Staat bekämpfen, den sie nicht als den ihren betrachten, und die sich deshalb selbst - möglicherweise zu Recht - als Befreiungsbewegung gerieren oder die von außen ein fremdes Land angreifen, ist neben der eigenen ethno-nationalen oder religiösen Klientel die "Weltöffentlichkeit", deren Sympathie sie erlangen wollen. (7) Sie sehen sich im Krieg mit diesem Staat, auch wenn es sich um einen Privatkrieg handelt, solange der Staat ihn nicht selbst als Krieg akzeptiert. Sie wollen entweder dessen Verhalten verändern, etwa dahingehend, dass er ein bestimmtes Territorium aus seinem Machtbereich entlässt (z.B. die ETA in ihrem Kampf um das Baskenland), oder sie wollen den Staat selbst beseitigen (wie z.B. die palästinensische Hamas oder der Islamische Jihad dies mit Israel beabsichtigen) oder sie wollen eine Demütigung des Staates erreichen, um seinen weltpolitischen Einfluss spürbar zu verringern (so wollte Al Qaida am 11. September 2001 die USA in die Knie zwingen).

Da terroristische Attacken meist von einem Überraschungseffekt begleitet sind, der den von ihren ausgehenden Schrecken und die Angst vor neuen Anschlägen steigert, wirken sie unmittelbar auf das Sicherheitsbedürfnis der Menschen. Dabei verunsichert nicht so sehr die Größe des jeweiligen Anschlages, sondern sein plötzlicher Einbruch in eine bis dahin als sicher wahrgenommene Situation und die Unbestimmtheit des Risikos weiterer Anschläge, wodurch die "politische Unsicherheit" als besonders bedrohlich erscheint. (8) Unabhängig von dem, was mit den jeweiligen Terroranschlägen bezweckt wird, zwingen sie die direkt oder mittelbar betroffene Regierung zur Reaktion. Unternähme sie nichts, müsste sie befürchten, dass dies von der eigenen Bevölkerung, von anderen Staaten und nicht zuletzt von den Terroristen selbst als Schwäche oder Nachgiebigkeit ausgelegt würde. Deshalb muss sie zunächst versuchen, weitere Anschläge zu verhindern. Daher äußert sich die staatliche Reaktion zuallererst in der Zunahme von Kontrollen, durch die die Vorbereitung weiterer Aktionen vereitelt oder die von ihnen ausgehende Gefahr frühzeitig erkannt und damit gebannt werden soll. Derartige Sicherheitsvorkehrungen sollen zwar der Bevölkerung die Rückkehr in ein weitgehend normales und von Ängsten unbeschwertes Alltagsleben ermöglichen. Doch da absolute Sicherheit nicht zu erreichen ist, verleitet die Furcht, bei der Prävention Lücken zu lassen, Politiker dazu, die Freiheitsrechte der Bürger stärker einzuschränken als es mit Blick auf die wahrscheinlichen Gefahren erforderlich wäre.

Obwohl die Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar betroffen war, sollen die deutschen Reaktionen auf die Anschläge in den USA im Mittelpunkt der folgenden Betrachtung stehen, nicht zuletzt, weil sie trotz der räumlichen Distanz ähnlich rigide auszufallen scheinen wie die amerikanischen.

2. Die deutschen Anti-Terror-Pakete

Die ersten Reaktionen auf die Anschläge bezogen sich in den USA, in Deutschland und anderen Ländern auf die Sicherung des Flugverkehrs durch intensivierte Personen- und Gepäckkontrollen auf den Flughäfen sowie Vorkehrungen zum Schutz von Flugzeugen vor Entführungen. Dies war insofern verständlich, als es sofort galt, das Vertrauen der extrem verunsicherte Kundschaft der Fluggesellschaften zurück zu erlangen. Davon abgesehen wurden jedoch von den zuständigen Ministern sehr schnell zahlreiche wesentlich weiter reichende Maßnahmen zur "Erhöhung der Sicherheit" zu Anti-Terror-Paketen zusammengeschnürt und, soweit möglich, kurzerhand auf dem Verordnungswege implementiert, oder, soweit notwendig, in die parlamentarische Beratungen eingebracht.

Dabei waren die Ausgangspositionen sehr unterschiedlich, wie ein Seitenblick auf die USA erkennen lässt. Dort gibt es aufgrund der anders gearteten Freiheitstradition weder eine allgemeine Meldepflicht noch Personalausweise. Doch in den kommenden zwei Jahren soll eine Identitätskarte zunächst bei Angehörigen der Streitkräfte und Beamten gefährdeter Ministerien getestet werden, bevor sie dann möglicherweise für alle verpflichtend wird. Allerdings sagen Bürgerrechtsgruppen, mit dieser Karte würde "Big Brother" in Stellung gebracht, da sie aufgrund der auf Magnetstreifen eingespeisten Daten und deren Verbindung zu einer zentralen Datenbank eine ständige Überprüfung des Aufenthaltes ihrer Inhaber erlaube. (9)

In Deutschland gibt es nicht nur seit Generationen ein klar geregeltes Pass- und Meldewesen und seit längerem schon mehr oder weniger fälschungssichere Identitätspapiere. Hier wurde auch schon in den 1960er Jahren damit begonnen, Grundrechte im Zusammenhang mit der Notstandsverfassung einzuschränken. In den 1970er Jahren wurden Bestimmungen gegen Terrorismus und Extremismus in die einschlägigen Gesetze aufgenommen. Auch danach wurde unter der Zielsetzung, gegen die organisierte Kriminalität besser gewappnet zu sein, weitere Einschränkungen von Bürgerrechten vorgenommen. Dies gipfelte darin, in den 1990er Jahren das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung für den "großen Lauschangriff" auszuhöhlen, und führte erst drei Monate vor den Anschlägen zu einer Befugniserweiterung für den Bundesnachrichtendienst beim Abhören von Telefonaten. (10)

Diese unterschiedlichen Gesetzeslagen hätten erwarten lassen, dass es in Deutschland anders als in den USA keinen Nachholbedarf bei der Gesetzgebung zur innerer Sicherheit gäbe. Doch weit gefehlt:

