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Umweltschäden in Zeiten bewaffneter Konflikte

Der 6. November wurde von den Vereinten Nationen zum "Internationalen Tag für die Verhütung der Ausbeutung der Umwelt in Kriegen und bewaffneten Konflikten" erklärt

Im Folgenden dokumentieren wir eine Resolution der UNO-Generalversammlung vom 5. November 2001, womit der 6. November zum "Internationalen Tag für die Verhütung der Ausbeutung der Umwelt in Kriegen und bewaffneten Konflikten" ausgerufen wurde.
Hier geht es zu einem grundlegenden kritischen Artikel von Knut Krusewitz zum Thema: Nur an die Folgen denken, nicht an die Ursachen?



RESOLUTION 56/4

Verabschiedet auf der 37. Plenarsitzung am 5. November 2001, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/56/L.8 und Add.1, eingebracht von: Ägypten, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesch, Belize, Bhutan, Brasilien, Chile, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Gabun, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Honduras, Indien, Iran (Islamische Republik), Kamerun, Katar, Komoren, Kuba, Kuwait, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mexiko, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Namibia, Nepal, Nicaragua, Oman, