Dieser Internet-Auftritt kann nach dem Tod des Webmasters, Peter Strutynski, bis auf Weiteres nicht aktualisiert werden. Er steht jedoch weiterhin als Archiv mit Beiträgen aus den Jahren 1996 – 2015 zur Verfügung.

Strafverfahren gegen Totalverweigerer eingestellt. Die Kosten trägt der Staat

Die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht bleibt aber ungeprüft

Im Folgenden dokumentieren wir einen Bericht über den Prozess gegen den Totalverweigerer Volker Wiedersberg, den uns der Betroffene selbst zugesandt hat.


Vor dem Landgericht Potsdam fand am Montag der vorläufig letzte Akt eines der längsten Prozesse gegen einen Totalverweigerer statt: Das Verfahren wurde durch Urteil eingestellt, die Kosten trägt der Staat. Der Angeklagte Volker Wiedersberg (34) ist mit dem Urteil dennoch nicht zufrieden. Zum Einen ist die grundsätzliche Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht immer noch offen, eine gerichtliche Klärung konnte der Totalverweigerer nicht herbeiführen. Zum anderen bleibt durch die Einstellung des Strafverfahrens die Beurteilung des Gerichts, dass seine Verweigerung eine Straftat war, grundsätzlich bestehen.

Zu Erinnerung: Volker Wiedersberg wurde 1987 als Bausoldat gemustert und erklärte die Verweigerung auch des „Spatendienstes“ am Weltfriedenstag 1989 gegenüber den DDR-Wehrbehörden. Eingezogen und damit straffällig wurde er aber erst in der vereinigten Bundesrepublik Deutschland – da bestellte ihn das Bundesamt als Zivi zu den Grünanlagen Potsdam. Volker Wiedersberg wollte nicht – und wurde wieder am Weltfriedenstag 1993 dienstflüchtiger Straftäter.

Volker Wiedersberg ist erklärter Pazifist: er lehnt Gewalt als Mittel der Konfliktlösung ab und ist der festen Überzeugung, dass eine Welt ohne Waffen die bessere wäre. Mit seiner Entscheidung zur Totalverweigerung machte er deutlich, dass er nicht für Kriegsvorbereitungen zur Verfügung steht. Den Zivildienst lehnte er ab, weil dieser einerseits Erfüllung der Wehrpflichtt ist, andererseits Teil der zivil-militärischen Planung der sogenannten „Gesamtverteidigung“.

Erste Hauptverhandlung

Bis zur ersten Hauptverhandlung brauchte das Amtsgericht Potsdam 3 Jahre bis 1996. Die erste Hauptverhandlung dauerte nicht lange: nach einem Antrag des Verteidigers Wolfgang Kaleck setzte das Gericht das Verfahren für 2 Jahre aus. Beantragt wurde damals bereits, die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht vom Bundesverfassungsgericht durch eine konkrete Normenkontrolle überprüfen zu lassen. Der damalige Richter fand diesen Antrag bedenkenswert und setzte das Verfahren aus – allerdings dachte er so lange nach, dass 1998 eine Kollegin das Verfahren weiterführte und unter ausführlicher Anerkennung und Würdigung der nachvollziehbaren Gewissensentscheidung des (inzwischen selber Jura studierenden) Angeklagten Volker Wiedersberg diesen zu einer milden Geldstrafe von 50 Tagessätzen (je 30,- DM) verurteilte. Den Antrag auf Aussetzung hatte sie vorher abgewiesen.

In der Berufungsinstanz am Landgericht Potsdam hatten Volker Wiedersberg und sein Verteidiger mehr Erfolg: die 7. kleine Strafkammer setzte das Verfahren erneut aus und der Vorsitzende Richter Braunsdorf verfasste eine Richtervorlage für eine konkrete Normenkontrolle für das Bundesverfassungsgericht. Der Richter gelangte zu der Auffassung, dass die Wehrpflicht nach Beendigung des Kalten Krieges nicht mehr erforderlich, also wegen der enormen Beschneidung der Grundrechte der Wehrpflichtigen verfassungswidrig sei (veröffentlicht in NJ 1999, 660; Internet: , , , ). Das Bundesfverfassungsgericht brauchte drei Jahre, um festzustellen, dass die Vorlage wegen Formfehler unzulässig sei. Veröffentlicht wurde dieser Beschluss, im April 2002 (u.a. in der NJW, vollständig im Internet: , ).

Dieser Beschluss bewirkte ein überwältigendes Medienecho – wurde aber leider überwiegend falsch dargestellt. Das Bundesverfassungsgericht hatte tatsächlich nur die formellen Anforderungen an die Richtervorlage geprüft und durch die Entscheidung die überaus strengen Kriterien an diese noch einmal verschärft. Das eigentliche Signal dieses Beschlusses lautete: „die Richter der ‚einfachen’ Gerichte mögen sich nicht zu sehr mit verfassungsrechtlichen Fragen beschäftigen“ und nicht (wie in den Medien überwiegend kolportiert) „die Wehrpflicht ist verfassungsgemäß“. Jutta Limbach, damals noch Vorsitzende des 2. Senates, sagte hinterher in einem Fernsehinterview, „diese Frage mögen doch die Politiker entscheiden“.