Die Sofortmaßnahmen und das Sicherheitspaket I

Im Einvernehmen zwischen dem Bundesinnenministerium und den für das Polizeiwesen zuständigen Innenministerien der Länder wurde zunächst die in den Zeiten des RAF-Terrorismus in die Strafprozessordnung aufgenommene Rasterfahndung in den meisten Bundesländern reaktiviert, um die Hintermänner und Helfershelfer der vor dem 11. September unauffällig in Deutschland lebenden Attentäter aufzuspüren. (11) Die Länder begannen zugleich damit, die Aufstockung ihrer Polizeiapparate vorzubereiten. Genau einen Monat nach den Anschlägen beriet der Deutsche Bundestag in erster Lesung das so genannte "Sicherheitspaket 1". Es beinhaltete zum einen die Streichung des Religionsprivilegs aus dem Vereinsrecht. Dies war schon vor dem 11. September von der Bundesregierung vorbereitet worden, um Vereinen den staatlichen Schutz zu entziehen, die unter dem Deckmantel der Frömmigkeit extremistische Aktivitäten entfalten wie z.B. die islamistische Gruppierung des "Kalifen von Köln", Metin Kaplan. Zum anderen wurde in diesem Paket vorgesehen, das Strafgesetzbuch um einen § 129b zu ergänzen, mit dem es zusätzlich zur Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Inland (§§ 129 und 129a StGB) auch strafbar sein wird, einer solchen Vereinigung mit Sitz im Ausland anzugehören. Bisher war eine Strafverfolgung nur möglich, wenn die entsprechende Gruppe auch einen organisatorischen Ableger im Inland unterhielt. Der letzte Bestandteil des Pakets war eine Änderung der Strafprozessordnung, um die zunächst bis Ende 2001 befristete Möglichkeit, von Netzanbietern für Telefone Auskünfte über Telekommunikationsverbindungen zu erlangen (§ 12 des Fernmeldegesetzes) bis Ende 2004 zu verlängern. Alle diese Maßnahmen fanden eine breite Zustimmung im Bundestag und nur den Widerspruch einzelner Abgeordneter von Bündnis 90/Grüne sowie der PDS.

Das Sicherheitspaket II

In dem von Bundesinnenminister Schily unmittelbar danach vorbereiteten "Sicherheitspaket II", das im Entwurf vom 2. November 2001 achtzig Seiten umfasst, sollten "zahlreiche Sicherheitsgesetze ... der neuen Bedrohungslage angepasst werden. Das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-Gesetz, das BND-Gesetz, das Bundesgrenzschutzgesetz, das Bundeskriminalamtsgesetz, aber auch das Ausländergesetz und andere ausländerrechtliche Vorschriften müssen geändert werden," heißt es in der Einleitung zum Gesetzentwurf vom 2. November 2001, "um o den Sicherheitsbehörden die nötigen gesetzlichen Kompetenzen zu geben, o den Datenaustausch zwischen den Behörden zu verbessern, o bereits die Einreise terroristischer Straftäter nach Deutschland zu verhindern, o identitätssichernde Maßnahmen im Visumverfahren zu verbessern, o Grenzkontrollmöglichkeiten zu verbessern und o bereits im Inland befindliche Extremisten besser zu erkennen." (12) Andere, wie das Passgesetz und das über Personalausweise sollten geändert werden, "um o die Überprüfung bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten zu verstärken, o Rechtsgrundlagen für die Aufnahme biometrischer Merkmale in Pässe und Personalausweise zu schaffen, o Aktivitäten extremistischer Ausländervereine in Deutschland rascher unterbinden zu können, o die Sozialdaten wirkungsvoller bei der Rasterfahndung zu verwenden, o den Gebrauch von Schusswaffen in zivilen Luftfahrtzeugen Polizeivollzugsbeamten vorzubehalten, o die uneingeschränkte Energieversorgung sicherzustellen." (13) Die beiden Auflistungen machen deutlich, dass es dem Innenministerium zu allererst darum ging, den einzelnen Sicherheitsbehörden mehr Befugnisse zu geben und ihre Zusammenarbeit, vor allem ihren Informationsaustausch zu verbessern. Dabei lag das Schwergewicht auf der Kontrolle von Ausländern, die entweder nach Deutschland einreisen oder einwandern wollen oder sich schon hier aufhalten. Mit dem in dieser Zielsetzung im Laufe der Verhandlungen nicht entschärften Gesetz soll die Einreise oder Einwanderung von möglichen Terroristen oder "Schläfern" dadurch zu verhindern, dass die deutschen Konsulate angewiesen werden, von Visa-Antragstellern Fingerabdrücke zu nehmen und Passfotos anzufertigen, um ihre Identität besser feststellen und sichern zu können. Asylbewerber und Inhaber von Duldungen sollen fälschungssichere Ausweise bekommen. Lichtbilder, Fingerabdrücke und "identitätssichernde Sprachanalysen zur Bestimmung der Herkunftsregion" von Asylbewerbern sowie von zurückgewiesenen Personen sollen "künftig zehn Jahre ab Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung aufbewahrt werden, um den Zugriff der Sicherheitsbehörden langfristig zu ermöglichen." (14) Ferner sollen die Daten von Visa-Antragstellern aus so genannten Problemstaaten vor der Einreise mithilfe der Geheimdienste genau überprüft werden, um frühzeitig festzustellen, ob ein in das Ausländergesetz einzufügender "Versagungsgrund bei Terrorismus- und Extremismusverdacht" begründet werden kann. Welche Länder darunter fallen, ist dem Ausländergesetz weder in seiner bisherigen Form noch aus dem neuen Gesetz oder seiner Begründung zu entnehmen. "Um terroristischen oder gewaltbereiten Ausländern in Deutschland keinen Ruheraum zu gewähren, werden die Regelausweisungstatbestände erweitert. Im Regelfall wird ausgewiesen, wer nach dem neuen Versagungsgrund nicht hätte einreisen dürfen. ... Gleichzeitig wird der Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge durch Ausschöpfung der Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951, die für Deutschland verbindlich ist, eingeschränkt." (15) Die Polizei darf dabei dem neuen Gesetz zufolge auf Kenntnisse des Bundesnachrichtendienstes und des Verfassungsschutzes über in Deutschland lebende Ausländer zugreifen. Das beim Bundesverwaltungsamt geführte Ausländerzentralregister wird zu einem umfassenden Informationssystem über Zuwanderer, einreisende Angehörige, Spätaussiedler, Asylbewerber und Visumspflichtige ausgebaut. (16)

