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Airbase-Prozesse (Irak-Krieg 2003) gegen Friedensbewegung:

Verurteilung im Sitzblockade-Prozess - Richter erinnert an "Gerechten Krieg"

Im Folegnden dokumentieren wir eine Pressemitteilung aus Anlass eines Urteils in einem der vielen Verfahren gegen Friedensaktivisten, die mit Sitzblockaden vor der Airbase in Frankfurt gegen den Irakkrieg protestierten.



Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte am 31. August 2007 die Studentin Franziska Senze aus Münster unter dem Vorsitz von Richter Fiebig zu einer Geldbuße von 100,- Euro wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Senze hatte sich am 28.3.2003 an einer Sitzblockade der Friedensbewegung gegen den Irak-Krieg vor der US- Airbase Frankfurt beteiligt. Die Staatsanwaltschaft warf der Angeklagten Uneinsichtigkeit vor, Richter Fiebig rügte, dass die Angeklagte ihre Meinung zur Völkerrechtswidrigkeit absolut setze. Sie sollte überlegen, ob es nicht auch "Gerechte Kriege" geben könne.

Senze war zunächst wegen des Straftatvorwurfs der Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt worden und hatte dagegen Revision eingelegt. Zwischenzeitlich hatte das OLG Frankfurt in einem Parallel-Verfahren entschieden, dass die Sitzblockaden gegen den Irak-Krieg nicht als gewaltsame und verwerfliche Nötigung gewertet werden dürften. Senzes Verfahren musste vor dem Amtsgericht neu aufgerollt werden.

Die Angeklagte nahm in ihrem Plädoyer für ihren gewaltfreien Widerstand gegen den völkerrechtswidrigen Irak-Krieg den rechtfertigenden Notstand in Anspruch. Als Zeugin eines Verbrechens habe sie tätig werden müssen. In bestimmten Situationen könnten formal rechtswidrige Handlungen dennoch rechtmäßig und geboten sein. Sie habe mit ihrer Tat in der Logik von Verfassungs- und Völkerrecht gehandelt und würde sich auch künftig genauso entscheiden. In diesem Verfahren gelte es, die Verhältnismäßigkeit und die Gründe ihres Handelns und die Völkerrechtswidrigkeit des Irak-Krieges zu überprüfen und gegeneinander abzuwägen.

RA Thomas Scherzberg, Frankfurt, stellte als Verteidiger Beweisanträge zur Einholung von verfassungs- und völkerrechtlichen Sachverständigengutachten. Zur Völkerrechtsfrage sollten der Richter am Bundesverwaltungsgericht, Dieter Deiseroth, und die Völkerrechtler Norman Paech (MdB), Hamburg, und Daniel-Erasmus Khan, München, befragt werden. Zur Frage der Geeignetheit und rechtlichen Rechtfertigungsmöglichkeit Zivilen Ungehorsams die Professoren Theodor Ebert, Berlin, Roland Roth, Magdeburg, und Horst Schüler-Springorum, München. Die Beweisaufnahme werde damit - so Rechtsanwalt Scherzberg - zu dem Ergebnis gelangen, "dass das Verhalten der Angeklagten ... gerechtfertigt und geboten war".

Alle Beweisanträge wurden jedoch vom Gericht pauschal und ohne weitere Begründung abgelehnt. RA Scherzberg forderte dennoch ein "mutiges Urteil", das angesichts der Völkerrechtswidrigkeit dieses mit Lügen begonnenen Krieges möglich und nötig sei. Wundern müsse man sich, dass die Staatsanwaltschaft nicht die Unterstützer des Krieges verfolge. Senze betonte in ihrem Schlusswort, dass sie durch die Ablehnung der Beweisanträge in ihren Prozessrechten verletzt wurde.

Die Staatsanwaltschaft bedauerte in ihrem Plädoyer, dass aufgrund der OLG-Entscheidung eine Verurteilung wegen einer Straftat nicht mehr möglich sei. Da die Angeklagte keinerlei Einsicht zeige, drohe außerdem Wiederholungsgefahr. Der Richter ersetzte in seiner Urteilsbegründung Argumente durch Behauptungen. Er nannte das OLG eine mit der Angeklagten und der Verteidigung verbündete Instanz; sonst hätte er das Vergehen auch als Straftat verurteilen können. Juristisch sei klar, dass es keine Rechtfertigungsgründe geben könne. Außerdem solle die Angeklagte ihre Meinung nicht absolut setzen und darüber nachdenken, ob es nicht doch "Gerechte Kriege" geben könne. Strafmildernd kam für ihn in Betracht, dass die Angeklagte ansonsten "ein anständiger junger Mensch" sei, so dass er unter dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Bußgeld von 150,- Euro blieb.

Die Angeklagte und die Verteidigung hatten bereits bei der Beweisaufnahme deutlich gemacht, dass sie gegen eine mögliche Verurteilung Rechtsmittel einlegen werden. Dies wird nun in Form einer Rechtsbeschwerde an das OLG vorgenommen werden.

Martin Singe, Komitee für Grundrechte und Demokratie, Köln
Manfred Stenner, Netzwerk Friedenskooperative, Bonn

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