Dieser Internet-Auftritt kann nach dem Tod des Webmasters, Peter Strutynski, bis auf Weiteres nicht aktualisiert werden. Er steht jedoch weiterhin als Archiv mit Beiträgen aus den Jahren 1996 – 2015 zur Verfügung.

Angriff auf die Verfassung

Deutscher Kriegseinsatz: Der rechtlich ungebundene Maßnahmestaat nimmt Gestalt an

Von Thomas Groß*

Die innen- und außenpolitische Entwicklung seit dem 11. September gibt immer mehr Anlass zur Befürchtung, dass grundlegende Verfassungsprinzipien bleibende Schäden erfahren könnten. Auch wer nicht des Alarmismus verdächtig ist, muss sich inzwischen fragen, ob nicht die aktuellen Pläne der Bundesregierung die Begrenzungsfunktion der Verfassung gegenüber dem Einsatz der Bundeswehr und auch die Schutzfunktion der Grundrechte gegenüber den Sicherheitsbehörden gefährden; ob sie damit nicht Grundlagen des demokratischen Rechtsstaates berühren. Zudem wird auch die Geschäftsgrundlage der Parteiendemokratie in Frage gestellt, ein bisher zu wenig beachteter Gesichtspunkt.

Ausgangspunkt aller Pläne über den Einsatz der Bundeswehr muss nach wie vor Artikel 87 des Grundgesetzes sein, wonach die Streitkräfte der Verteidigung dienen. Dabei ist ursprünglich zweifellos an einen Angriff mit Waffengewalt auf das Bundesgebiet gedacht worden. Erst nach der Änderung der weltpolitischen Lage in den neunziger Jahren wurde auch der Einsatz im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit unter einen erweiterten Verteidigungsbegriff gefasst. Im aktuellen Fall ist jedoch kein Einsatz unter Leitung der UNO oder der NATO geplant, sondern eine bilaterale Unterstützung der USA. Mit dem ursprünglichen Konzept der kollektiven Sicherheit hat dies nichts zu tun.

Zudem ist das Vorgehen gegen Afghanistan von einem modernen menschenrechtlichen Verständnis des Völkerrechts in keiner Weise gedeckt, woran auch die breite Unterstützung durch die "Koalition gegen den Terrorismus" nichts ändert. Wer sich nicht von den kollektivistischen Mythen der Kriegsrhethorik blenden lässt, sondern auch die Menschen im bisherigen Herrschaftsbereich der Taleban als Rechtssubjekte anerkennt, muss konstatieren, dass sich die amerikanische Regierung zum Ankläger, Richter und Henker eines fiktiven Weltstrafgerichts erklärt hat, das auf dem Kodex der Blutrache beruht. Diese wird lexikalisch definiert als Form der Selbstjustiz, durch die eine Verletzung der Sippenehre, vor allem die Tötung eines Angehörigen, geahndet werden soll, indem gegen die Sippe, der der Täter angehört, vorgegangen wird.

Der von der Bundesregierung erwirkte Ermächtigungsbeschluss zeigt auch die Grenzen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur parlamentarischen Kontrolle von Bundeswehreinsätzen auf. Das Karlsruher Urteil von 1994 war ohnehin ein politischer Kompromiss, der mit den üblichen Methoden der Verfassungsauslegung kaum begründet werden konnte. Schon im Fall Mazedonien wurde deutlich, dass es unsinnig ist, den schwerfälligen Bundestag zu einer Art Oberbefehlshaber für konkrete Einsätze zu machen.