Eine Reihe weiterer der im "Sicherheitspaket II" enthaltener Maßnahmen hat indes alle hier lebenden Menschen im Visier. So wird dem Bundesgrenzschutz (BGS) - zwar nur im Rahmen seiner räumlichen und sachlichen Zuständigkeit, aber das ist z. B. auch das gesamte Terrain der Deutschen Bahn AG samt aller darauf fahrenden Züge - zukünftig möglich sein, "von diesen auskunfts- und anhaltepflichtigen Personen" den Ausweis zu kontrollieren. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es dazu: "Die schlichte Ausweiskontrolle erfasst Fälle, in denen eine konkrete Gefahr nicht erkennbar ist, aber z.B. festgestellt wird, dass eigentlich unverdächtige Personen sich in auffälliger Weise in der Nähe von Schutzobjekten (Verfassungsorgane des Bundes, Bahnhöfe und Bahnanlagen, auf Flughäfen usw.) aufhalten, sie beobachten, den Eindruck erwecken, diese auszuspähen oder sonstige Informationen zu sammeln. Dies ist nicht verboten (!). Gerade deshalb muss es dem Bundesgrenzschutz aber ermöglicht werden, diese Personen nicht nur anzusprechen und zu befragen, sondern sich zur Verifizierung der Angaben ggf. auch die Ausweispapiere zeigen zu lassen." (17) Man sollte also, wenn man z. B. auf einem Bahnhof nach interessanten Fotomotiven Ausschau hält, neben der schnappschussbereiten Kamera künftig auch immer seinen Ausweis bereit halten. Es könnte nämlich sein, dass einen die BGS-Beamten irgendwann später einmal danach befragen möchten, was man alles aufs Zelluloid gebannt hat, und dafür müssen sie wissen, wen sie vorzuladen haben.

Unter den alle Bürger betreffenden Neuregelungen war vorgesehen, in den Personalausweisen und Reisepässen die Fingerabdrücke ihrer Besitzer in einem Chip unsichtbar zu speichern; außerdem sollen diese Dokumente durch die Aufnahme dreier "biometrischer Merkmale" und ein neuartiges dreidimensionales Foto (Hologramm) besser vor Fälschungen oder dem Missbrauch durch nur ähnliche Personen geschützt werden. Dieses Vorhaben wurde vom Deutschen Bundestag am 14. Dezember jedoch nur grundsätzlich beschlossen und die genaue Vorgehensweise einem späteren Gesetz vorbehalten.

Weiterhin sollen das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst (BND), nicht jedoch der Militärische Abschirmdienst (MAD), künftig von Banken und Finanzdienstleistern Informationen über Konten, Konteninhaber und sonstige Berechtigte und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen können. Alle drei Dienste sollen befugt werden, "bei Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einzuholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden." (18) Auskünfte bei Fluggesellschaften und bei der Post darf hingegen nur der Verfassungsschutz einholen. Warum diese Unterscheidungen zwischen den Kompetenzerweiterungen der drei Dienste vorgenommen werden, geht aus dem Gesetzentwurf und seiner Begründung nicht hervor, ist jedoch wohl auch angesichts der nun beschlossenen Verbesserung des Datenaustausches zwischen ihnen unerheblich. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass dem eigentlich der Auslandsinformation dienenden BND derartige Befugnisse im Inland zuwachsen sollen.

Die Kompetenzen des Bundeskriminalamts (BKA) sollten dahingehend ausgeweitet werden, dass es, wenn es lediglich "Anhaltspunkte für Straftaten hat, ergänzende Informationen erheben (kann), ohne - wie nach geltendem Recht - stets zunächst klären zu müssen, ob die Polizeien des Bundes oder der Länder über die Informationen verfügen (19). Was hier als bürokratische Erleichterung dargestellt wurde, hätte in der Praxis bedeutet, dass das BKA ohne Anfangsverdacht und damit ohne staatsanwaltliche Kontrolle tätig geworden wäre. Dieser bedenklichen Verwischung rechtsstaatlicher Gewaltenteilung wurde jedoch am 14. Dezember nicht zugestimmt.

Schließlich beabsichtigt das Bundesfinanzministerium, um der Geldwäsche vorzubeugen und um den Finanztransaktionen möglicher Terroristen nachzuspüren, sämtliche inländischen Bankverbindungen in einem Zentralregister (Kontoevidenzzentrale) zu speichern, was einen über die Kompetenzzuweisungen an die Dienste hinausgehenden tiefen Eingriff in das Bankgeheimnis darstellt, selbst wenn die Geldbewegungen dort nicht unmittelbar erfasst werden.

Aus den um die Anerkennung ihrer Kompetenz in Sachen Innerer Sicherheit besorgten Unionsparteien wurde parallel zum Bekanntwerden des Sicherheitspaketes vorgeschlagen, zur Zusammenführung der verschiedenen Aufgaben der Inneren Sicherheit ein Bundessicherheitsamt zu schaffen. Doch diese Idee fand mit der Begründung, es reiche eine ständige Koordinierung zwischen den Ämtern und Diensten auf der Arbeitsebene, keinen Eingang in den Gesetzentwurf des Innenministers, ebenso wenig der verfassungshistorisch und -rechtlich bedenkliche Vorschlag der CDU, zur juristischen Absicherung von Einsätzen der Bundeswehr beim Objektschutz das Grundgesetz zu ändern. Allerdings haben die Unionsparteien diese Zielsetzungen noch nicht aufgegeben, so dass sie möglicherweise im nahenden Wahlkampf oder in der kommenden Legislaturperiode erneut eingebracht werden. (20)

