"Vorbehalt der Friedenswahrung"
Karlsruhe billigt "Tornado"-Einsatz in Afghanistan
03. Juli 2007 *
Das Bundesverfassungsgericht hat den "Tornado"-Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan gebilligt. Der Einsatz der Aufklärungsflugzeuge sei verfassungsgemäß, entschied der Zweite Senat des Gerichts am 3. Juli. Eine gegen die Bundesregierung gerichtete
Organklage der Links-Fraktion wurde damit zurückgewiesen. Die Regierung habe mit dem Beschluss zur Entsendung der "Tornados" keine Mitwirkungsrechte des Bundestages verletzt und nicht gegen das Friedensgebot des Grundgesetzes verstoßen, urteilten die Verfassungsrichter. Karlsruhe verwies auf den "weiten" Spielraum der Bundesregierung in der Außenpolitik. Andererseits betonten die Verfassungsrichter, dass sich Deutschland an keinerlei Umwandlung in ein System beteiligen dürfe, das nicht der Wahrung des Friedens diene.
Die Links-Fraktion hatte in ihrer Organ-Klage wesentliche Teile der Begründung einer vergleichbaren Klage der Unions-Abgeordneten Peter Gauweiler (CSU) und Willy Wimmer (CDU) übernommen. Doch auch den Argumenten des ehemaligen Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministeriums Wimmer wollten die Verfassungsrichter nicht folgen.
In ihrer Klage hatte die Links-Fraktion geltend gemacht, der Bundeswehreinsatz sei nicht mehr vom deutschen Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag von 1955 gedeckt. Die Bundesregierung habe an einer "unzulässigen Fortentwicklung" des NATO-Vertrages von einem Verteidigungsbündnis zu einem "globalen Sicherheitsdienstleister" mitgewirkt, ohne dafür die Zustimmung des Bundestages eingeholt zu haben.
Mit der Klage hate die Linksfraktion moniert, die Bundesregierung habe den NATO-Vertrag von 1955 "von einem reinen Verteidigungsbündnis in ein offensives Bündnis für globale Interventionen und Sicherheitsdienstleistungen" umgewandelt, ohne dafür die Zustimmung des Bundestages eingeholt zu haben. Die Eingliederung der "Recce"-Tornados in den von den USA im Süden Afghanistans geführten Krieg werde die Unterscheidung zwischen dem Einsatz der ISAF und dem Antiterrorkampf "Operation Enduring Freedom" (OEF) verwischen. Dadurch werde das Mandat der ISAF gesprengt. Das immer noch in Anspruch genommene Recht auf Selbstverteidigung nach den Anschlägen vom 11. September 2001 bestehe zudem schon lange nicht mehr.
Die Linksfraktion sah bereits in der widerspruchslosen Übernahme des präventiven Verteidigungskonzepts, welches die USA entgegen dem geltenden Völkerrecht (Artikel 51 UN-Charta) in Anspruch nähme und zum Beispiel im Irakkrieg praktiziert habe, "einen schweren Verstoß gegen den ursprünglichen Inhalt des NATO-Vertrages".
Bundesverfassungsgericht: Kein Wandel der NATO erkennbar
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts dient der ISAF-Einsatz in Afghanistan der Sicherheit des europäischen und nordamerikanischen Raumes und überschreite daher nicht wesentliche Strukturentscheidungen des NATO-Vertrags. Zudem lägen keine Anhaltspunkte für eine "Abkehr" der NATO von ihrer friedenswahrenden Ausrichtung vor. Es lasse sich "kein Wandel der NATO hin zu einem Bündnis erkennen, das dem Frieden nicht mehr dient", heißt es in dem Urteil.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte allerdings, dass "wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage" vom ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt wären. "Betreibt die Bundesregierung die Fortentwicklung eines Vertrags jenseits der ihr erteilten Ermächtigung, wird der Bundestag in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt verletzt", so das Gericht.
"Vorbehalt der Friedenswahrung"
Der Fortentwicklung des NATO-Vertrages sind nach Auffassung der Verfassungsrichter Grenzen gesetzt. So sei die Beteiligung Deutschlands an den "Vorbehalt der Friedenswahrung gestellt".
