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UN-Menschenrechtskommission fordert Amnestierung von Kriegsdienstverweigerern bei Friedenskonsolidierung

Zwei neue UN-Dokumente zur Kriegsdienstverweigerung in Deutsch veröffentlicht - Mitteilung der EAK - UN-Resolution im Wortlaut

Am 24. August 2004 machte die Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK) mit einer Presseerklärung auf zwei neuere Dokumente der Vereinten Nationen aufmerksam, in denen die Staaten aufgefordert werden, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in ihrer nationalen Gesetzgebung stärker zu beachten. In der Erklärung der EAK heißt es:
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Bestandteil der Gewissensfreiheit muss in vielen UNO-Mitgliedsstaaten erst noch durchgesetzt werden. Abgesehen von Staaten, die ihren Bürgern dieses zivile Freiheitsrecht gänzlich vorenthalten (wie z.B. Singapur und die Türkei), verstoßen andere Staaten (wie z.B. Griechenland) immer noch gegen die Mindeststandards für eine freiheitliche gesetzliche Regelung bezüglich des Anerkennungsverfahrens und des Zivildienstes. Der Bericht des Hohen Kommissars für Menschenrechte 2004 zeigt Tendenzen einzelstaatlicher Regelungen im Sinne der weltweit "besten Praktiken" auf und analysiert Feststellungen von Gremien der Menschenrechtsarbeit im UN-System. Die Empfehlung der UN-Menschenrechtskommission, die in zweijährigen Abständen vorgelegt wird, fordert auch 2004 von allen Staaten, freiheitliche Regelungen für Kriegsdienstverweigerer einzuführen und einzuhalten, um den bestehenden Menschenrechtsnormen zu entsprechen. Zudem legt sie den Staaten nahe, "im Rahmen der Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit denjenigen, die aus Gewissensgründen die Leistung des Wehrdienstes verweigert haben, in Recht und Praxis Amnestie und die Wiederherstellung ihrer Rechte zu gewähren."

Die EAK hat die jüngsten Empfehlungen (E/CN.4/2004/35) der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen und den dazu gehörigen Bericht (E/CN.4/2004/55) auf ihrer Homepage verfügbar gemacht (www.eak-online.de).

Im Folgenden dokumentieren wir die Resolution 2004/35 der UN-Menschenrechtskommision im Wortlaut.
Den 15 Seiten umfassenden Kommissionsbericht können Sie als pdf-Dokument hier herunterladen:
BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE, EINSCHLIESSLICH DER FRAGE DER WEHRDIENSTVERWEIGERUNG AUS GEWISSENSGRÜNDEN




E/CN.4/Res/2004/35

Vereinte Nationen - Wirtschafts- und Sozialrat

2004/35. Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen


Die Menschenrechtskommission,

eingedenk dessen, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte anerkannt wird, dass jedermann das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person und das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat sowie das Recht, nicht diskriminiert zu werden,

unter Hinweis auf alle ihre früheren Resolutionen zu dieser Frage, insbesondere Resolution 1998/77 vom 22. April 1998, in der die Kommission das Recht eines jeden Menschen anerkannte, im Rahmen der legitimen Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie in der Allgemeinen Bemerkung 22 des Menschenrechtsausschusses niedergelegt ist, aus Gewissensgründen den Wehrdienst zu verweigern,

1. nimmt Kenntnis von der im Bericht des Hohen Kommissars für Menschenrechte enthaltenen Zusammenstellung und Analyse der besten Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der Anerkennung des Rechts eines jeden Menschen, im Rahmen der legitimen Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissensund Religionsfreiheit aus Gewissensgründen den Wehrdienst zu verweigern, sowie im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Möglichkeiten des Ersatzdienstes (E/CN.4/2004/55);

2. dankt den Regierungen und den sonstigen Stellen, die Material zu diesem Bericht beigetragen haben;

3. fordert die Staaten auf, soweit noch nicht geschehen, ihre derzeitigen Rechtsvorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen im Lichte ihrer Resolution 1998/77 vom 22. April 1998 und unter Berücksichtigung der in dem Bericht enthaltenen Information zu überprüfen;

4. legt den Staaten nahe, zu erwägen, im Rahmen der Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit denjenigen, die aus Gewissensgründen die Leistung des Wehrdienstes verweigert haben, in Recht und Praxis Amnestie und die Wiederherstellung ihrer Rechte zu gewähren und für die tatsächliche Umsetzung dieser Maßnahmen Sorge zu tragen;

5. ersucht das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, unter Heranziehung aller geeigneten Quellen einen analytischen Bericht mit zusätzlichen Informationen über die besten Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen zu erstellen und diesen Bericht der Kommission auf ihrer zweiundsechzigsten Tagung unter demselben Tagesordnungspunkt vorzulegen.

55. Sitzung, 19. April 2004

[Ohne Abstimmung verabschiedet. Siehe Kap. XI.]




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