3. Sicherheit zum Schutz der Freiheit?

Anti-Terror-Gesetze erfüllen im demokratischen Rechtsstaat nur dann ihren Zweck, wenn durch sie die Möglichkeiten des Staates, terroristische Angriffe abzuwehren, vergrößert, die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger aber nicht mehr als dafür unbedingt erforderlich eingeschränkt werden. Anders kann der Anspruch auf Schutz, der den Bürgern, dem Souverän, als Gegenleistung für die Übertragung des Gewaltmonopols auf den Staat zusteht, nicht eingelöst werden, denn dieser Schutz bezieht sich nicht auf die Fortdauer irgendeines nach Gesetzen funktionierenden Staates, sondern des demokratischen Rechtsstaates und damit auf die Fortdauer der schützenswerten freiheitlichen Lebensform seines Souveräns. Es geht also auch hinsichtlich des Schutzes vor Terroranschlägen um die schon früher mit Blick auf die innere Sicherheit diskutierte Frage, "wie die Republik verteidigt werden kann, ohne zu ihrer Freiheitsidee in Widerspruch zu geraten, ohne also die Grundrechte zu suspendieren: Liberalität und Effizienz müssen demokratieverträglich austariert werden. Die Verteidigung der Freiheit ist eine voraussetzungsvolle Sache, deren Schicksal sich schon bei der Wahl der Mittel entscheidet: diese muss ausgesprochen skrupulös getroffen werden." (21)

Dieser Anforderung hat der deutsche Innenminister bei der Vorlage des "Sicherheitspakets II" so wenig entsprochen wie der für die amerikanische Antiterrorgesetzgebung zuständige Justizminister und andere Vertreter einer Politik der inneren Sicherheit, denen, wie Ulrich K. Preuss schon 1989 schrieb, "zu neuen Problemen als erstes immer nur Strafverschärfungen und die Erweiterung polizeilicher Befugnisse einfallen". (22)

Dem von Schily am 2. November vorgelegten "Sicherheitspaket II", das am 14. Dezember vom Bundestag und am 20. Dezember vom Bundesrat verabschiedet wurde, kann der Vorwurf, über das Ziel der Terrorbekämpfung weit hinauszuschießen, wenigstens dort nicht erspart werden, wo es darauf angelegt ist, weitere staatliche Eingriffe in die Privatsphäre zu legalisieren. Ihm fehlt überdies die bei der amerikanischen Gesetzgebung immerhin erkennbare Einsicht, dass bei allem Bestreben nach Sicherheit nicht übersehen werden darf, wie leicht es zu einer Auflösung des gesellschaftlichen Zusammenhalts kommen kann, wenn ein Klima gefördert wird, in dem Ausländer oder wie Fremde Aussehende oder Muslime pauschal verdächtigt werden. Dies ist umso bedenklicher, als gleichzeitig ein Zuwanderungsgesetz beschlossen werden soll, bei dem es an zentraler Stelle darum geht, die Integration derer zu fördern, die in den letzten Jahren und Jahrzehnten zugewandert sind.

Die weitgehende parlamentarische Zustimmung, die das erste Paket erfuhr, wurde dem zweiten nicht zuteil. Schon als der Innenminister gravierende Änderungen wie die der Personalausweise und Reisepässe auf dem Verordnungswege durchziehen wollte, durchkreuzten ihm dies in einem Koalitionsgespräch Ende Oktober vor allem die Vertreter der Grünen, so dass dieses Vorhaben erst auf den normalen Gesetzgebungsweg gebracht und seine Konkretisierung danach wegen datenschutzrechtlicher Bedenken gegenüber einigen Details bei der Verabschiedung am 14. Dezember sogar zurückgestellt wurde. Auf Ablehnung stießen bei den Grünen ebenfalls die Vorhaben, dem Bundeskriminalamt die Möglichkeit zu geben, ohne Anfangsverdacht zu ermitteln und Ausländern schon deshalb die Einreise zu verweigern, weil Verdachtsmomente gegen sie vorliegen. Andere Einwände nahmen die Grünen jedoch zurück, nachdem sie die Zusage erhalten hatten, dass einige der Maßnahmen auf fünf Jahre befristet gelten sollen.

Während Schily für den ursprünglichen Entwurf gleichermaßen von Teilen seiner SPD-Fraktion, von den Grünen, von der FDP und der PDS kritisiert wurde, sowie außerhalb des Bundestages von Anwälten, Richtern und nicht zuletzt den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, (23) erntete er von Seiten der Unionsparteien überwiegend Lob. Dies ist insofern nicht zufällig, als es schon immer eine konservative Position war, im Wertekonflikt zwischen Sicherheit und Freiheit auf die Sicherheit zu setzen, während ein letztlich viel zu schwaches Häuflein Liberaler (unabhängig von ihrer parteipolitischen Bindung) bereit war, der Zielbestimmung des ehemaligen FDP-Innenministers Werner Maihofer zu folgen, die da einst lautete: "Im Zweifel für die Freiheit". (24)

Da die CDU/CSU besorgt war, dass Schily ihr auf dem für ihre Anhängerschaft bedeutenden Gebiet der inneren Sicherheit den Rang ablief, versuchte sie indes noch draufzusatteln: Obwohl erst 1998 mit der Erweiterung des Artikels 13 GG und dem Begleitgesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, das auch auf den Terrorismus anwendbar ist, die Unverletzlichkeit der Wohnung für den Großen Lauschangriff durchlöchert wurde, forderte sie eine Erweiterung der Regelungen zur Wohnraumüberwachung: "Angesichts des Ausmaßes der Bedrohung erscheinen die geltenden Einschränkungen der akustischen Wohnraumüberwachung und der Ausschluss der optischen Wohnraumüberwachung nicht mehr zeitgemäß..." (25) So weit mochte dann selbst der Innenminister bei der Freiheitseinschränkung nicht gehen. Es gelang den CDU/CSU-geführten Ländern statt dessen nur noch, die Kompetenzerweiterung für das Bundesamt für Verfassungsschutz auch für dessen Landesämter durchzusetzen.