Eine Umwandlung in ein System, "das nicht mehr der Wahrung des Friedens dient, ist verfassungsrechtlich untersagt und kann deshalb nicht vom Inhalt des Zustimmungsgesetzes gedeckt sein", urteilten die Karlsruher Richter.
Unter diesen Vorbehalten billigte das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich Auslandseinsätze der Bundeswehr. Der "regionale Bezug" als Kernelement des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags habe von Beginn an nicht bedeutet, "dass militärische Einsätze der NATO auf das Gebiet der Vertragsstaaten beschränkt sein müssten".
Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist ein "Krisenreaktionseinsatz auf dem Gebiet des angreifenden Staates" dann zulässig, wenn dieser "sachlich und zeitlich in Verbindung" mit dem Angriff in Verbindung steht. Unter dieser Voraussetzung werde noch der "regionalen Begrenzung des NATO-Vertrags" entsprochen.
Beim ISAF-Einsatz in Afghanistan sei eine unzulässige Lösung der NATO von ihrem regionalen Bezugsrahmen nicht gesehen werden. "Denn dieser Einsatz ist ersichtlich darauf ausgerichtet, nicht allein der Sicherheit Afghanistans, sondern auch und gerade der Sicherheit des euro-atlantischen Raums auch vor künftigen Angriffen zu dienen. Der ISAF-Einsatz hat von Beginn an das Ziel gehabt, den zivilen Wiederaufbau Afghanistans zu ermöglichen und zu sichern, um dadurch ein Wiedererstarken von Taliban, Al-Qaida und anderen friedensgefährdenden Gruppierungen zu verhindern", so die Richter.
Kooperationen zwischen ISAF-Einsatz und "Operation Enduring Freedom"
Eine unzulässige Verwischung des ISAF-Einsatzes mit der Operation Enduring Freedom wurde vom Verfassungsgericht bestritten: "Der Charakter des NATO-Vertrags ist durch den ISAF-Einsatz in Afghanistan und das dortige Zusammenwirken mit der Operation Enduring Freedom ersichtlich nicht verändert worden. ISAF und die Operation Enduring Freedom haben getrennte Zwecksetzungen, unterschiedliche Rechtsgrundlagen und klar abgegrenzte Verantwortungssphären."
Durch Kooperationen zwischen den Einsätzen, die die Sicherheit in Afghanistan erhöhen sollten, seien diese rechtlichen und tatsächlichen Trennungen nicht aufgehoben worden. Die Verfassungsgrichter stützen sich in ihrer Bewertung auf den Wortlaut des Beschlusses der Bundesregierung zur Entsendung der Tornado-Aufklärungsflugzeuge und stellen auf dieser Basis fest: "Was die Weitergabe von Aufklärungsergebnissen an die Operation Enduring Freedom betrifft, so ist diese nach dem genannten Beschluss auf der Basis des ISAF-Operationsplans der NATO nur dann vorgesehen, 'wenn dies zur erforderlichen Durchführung der ISAF-Operation oder für die Sicherheit von ISAF-Kräften erforderlich ist'." (AZ: 2 BvE 2/07 - Urteil vom 3. Juli 2007)
Jung will Mandat verlängern
Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU) sah sich durch das Urteil bestätigt. Er wolle dem Bundestag empfehlen, den Einsatz der Flugzeuge auch über Mitte Oktober hinaus zu verlängern, wenn das bisherige Mandat auslaufe, kündigte er in Berlin an. Seit dem 15. April fliegen "Tornado"-Aufklärungsjets der Bundeswehr über Afghanistan, um den von der NATO geführten ISAF-Truppen beim Aufspüren von Taliban-Kämpfern zu helfen.
Auch SPD-Fraktionschef Peter Struck begrüßte das Karlsruher Urteil. Die Freiheit Deutschlands werde auch am Hindukusch verteidigt, sagte er und plädierte zugleich dafür, dass die Bundestagsmandate für den Bundeswehr-Einsatz in Afghanistan fortgesetzt werden. Er sei hier optimistisch, auch die Kritiker in seiner Fraktion zu überzeugen.