Die Diskussion um die Wehrpflicht erreichte im Vorfeld der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ihren Höhepunkt. Seit dieser Zeit ist fast jedem klar, dass eine Wehrpflicht heute lästig und unsinnig ist und dass diese abgeschafft gehört. Nur: es interessiert kaum noch jemanden. Die Wehrpflich berührt heute nur noch wenige, ca. 30 % eines Jahrganges müssen heute weder Zivil- noch Wehrdienst leisten. Heute dienen nur noch junge Männer (und Frauen), die es wirklich wollen oder die nicht wissen, wie man drum herum kommt. Zudem ist die Dienstzeit mit 9 bzw. 10 Monaten so kurz wie noch nie. Das ist vor allem deshalb verwunderlich, weil die Wehrungerechtigkeit und damit der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz noch nie so offensichtlich waren. Andererseits würde heute wohl kaum jemand mehr verstehen, warum ein Totalverweigerer überhaupt bestraft werden müsste.

Unter diesen Vorzeichen hatte also die selbe Kammer am Landgericht Potsdam, inzwischen unter Vorsitz des Richters am Landgericht Gerlach, das Verfahren wieder aufgenommen. Schon im Vorfeld war klar, wo die Kammer hin wollte: sie schlug dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft vor, das Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen. Volker Wiedersberg, inzwischen selbst Rechtsanwalt in Potsdam, lehnte dies durch ein Schreiben seines Verteidigers ab: erstrebt sei ein Freispruch und nicht ein preiswertes Davonkommen.

Also musste die Kammer terminieren. Am Montag, den 15. Dezember fand dann um 13.00 Uhr die erneute Hauptverhandlung vor dem Landgericht Potsdam statt.

Zivildienst ist Teil der Zivilverteidigungsplanung

Nach der Aufnahme der Personalien und der Verlesung des erstinstanzlichen Urteils ließ sich Volker Wiedersberg zum Tatvorwurf ein. Er ging vor allem auf zwei Aspekte seiner Gewissensentscheidung ein: warum er zum Einen kriegerische Auseinandersetzungen und Militär und damit den Wehrdienst ablehnt, zum Anderen auch den Zivildienst als eine Form der Wehrpflicht:

Kriege sind nach der Auffassung des Totalverweigerers auch heute und auch unter dem Mantel des „Peacekeepings“ oder der „Terrorismusbekämpfung“ für die betroffenen Menschen die schlimmsten der denkbaren Katastrophen. Kriege sind immer Ausnahmezustände, in denen es nur noch um das nackte Überleben geht. Auch Kriegsvorbereitung selber ist zerstörerisch. Als Beispiel nannte er hier die von der westlichen Welt so beklagte Proliferation von Massenvernichtungs-, aber auch leichten Wafffen und Minen jeglicher Art. Hierzu kann es aber erst kommen, weil diese Waffen von demselben Teil der Welt hergestellt und vertrieben werden. Die neuen Verteidigungspolitischen Richtlinien geben der Bundeswehr eine neue Möglichkeit der Selbstlegitimation, die ihr abhanden gekommen war. Jetzt darf sie in der ganzen Welt gegen den Terrorismus kämpfen, die Handelswege für die deutsche Wirtschaft sichern und gegen die hausgemachte Proliferation kämpfen. Durch den immer noch bestehenden Bündnisfall in der NATO (seit September 2001) befindet sich Deutschland mit der gerade durch den Bundestag verlängerten Operation „Enduring Freedom“ im permanenten, völkerrechtswidrigen Kriegszustand mit Einsatzgebiet auf theoretisch der gesamten nördlichen Hemisphäre.

Der Zivildienst ist nach Auffassung von Volker Wiedersberg Teil der Zivilverteidigungsplanung und damit kriegsermöglichender und kriegsunterstützender Dienst. Zivis sind im Ernstfalle die Soldaten ohne Waffe – etwas anderes lässt sich aus der bestehenden Gesetzeslage nicht herleiten. Auch im heutigen Kampfkonzept der Bundeswehr taucht die zivil-militärische Zusammenarbeit auf – bekannt geworden sind Verträge zwischen BMV und Krankenhäusern, in denen eine zivil-militärische Zusammenarbeit auch für Auslandseinsätze vereinbart wurde.

Nach dieser Einlassung des Angeklagten stellte der Verteidiger Wolfgang Kaleck den angekündigten, erneuten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der Frage zum Bundesverfassungsgericht, ob die Wehrpflicht noch verfassungsgemäß sei. Diese Frage sei durch die ablehnende Entscheidung des obersten Gerichts nicht entschieden worden, die verfassungsrechtliche Diskussion seitdem keinen Schritt vorangekommen. Das Bundesverfassungsgericht habe aber durch seine Entscheidung praktisch eine Handlungsanleitung für eine zulässige Richtervorlage in der selben Sache gegeben. Und wenn es das Landgericht Potsdam schon einmal versucht hätte, warum nicht noch einmal. Im Einzelnen führte er aus, wie die formalen Mängel der Vorlage beseitigt werden könnten, und warum dann letztlich die konkrete Normenkontrolle begründet und die Wehrpflicht verfassungswidrig sei.