Die Eile, mit der das Paket schließlich gemeinsam von der rot-grünen Koalition mit der nicht ganz zufriedenen CDU/CSU gegen die Stimmen von FDP und PDS beschlossen wurde, resultiert möglicherweise aus der gemeinsamen Sorge beider "Volksparteien", eine Blöße hinsichtlich der inneren Sicherheit könnte bei den im kommenden Jahr anstehenden Wahlen die 2001 erstmals in Hamburg angetretene und sich auf diesem Feld profilierende Schill-Partei begünstigen. Allerdings begründete die Bundesregierung ihre Eile mit dem Hinweis auf die UN-Sicherheitsresolution 1373 vom 28. September 2001, die von allen Staaten verlangt, innerhalb von 90 Tagen über die Schritte Bericht zu erstatten, die sie "zur Durchsetzung dieser Resolution ergriffen haben". Dazu wäre die Regierung allerdings auch in der Lage gewesen, wenn sie sich auf wirklich zielführende Maßnahmen beschränkt hätte, zumal sie ja schon auf das "Sicherheitspaket I" verweisen konnte. Mit der Verabschiedung des Anti-Terror-Gesetzes ist indes weder die grundsätzliche Problematik der staatlichen Reaktionen auf die Terroranschläge beseitigt noch das Thema vom Tisch. Die noch ausstehende endgültige Entscheidung über die künftige Gestaltung der Personalausweise und Reisepässe und das Bedürfnis der Unionsparteien, auf dem Feld der inneren Sicherheit Profil zurückzugewinnen, zeigen ebenso wie die Bemühungen der Europäischen Union um einen Entscheidungsrahmen zur Harmoniesierung der Terrorismusbekämpfung in den EU-Mitgliedstaaten (26) die Notwendigkeit, den schon entstandenen Schaden für den liberalen Rechtsstaat so bald wie möglich wieder zu beheben und weiteren zu vermeiden

4. Gesetze auf Vorrat oder auf Zeit?

Zu dem schon entstandenen Schaden gehört die nicht erst in den Anti-Terror-Gesetzen des Jahres 2001 zum Ausdruck kommende Neigung der Exekutive, Gesetze auf Vorrat zu beschließen. Als Mitte der 1970er Jahre die ersten Anti-Terror-Gesetze auf den Weg gebracht wurden, stand der damalige Innenminister Werner Maihofer vor der Aufgabe, den neuen Straftatbestand der Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) einzuführen, durch den Täter nicht erst nach vollbrachtem Mord, nach einem erpresserischen Menschenraub oder einer Geiselnahme, sondern schon wegen der Gründung einer Vereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit auf derartige Verbrechen gerichtet ist, bestraft werden sollten. Dabei empfand der liberale Rechtsprofessor insofern ein Unbehagen, als er sich wegen des präventiven Charakters dieser Tatbestandsbeschreibung auf eine Gratwanderung zwischen Sicherheit und Freiheit begehen musste: So wie im Strafprozess "im Zweifel zwischen Freiheit und Sicherheit hinsichtlich Unschuld oder Schuld des Angeklagten der Grundsatz: ‚in dubio pro reo!' - also für Unschuld und damit Freiheit des Angeklagten (gilt),... heißt insgesamt im Widerspruch zwischen Freiheitsverbürgung und Sicherheitsgewährung in einem freiheitlichen Rechtsstaat die Antwort: ‚in dubio pro libertate!' - im Zweifel für die Freiheit. Das hat zur Folge, dass auch bei jeder Gesetzgebung in einem freiheitlichen Rechtsstaat derjenige die zwingende Notwenigkeit eines Gesetzes dartun muss, der eine Freiheitseinschränkung des Einzelnen zugunsten der Sicherheit des Andern vornehmen will; und nicht umgekehrt .... Der freiheitliche Rechtsstaat steht so in seiner Bewährung unter dem doppelten Grundsatz: Soviel Freiheit wie möglich! Soviel Sicherheit wie nötig; und nicht umgekehrt." (27) Daher sprach sich Maihofer vehement gegen eine "Sicherheitspolitik gewissermaßen auf Verdacht und Vorrat" aus, die "zutiefst freiheitlichen Wertvorstellungen" widerspreche. (28)

Genau als ein solches Gesetzespaket für alle Fälle ist das nun verabschiedete Anti-Terror-Gesetz gedacht. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass von konservativer Seite seit einigen Jahren versucht wird, die Fiktion eines Grundrechtes auf Sicherheit in die staatsrechtliche Diskussion einzubringen. Dabei wird behauptet, dieses Grundrecht sei im Grundgesetz implizit vorhanden. (29) Wenn dieses jedoch genauso wie die Freiheitsrechte gegen den Staat eingeklagt werden könnte, wäre der Staat zur grenzenlosen Vorsorge gegen möglichst viele Unsicherheiten verpflichtet. Welche Folgen dies hätte, "zeigt sich besonders deutlich in dem Recht der Gefahrenabwehr: polizeirechtlich ist eine Gefahr eine Lage, in der bei ungehindertem Geschehensablauf ein Zustand oder ein Verhalten mit ‚hinreichender Wahrscheinlichkeit' zu einem Schaden für eines der polizeilichen Schutzgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum, öffentliche Sicherheit u.ä.) führen würde. ‚Hinreichende Wahrscheinlichkeit' kann nur angenommen werden, wenn es eine ‚nach der Lebenserfahrung begründete Befürchtung der Gefahrenverwirklichung' gibt, wie es in den polizeirechtlichen Lehrbüchern heißt." (30) Auf welch schwankendem Boden man sich bewegt, wenn man mit Begriffen wie "hinreichender Wahrscheinlichkeit" und "Lebenserfahrung" arbeiten muss, zeigen die Ereignisse vom 11. September sehr plastisch: Vor diesem Datum schien es keine Anhaltspunkte dafür zu geben, dass Zivilflugzeuge in terroristischer Absicht in Hochhäuser gelenkt werden. Die seitherige Lebenserfahrung muss das Risiko einer Wiederholung solcher Anschläge berücksichtigen, besitzt aber weder Hinweise auf deren Wahrscheinlichkeit noch auf mögliche Orte. Daher ist es z.B. völlig ungewiss, ob es erforderlich ist, um das vermeintliche Grundrecht auf Sicherheit derjenigen, die in Hochhäusern wohnen oder arbeiten, von Staats wegen zu schützen, sämtliche Gebäude eines Landes ab einer bestimmten Stockwerkzahl im Sinne des "Objektschutzes" polizeilich oder gar militärisch rund um die Uhr zu schützen, oder ob es genügt, für bestimmte Gebiete von Großstädten Überflugverbote auszusprechen und deren Einhaltung zu überwachen.

Erst die Vollzugsdefizite abbauen

Folglich wird, wenn man die Existenz dieses Grundrechts akzeptiert, der Tendenz zur Aufblähung der Sicherheitsvorschriften und -apparate Tür und Tor geöffnet. Demgegenüber lässt eine genaue Prüfung der seit längerem geltenden Sicherheitsgesetze erkennen, dass es nicht notwendig ist, Gesetzeslücken zu schließen, sondern Vollzugsdefizite bei den vorhandenen Gesetzen zu beheben.