Gertz: "Ausreichende" Rechtsgrundlage
Der Vorsitzende des Bundeswehrverbandes, Bernhard Gertz, betonte, nun sei klar gestellt, dass es für den "Tornado"-Einsatz eine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Gertz sieht "keine Notwendigkeit" zur Veränderung der bestehenden Afghanistan-Mandate. Es wäre nicht sinnvoll, sich aus dem Mandat im Rahmen des US-geführten Anti-Terror-Kampfes "Operation Enduring Freedom" (OEF) zurückzuziehen.
Die sicherheitspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, Birgit Homburger, sagte, die eingesetzten Soldaten hätten nun "endgültig Rechtssicherheit". Der Verteidigungsexperte der Grünen, Winfried Nachtwei, bewertete das "Tornado"-Urteil als "eine derbe Schlappe" für die Links-Fraktion.
Schäfer: Tornado-Urteil rechtfertigt völkerrechtswidrige Kriegführung in Afghanistan nicht
Nach Ansicht des vor Gericht unterlegenen Vorsitzenden der Links-Fraktion, Gregor Gysi, enthält das Urteil auch warnende Hinweise für die Bundesregierung. Das Gericht habe betont, dass es zwischen dem ISAF-Einsatz und der US-geführten "Operation Enduring Freedom" (OEF) in Afghanistan "keine Überschneidung geben darf".
Der verteidigungspolitischer Sprecher der Linksfraktion, Paul Schäfer, bezweifelte, ob die vom Verfassungsgericht angemahnte Trennung des Bundeswehr-Einsatzes zu nicht friedenswahrenden Einsätzen in der Praxis realisiert werde. So seien erhebliche Zweifel angebracht, ob dies gewährleistet werden könne. "Denn was auf dem Papier vielleicht noch sauber getrennt scheint, ist de facto in der Praxis auf afghanischem Boden längst eine gemeinsame Kriegsführungsstrategie von ISAF und OEF. Wie die Antwort der Bundesregierung auf unsere Kleine Anfrage gezeigt hat, fliegen die Tornado-Flugzeuge auch im Süden und Osten Afghanistans längst mit und sammeln im Vorfeld von Operationen Informationen. ISAF und OEF unterstützen sich gegenseitig bei offensiven Kampfoperationen und nehmen beide Opfer unter der Zivilbevölkerung in Kauf", so Schäfer.
Die zunehmende Zahl der von den NATO-Truppen getöteten Zivilisten stelle den Sinn der Bundeswehr-Einsatzes "grundsätzlich in Frage", meint Schäfer. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts liefere "ausdrücklich keine Rechtfertigung für die Beteiligung der Bundeswehr an dieser völkerrechtswidrigen Kriegführung".
Gauweiler und Wimmer begrüßen Urteil
Die Unions-Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler und Willy Wimmer werten das Karlsruher Urteil zum "Tornado"-Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan als Teilerfolg für ihre ablehnende Haltung. Das Bundesverfassungsgericht habe "in auffallender Weise offen gelassen", ob die Operation Enduring Freedom (OEF) in Afghanistan mit dem Völkerrecht vereinbar sei.
Das Gericht habe sich auf die Feststellung zurückgezogen, dass nur die Beteiligung am ISAF-Einsatz Gegenstand des Verfahrens sei. Das Gericht spreche sogar von einer strikten Trennung von ISAF und OEF. Aus der Argumentation des Gerichts folge, dass OEF völkerrechtswidrig sei und eine Verlängerung des OEF-Mandats im Herbst für Deutschland somit nicht in Betracht komme.
Gauweiler und Wimmer waren mit einem eigenen Antrag auf Stopp des "Tornado"-Einsatzes in Afghanistan vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen worden. Beide vertreten in der Unions-Fraktion eine Sondermeinung. Sie begrüßten, dass das Gericht Grenzen für die Fortentwicklung des NATO-Vertrages aufgezeigt und die Bindung an den Zweck der Friedenswahrung herausgestellt habe.