Gericht: Wehrpflicht ist verfassungsgemäß

Nach diesem Antrag wollte der Vorsitzende Richter die Beweisaufnahme schließen und zu den Plädoyers übergehen. Auf Intervention der Verteidigung unterbrach die Kammer aber die Sitzung, um über den Antrag vorab zu entscheiden. Nach 5 Minuten Beratung erfolgte die erwartete Bekanntmachung: es werde nicht vorgelegt, da die Kammer der Auffassung sei, die Wehrpflicht sei verfassungsgemäß. Die vorgetragenen Argumente seien politische, aber keine rechtlichen. Es stünden Alternativen zum Wehrdienst im Raum (auf Nachfrage des Angeklagten: die der §§ 13 ff. Wehrpflichtgesetz: Katastrophenschutz, Entwicklungshilfe etc. – aber das seien ja nach seiner Auffassung wohl auch Kriegsdienste, erkannte der Vorsitzende dann selber). Jeder Bürger müsse auch in einem demokratischen Staatswesen etwas für den Staat tun, seine Pflichten erfüllen. So wie die Schöffen zum Ehrenamt verpflichtet seien, ist auch der Wehrpflichtige zum Wehr- oder Ersatzdienst verpflichtet.

Leider war kaum etwas anderes zu erwarten gewesen. So plädierte Wolfgang Kaleck auf Freispruch, wobei er im Einzelnen auf die inzwischen doch recht ansehnliche Rechtsprechung mit Freisprüchen für Totalverweigerer einging und die dogmatischen Möglichkeiten (§ 35 StGB analog dem entschuldigenden Notstand oder persönliche Strafausschließung durch Art. 4 Abs. 1 GG) aufzeigte.

Der Staatsanwalt fasste sich kurz und meinte, er müsse sich an die Gesetze halten und bleibe deshalb beim § 53 Zivildienstgesetz und beantrage deshalb Verwerfung der Berufung.

Nach 20 Minuten Beratungspause verkündete die Kammer: Einstellung des Verfahrens durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO auf Staatskosten. Da war der Vorsitzende wieder am Anfang angelangt: was er ohne Zustimmung des Angeklagten vor der mündlichen Verhandlung nicht erreicht hatte, konnte er hier im Urteilswege verkünden. Warum er nicht freisprechen wollte, begründete er wenig überzeugend damit, dass der Zivildienst als solcher nicht die Verteidigungsbereitschaft stärke und deshalb eine Strafbarkeit der Dienstflucht grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall richtig wäre. Hier läge allerdings der besondere Fall vor, dass das Verfahren für den Angeklagten schon über 10 Jahre andauere, und das ohne sein Verschulden. Dies sei eine unzumutbare Verfahrenslänge, weshalb nur eine Einstellung in Frage käme.

Deutlich wurde, dass der Vorsitzende aus der Sache auf jeden Fall gütlich hinaus wollte. Er präsentierte eine Lösung, bei der alle ihr Gesicht wahren konnten und von der jeder ein bisschen was hat:
Der Angeklagtewird nicht weiter strafrechtlich verfolgt, ist nicht vorbestraft und hat keine weitere Kosten, die Staatsanwaltschaft und das Gericht haben die lästige Sache endlich vom Tisch, der Vorsitzende bekundet unterschwellig, daß er die Haltung des Angeklagten akzeptiert und ihm nichts Böses will.
Eine Revision ist für Volker Wiedersberg nicht möglich, von der Staatsanwaltschaft auch nicht zu erwarten.

So findet dieses Verfahren ein zwiespältiges Ende: einerseits ein Totalverweigerer mehr, der nicht bestraft wird, andererseits ein Freispruch weniger; einerseits wurde die öffentliche Diskussion um die Wehrpflicht ordentlich angeheizt, andererseits findet diese im Augenblick in der Öffentlichkeit sehr wenig statt, obwohl sie eigentlich aktueller denn je ist. Möglicherweise ist die Wirkung langfristig aber dennoch fruchtbar: Menschen, die sich mit der Frage der Wehrpflicht beschäftigen, ist momentan so klar wie noch nie, dass diese abgeschafft oder ausgesetzt werden muss – aus was für Gründen auch immer.

Dass die Gründe, weshalb die Wehrpflicht schließlich abgeschafft werden wird, nicht dieselben sind, mit denen Totalverweigerer wie Volker Wiedersberg sich dem Kriegsdienst entziehen, ist zumindest für die nachfolgende Generation von jungen Männern zweitrangig. Diese werden das Privileg genießen dürfen, ohne militärischen Zwangsdienst ihr Leben leben zu können. Für Antimilitaristen wie Volker Wiedersberg wird der Kampf gegen Militär, Krieg und Rüstung weitergehen.

Potsdam, den 15.12.2003


Zurück zur Seite "Wehrpflicht-Zivildienst-Kriegsdienstverweigerung"

Zurück zur Homepage