Schon bei der Wiedereinführung der Rasterfahndung, erst recht aber beim Entwurf des "Sicherheitspakets II" fällt auf, dass die vorgesehenen Eingriffe überwiegend in die Richtung der Schaffung des "gläsernen Menschen" - sei er nun einreisewilliger oder schon im Inland lebender Ausländer oder deutscher Staatsbürger - gehen und insofern mit dem vom Bundesverfassungsgericht 1983 (31) aus den Artikeln 1 und 2 GG abgeleiteten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Konflikt geraten, wenn sie Gesetzeskraft erlangen. Daher wiesen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder schon am 1. Oktober 2001 darauf hin, "dass die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zur Terrorismusbekämpfung bereits über weitreichende Befugnisse zur Datenverarbeitung verfügen. ... Auch ist eine effektive Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz durch die geltende Rechtslage gewährleistet; Vollzugsdefizite sind kein Datenschutzproblem. Zu pauschalen Forderungen nach Einschränkung des Bürgerrechts auf Datenschutz besteht deshalb kein Anlass. Die Datenschutzbeauftragten betonen, dass Datenschutz nie Täterschutz war und auch in Zukunft nicht sein wird." (32)

Zu den Vollzugsdefiziten zählt auch und insbesondere der quantitative und qualitative Personalmangel beim Bundeskriminalamt, beim Bundesgrenzschutz, bei der Zollfahndung, den Geheimdiensten und den Länderpolizeien. Da dieser Mangel - z.B., was die Einstellung kriminalpolizeilich qualifizierter Mitarbeiter mit hinreichenden Kenntnissen des Arabischen oder von Turksprachen anbelangt - nicht innerhalb weniger Wochen oder Monate zu beheben ist, haben sich die Sicherheitspolitiker der "Volksparteien" auf Ersatzhandlungen verlegt. Sie glauben offenbar durch Verschärfungen geltender Gesetze der verunsicherten Öffentlichkeit demonstrieren zu können, "hart am Problem" zu arbeiten. Da mag es Schröders grüne Partner trösten, in den Koalitionsgesprächen die Zusage erreicht zu haben, dass einige Bestimmungen nur für fünf Jahre gelten sollen. Doch wo der Gesetzgebungseifer für die Terrorbekämpfung ungeeignete oder überflüssige Freiheitseinschränkungen zur Folge hat, ist jeder Tag zuviel.

Passgenauigkeit überprüfen und Wildwuchs verhindern

Um unsinnige Gesetzesbestimmungen zu verhindern hätten vor der endgültigen Verabschiedung des "Sicherheitspaketes II" die einzelnen Maßnahmen daraufhin geprüft werden müssen, ob und inwieweit sie - falls es sie vor dem 11. September 2001 schon gegeben hätte - dazu beigetragen hätten, diese Anschläge zu verhindern oder die bis kurz zuvor in Deutschland unauffällig als "Schläfer" lebenden Terroristen rechtzeitig dingfest zu machen.

Aus diesem Grund waren z.B. die geplanten Veränderungen bei den Pässen und Personalausweisen auf Kritik gestoßen: Mindestens zwei der Flugzeugentführer, die längere Zeit vorher in Deutschland lebten, waren hier unter ihren wirklichen Namen gemeldet. Der eine war ein Ägypter, der vermutlich erst nach seiner Einwanderung zu seiner Tat angestiftet wurde. Man hätte ihn allein wegen seiner Frömmigkeit auch bei verschärften Einreisevorschriften nicht daran gehindert, hier zu studieren. Der andere besaß einen deutschen Pass, weil er hier als Sohn einer Deutschen geboren wurde. In keinem dieser Fälle wäre also durch biometrische Merkmale oder durch Fingerabdrücke in den Pässen den Tätern frühzeitig auf die Spur zu kommen oder die Tat zu verhindern gewesen. Zwar ist nicht auszuschließen, künftigen Attentätern durch solche codierten Kennzeichen auf die Schliche zu kommen, doch bis alle deutschen Personalausweise und Pässe hiermit versehen sein werden, vergehen mindestens zehn Jahre. Davon abgesehen wären Ausländer, die sich z. B. als Angehörige anderer EU-Staaten in Deutschland aufhalten und frei bewegen können, hiervon nicht erfasst. Auch unter diesem Aspekt ist an der Effektivität dieses noch ausstehenden Vorhabens zu zweifeln, obwohl Innenminister Schily nun versucht, die anderen EU-Staaten dazu zu bewegen, ihre Passegesetze in Richtung auf die Aufnahme "biometrischer Daten" zu ändern. Datenschützer machen darüber hinaus darauf aufmerksam, dass die in den Ausweispapieren gespeicherten Daten nur dann effektiv kontrolliert werden können, wenn sie mit einer zentralen Datei abgeglichen werden können. Dort bestünde dann jedoch die Gefahr eines behördlichen Missbrauchs dieser Daten. (33) Wenn jetzt um des Koalitionsfriedens willen darauf verzichtet werden soll, eine Zentraldatei anzulegen, wäre es nur konsequent, das kostspielige und zeitaufwendige Verfahren der Vergabe neuer Ausweispapiere ganz bleiben zu lassen.

Da Terroristen offenbar mit mehr blutrünstiger Phantasie und krimineller Energie begabt sind als mit der, Flugzeuge in Hochhäuser zu lenken, ist es auch statthaft, z.B. danach zu fragen, ob Einzelne oder Gruppen, die biologische Kampfstoffe wie Milzbranderreger herstellen oder mit ihnen hantieren, mithilfe der vorgesehenen Maßnahmen rechtzeitig daran gehindert werden können, Schaden anzurichten. Bei Tätern, die technisch versiert genug sind, mit gefährlichen Stoffen umzugehen, kann man wohl davon ausgehen, dass sie ohnehin Handschuhe tragen, wenn sie ihre Materialien in Briefumschläge füllen, so dass diese wahrscheinlich nur die Fingerabdrücke des Briefträgers aufweisen. Selbst wenn man derartige Prüfungen noch auf weitere mögliche Tatwaffen und Tatvorgänge ausdehnt und dabei zu einigen positiven Ergebnissen gelangen sollte, wird sich zeigen, dass grundsätzliche Probleme des rechtsstaatlichen Umgangs mit der organisierten Kriminalität, wozu auch der Terrorismus zu zählen ist, durch verschärfte Sicherheitsgesetze nicht auszuräumen sind.