Der einzig praktikable Weg, wenn man denn Auslandseinsätze durchführen will, wäre der Erlass eines entsprechenden Gesetzes. In diesem müssten dann allerdings Voraussetzungen genannt werden, die erfüllt sein müssen, bevor ein Einsatz von der Regierung angeordnet werden darf. Die Formulierung solcher Kriterien fürchten die Politiker jedoch ganz offensichtlich, denn dann würde deutlich, dass eine konsistente Außenpolitik nicht stattfindet. Es müsste nämlich definiert werden, welche Rolle der UN-Sicherheitsrat und die NATO dabei spielen sollen. Wenn etwa schwere Menschenrechtsverletzungen, die als Rechtfertigung für den Krieg gegen Jugoslawien dienten, als Anlass aufgenommen würden. Sofort käme die Frage auf, wieso nicht in vergleichbaren Fällen wie Tschetschenien oder jetzt wohl auch Nigeria, wo es in den vergangenen Monaten Tausende von Toten gab, militärisch interveniert wird. In Wirklichkeit bewegen wir uns in der Verteidigungspolitik Schritt für Schritt auf den rechtlich ungebundenen Maßnahmestaat zu, in dem ausschließlich nach tagespolitischer Opportunität entschieden wird.

Ähnliches gilt für die Terrorismusbekämpfung im Innern. Zwar besteht selbstverständlich das Recht der Politik, eine Sicherheitslage neu einzuschätzen. Wenn dies jedoch zu weitreichenden Eingriffen in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre führen soll, so muss die Frage nach den tatsächlichen Grundlagen der Bewertung und nach der Verhältnismäßigkeit der Mittel gestellt werden. Der Öffentlichkeit sind jedoch bisher keine konkreten Belege vorgelegt worden, dass auch in Deutschland Anschläge islamistischer Gruppen drohen. Allenfalls könnte man den zynischen Schluss ziehen, die Vorgeschichte der Anschläge in den USA beweise ja, dass die Geheimdienste sowieso unfähig sind, Bedrohungen zu erkennen, so dass auf tatsächliche Anhaltspunkte eben verzichtet werden muss. Näherliegend ist die Frage, ob es wirklich klug ist, sich so sehr mit den USA zu identifizieren.

Notwendig ist es auch, auf einen verfassungsrechtlich relevanten "Kollateralschaden" für die Glaubwürdigkeit der Parteiendemokratie hinzuweisen. Im Programm von Bündnis 90/Die Grünen für die Bundestagswahl 1998 finden sich folgende Sätze: "Eine Politik mit der Angst lehnen wir ab. Wir sind gegen weitere Strafrechtsverschärfungen." "Die Geheimdienste sind schrittweise aufzulösen." "Militärische Friedenserzwingung und Kampfeinsätze lehnen wir ab." "Bündnis 90/Die Grünen lehnen die Umstrukturierung der Bundeswehr zu einer internationalen Interventionsarmee durch den Aufbau von Krisenreaktionskräften ab." Es hat damals wohl niemand daran gezweifelt, dass die pazifistische und die bürgerrechtliche Tradition für das Parteiprofil von wesentlicher Bedeutung sind. Auch die SPD hat für vergleichbare Grundsätze geworben.

Wenn nun diese Ziele von den Regierungsparteien nicht nur aufgegeben werden, sondern sogar das genaue Gegenteil passiert, stellt sich die Frage nach dem Wert der Wahlentscheidung für eine bestimmte Partei. Haben diejenigen, die 1998 rot oder grün gewählt haben, wirklich zwei Kriege billigen wollen? Die Antwort des klassischen englischen Parlamentarismus wäre, ein neues Mandat des Volkes einzuholen.

Die inhaltlichen Hürden der Verfassung liegen noch höher. Für die Frage der Auslandseinsätze der Bundeswehr wäre eine Verfassungsänderung die einzig korrekte Form, die Abkehr von der deutschen Politik der Selbstbeschränkung zu vollziehen. Vorher wäre jedoch die Frage zu beantworten, ob die oft beschworenen Werte der westlichen Zivilisation nicht auch eine Zivilisierung der internationalen Beziehungen verlangen, wenn sie ihre Grundlagen auf Dauer erhalten will. Zu ihnen zählt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der als Kernelement des Rechtsstaates auch durch eine Verfassungsänderung nicht außer Kraft gesetzt werden kann.

* Thomas Groß ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Gießen.

Aus: Freitag, Nr. 47, 16. November 2001

Zurück zur Themenseite "Innere Sicherheit"

Zum Thema "Bundeswehr"

Zu anderen Themen

Zurück zur Seite Homepage