Strutynski: Geografiekenntnisse der Verfassungsrichter mangelhaft
Der
Bundesausschuss Friedensratschlag übte scharfe Kritik an dem Urteil. Der Sprecher des Bundesausschusses, Peter Strutynski, sagte, das Bundesverfassungsgericht sei sich einmal mehr treu geblieben. "Bereits 1994 hatte es in einem denkwürdigen Urteil Auslandseinsätze jeglicher Art (Frieden erhaltende und Frieden erzwingende, also Kampfeinsätze) als mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten. Vorausgegangen waren Klagen der SPD und der FDP wegen der AWACS-Einsätze in der Adria und wegen des Bundeswehreinsatzes in Somalia."
Strutynski betonte, dass im NATO-Vertrag als völkerrechtlich bindender Vertrag der Bundesrepublik Deutschland "der Radius des Militärbündnisses und seiner Staaten genau festgelegt" worden sei, nämlich auf "das Gebiet eines dieser Staaten in Europa oder Nordamerika, auf die algerischen Departements Frankreichs, auf das Gebiet der Türkei oder auf die der Gebietshoheit einer der Parteien unterliegenden Inseln im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses". "Afghanistan liegt erkennbar außerhalb dieser Grenzen, also "out of area", so Strutynski.
Zum anderen definiere sich die NATO eindeutig als Verteidigungsbündnis. "Bis auf die abstruse Konstruktion des ehemaligen deutschen Verteidigungsministers", wonach Deutschland auch am Hindukusch verteidigt würde, komme "kein vernünftig denkender Mensch auf die Idee, der Krieg im Afghanistan habe mit der Verteidigung Deutschlands oder der NATO zu tun", kritisiert der Friedensforscher.
Offenbar habe sich auch das oberste deutsche Gericht nicht von Vernunftgründen leiten lassen, als es festgestellt habe, der von der NATO geführte Einsatz der ISAF-Truppen diene der Sicherheit des euro-atlantischen Raums und überschreite deshalb nicht den NATO-Vertrag. "Geografie scheint nicht die Stärke der Juristen zu sein", so Strutynski.
Darüber hinaus hätten die Verfassungshüter bei ihrem Urteil aber auch das Recht außer Acht gelassen. "Es ist noch einmal daran zu erinnern, dass nach dem Grundgesetz die Bundeswehr allein zum Zwecke der Verteidigung gegründet wurde", so Strutynski. Artikel 26 Grundgesetz verbiete Angriffskriege: "Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."
Der Friedensforscher meint, dass selbst dann, wenn man der Argumentation des Verfassungsgerichts folgen wollte, das Urteil "keinen Sinn" mache. "Der Tornado-Einsatz ist Bestandteil von ISAF. ISAF ist aber ein Einsatz zur Stärkung der Regierung in Kabul und zur Unterstützung des Wiederaufbaus des weitgehend zerstörten Landes", so Strutynski. Von "Sicherheit des euro-atlantischen Raums" könne bei diesem Mandat keine Rede sein. Hierzu wäre allenfalls über den Umweg des Krieges gegen den Terror die von den USA geführte "Operation Enduring Freedom" geeignet - "wenn man der irrigen Auffassung wäre, der so genannte 'Krieg gegen den Terror' würde die Grenzen der NATO sicherer machen". Das Urteil müsste sich nach Auffassung von Strutynski also eher auf OEF beziehen, keinesfalls aber auf ISAF.
Der Bundesausschuss Friedensratschlag ist von dem Urteil des BVerfG nicht überrascht. "Rechtsfragen werden nicht selten auch als politische Fragen behandelt. Und der Konsens unter den etablierten Parteien, die Bundeswehr und die NATO zu weltweit einsetzbaren Interventionsstreitkräften auszubauen, werde auch von den obersten Verfassungshütern geteilt, meint Strutynski. Umso mehr stelle sich für die Friedensbewegung die Aufgabe, den gesamten Afghanistaneinsatz "politisch zu bekämpfen". Die Bevölkerung sei für die Beendigung des Einsatzes - "und ist damit den Abgeordneten der etablierten Parteien um Längen voraus".
* Aus: Internetzeitung ngo-online.de, 3. Juli 2007;
www.ngo-online.de
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