Eines dieser Probleme ist, dass besonders große Gefahren von "Schläfern" ausgehen, die sich möglicherweise jahrelang sozial angepasst und gesetzeskonform in der Gesellschaft bewegen. "Schläfer" müssen keine Ausländer sein, vielmehr blieben die inländischen Freizeit-Terroristen der Revolutionären Zellen der 1980er Jahre auch weithin unerkannt. Ob die Neuauflage der Rasterfahndung mit Blick auf diese Tätergruppe größere Erfolge zeitigt als der berühmte Kommissar Zufall, bleibt abzuwarten. Doch der absehbare Nebeneffekt, dass Menschen, die muslimischen Glaubens sind oder so aussehen, als könnten sie aus dem Orient stammen, von ihren Nachbarn, Studien- und Arbeitskollegen verdächtigt werden, behindert die Integration von Zuwanderern und kann zu einer Stigmatisierung und Ghettoisierung bestimmter Gruppen und eventuell sogar zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Einheimischen und Zugewanderten führen. Überdies erhalten fremdenfeindliche Parteien dadurch eine argumentative Unterstützung, auch wenn dies von der Regierung nicht so gewollt ist. Wenn Deutschland weiterhin weltoffen bleiben will, Menschen aus fernen Ländern hier studieren oder bereit sein sollen, mit einer "Greencard" hier zu arbeiten, dann darf dieses Misstrauen nicht von Staats wegen geschürt werden.

Ein anderes Problem ergibt sich daraus, dass präventive Gesetze eigentlich nur dann sinnvoll sind, wenn sie nicht nur den rechtzeitigen Zugriff auf potenzielle Täter erleichtern, sondern bei diesen wenigstens im Ansatz auch einen Abschreckungseffekt bewirken können. Dies funktioniert aber offensichtlich dort nicht, wo jemand, der einen Terrorakt plant, dabei auch das eigene Leben bewusst opfert, ja wo für ihn möglicherweise subjektiv der eigene "Märtyrertod" noch wichtiger ist als der Tod seiner Opfer. Abschreckung durch höhere Strafandrohung und im Falle der Dingfestmachung eines Täters durch schnelle Aburteilung könnte allerdings zur Minimierung der Zahl von "Trittbrettfahrern" beitragen, die z.B. die Polizei mit falschen Bombendrohungen oder Milzbrandbriefen von den eigentlichen Aufgaben abhalten.

Alles in allem wird eine genauere Überprüfung der verschiedenen jetzt beschlossenen wie auch der noch in der Schwebe befindlichen Vorhaben auf ihre Passgenauigkeit für die Terrorprävention eher bescheidene Ergebnisse bringen, zumindest lassen sie kaum eine höhere Vorwegaufklärung erwarten als eine konsequente Anwendung der bisherigen Gesetzeslage. Damit nicht die Ausnahme zur Regel wird und Freiheitsrechte dauerhaft eingeschränkt werden, täte der Bundestag gut daran, den jetzt beschlossenen wie auch den noch anstehenden Gesetzesänderungen eine wesentlich kürzere, nämlich zweijährige Überprüfungsfrist mit auf den Weg gegeben werden. Damit könnte verhindert werden, dass Freiheitsrechte länger als unbedingt notwendig eingeschränkt werden. Nach Wegfall des Gesetzeszwecks oder nach der Einsicht in die Ineffektivität bestimmter Maßnahmen sollten die Rechte wieder voll zur Geltung kommen können.

Was hier am Beispiel der Bundesrepublik Deutschlands dargestellt wurde, ist nicht nur ein Problem dieses Landes. "Was immer dazu beiträgt, rechtsstaatliche Ordnungen zu begründen, Rechtsstaatlichkeit zu sichern und zu stabilisieren, dient dem Frieden, nicht weil Frieden mechanisch und automatisch ein Nebenprodukt der Koexistenz von Rechtsstaaten wäre, sondern weil Rechtsstaatlichkeit - der Schutz der Freiheit - die plausibel begründbare Grundlage und Hintergrundbedingung für das friedliche Zusammenleben von Völkern, Staaten und Nationen ist. Eine aktive Politik der Sicherung von Menschenrechten, in denen Rechtsstaatlichkeit philosophisch begründet ist, ist für Friedenspolitik wesentlich." (34) Diese Überlegungen von Dieter und Eva Senghaas zur Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit für den inneren wie äußeren Frieden lassen sich auch dahingehend umkehren, dass der Abbau der Rechtsstaatlichkeit durch Einschränkung der Freiheit der Friedenspolitik abträglich ist. Daher gefährdet eine staatliche Terrorismusabwehr, die beim Balanceakt zwischen Sicherheit und Freiheit aus dem Tritt gerät, den demokratischen Frieden von innen heraus.

Fußnoten
  1. Vgl. Anschläge erschüttern Flugverkehr, in: SPIEGEL ONLINE-23. November 2001, 16:37.
  2. Genannt werden von den "Reportern ohne Grenzen" auf Platz 1 die USA, (2) Großbritannien, (3) Kanada, (4) Frankreich, (5) Deutschland, (6) China, (7) Italien, (8) Indien, (9) die Europäische Union als Institution (10) Spanien, (11) Pakistan, (12) Jordanien, (13) Russland, (14) Indonesien und (15) Simbabwe: Auch wenn diese Liste eine Reihe von Ländern enthält, in denen es auch schon vorher insbesondere um die Pressefreiheit nicht zum besten stand, sollte die Aufnahme von Ländern mit einer großen demokratischen Tradition aufhorchen lassen. Vgl. Reporter ohne Grenzen: 11. September 2001 - 11. Januar 2002: 120 Tage Angriffe auf die unveräußerlichen Freiheiten. Die Top 15 der freiheitsbeschränkenden Staaten, www. reporter-ohne-grenzen.de/news/110102.html
  3. Vgl. zu den Schwierigkeiten der Begriffsbildung Daase, Christopher: Terrorismus - Begriffe, Theorien und Gegenstrategien. Ergebnisse und Probleme sozialwissenschaftlicher Forschung; in: Die Friedens-Warte 76 (2001) Heft 1, S. 55-79, sowie Hoffman, Bruce: Terrorismus. Der unerklärte Krieg. Neue Gefahren politischer Gewalt. Frankfurt a. M., 2001, S. 13-56.
  4. Elias, Norbert: Über den Prozeß der Zivilisation. Soziogenetische und psychogenetische Untersuchungen. Zweiter Band, Frankfurt a. M. 3. Aufl., 1977, S. 325.
  5. Vgl. Senghaas, Dieter: Frieden - ein mehrfaches Komplexprogramm; in: Ders. (Hrsg.): Frieden machen. Frankfurt a. M. 1997, S. 572.
  6. Vgl. Hoffman (2001), S. 209 ff.
  7. Vgl. ebenda, S. 214f.
  8. Vgl. Kaufmann, Franz-Xaver: Sicherheit als soziologisches und sozialpolitisches Problem. 2. umgearb. Aufl., Stuttgart 1973, S. 19.
  9. Vgl. Reporter ohne Grenzen (2002), S. 3.
  10. Vgl. Hirschmann, Kai: Das Phänomen ‚Terrorismus': Entwicklungen und neue Herausforderungen; in: Bundesakademie für Sicherheitspolitik (Hrsg.): Sicherheitspolitik in neuen Dimensionen. Kompendium zum erweiterten Sicherheitsbegriff, Hamburg 2001, S. 479.
  11. Allerdings hat das Landgericht Wiesbaden im Februar 2002 die Rasterfahndung nach Anhängern islamistischer Gruppen in Hessen zumindest so weit für unzulässig erklärt, wie nicht wirklich ein Terroranschlag droht. Mit derselben Begründung war Ende Januar 2002 die Rasterfahndung auch in Berlin verboten worden, vgl. FAZ vom 8. 2. 2002, S. 4.
  12. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz), S.1.
  13. Ebenda, S. 1f.
  14. Pressemitteilung des Bundesministeriums des Inneren "Eckpunkte des Terrorismusbekämpfungsgesetzes" vom 27.10.2001, http://www.bmi.bund.de/dokumente/Pressemitteilung/ix_61128.htm, S. 4.
  15. Pressemitteilung des Bundesministeriums des Inneren vom 5. November 2001: "Eckpunkte zum Sicherheitspaket II", http://www.bmi.bund.de/dokumente/Pressemitteilung/ix_61828.htm.
  16. Ebenda.
  17. Begründung zum Gesetzentwurf (Stand 02/11/01), Zu Artikel 6 Nummer 3 (§22 Abs. 1 Satz 3 BGSG), S. 109.
  18. Gesetzentwurf, Art. 1, S. 5; vgl. Art. 2, S. 8 und Art. 3, S. 9.
  19. Pressemitteilung vom 5. November 2001 (s. Anm. 15).
  20. Hierfür sprechen Überlegungen des Obmannes der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Andreas Schockenhoff, die Beibehaltung der Wehrpflicht dadurch neu zu begründen, dass man eine "Miliz-Komponente" für einen "Objekt- und Raumschutz" bereitstellt, vgl. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 10. 2. 2002, S. 4.
  21. Leggewie, Claus / Meier, Horst: Republikschutz. Maßstäbe für die Verteidigung der Demokratie, Reinbek 1995, S. 16.
  22. Preuss, Ulrich K.: Vorsicht Sicherheit. Am Ende staatlicher Neutralisierung? in: Merkur, Heft 6/1989, S. 488.
  23. Vgl. die einschlägigen Entschließungen des Sondertreffens der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 1. Oktober 2001 in Bonn sowie der 62. Datenschutzkonferenz in Münster vom 24. bis 26. Oktober 2001.
  24. Maihofer, Werner: Innen- und Rechtspolitik: Im Zweifel für die Freiheit; in: Genscher, Hans-Dietrich (Hrsg.), Liberale in der Verantwortung., München-Wien 1976, S. 83ff.
  25. Zit. nach: Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode Drucksache 14/... (noch ohne Nr.) 08. Oktober 2001, S. 4.
  26. Zur langen Geschichte der "europäischen" Terrorismusbekämpfung vgl. Stein, Torsten / Meiser, Christian: Die Europäische Union und der Terrorismus, in: Die Friedens-Warte 76 (2001) Heft 1, S. 33-54; zu den aktuellen Bemühungen der EU im November 2001 vgl. "Reporter ohne Grenzen" (2002), S. 9f.
  27. Maihofer (1976), S. 85.
  28. Ebenda, S. 88.
  29. Vgl. Isensee, Josef: Das Grundrecht auf Sicherheit. Zu den Schutzpflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates, Berlin / New York 1984; dazu kritisch: Bendrath, Ralf: Von "Freiheit stirbt mit Sicherheit" zu "Keine Freiheit ohne Sicherheit"? Über die Umwertung des Staates und das "Grundrecht auf Sicherheit"; in: antimilitarismus information, 27. Jg., Heft 12, Dezember 1997, S. 11ff.
  30. Preuss (1989), S. 489.
  31. Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 15. Dezember 1983. In: BVerfGE 65, S. 1ff.; vgl. Garstka, Hansjürgen: Datenschutz und Informationelle Selbstbestimmung als Grundrechte in der Informationsgesellschaft; in: Vorgänge, 155, Heft 3, 2001, S. 128ff.
  32. Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bei ihrem Sondertreffen in Bonn am 1. Oktober 2001.
  33. Vgl. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 2. Dezember 2001, S. 2.
  34. Senghaas, Dieter und Eva: Si vis pacem, para pacem. Überlegungen zu einem zeitgemäßen Friedenskonzept; in: Meyer, Berthold (Red.): Eine Welt oder Chaos? Frankfurt a. M. 1996, S. 250 (Hervorh. im Text).

Prof. Dr. Berthold Meyer ist Politikwissenschaftler an der Hessischen Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung (HSFK; www.hsfk.de) und lehrt an der Universität Marburg. Der vorliegende Beitrag erscheint voraussichtlich im Sommer 2002 in dem Band "Ground Zero - Friedenspolitik nach den Terroranschlägen auf die USA", hrsg. vom Österreichischen Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung, Agenda-Verlag.


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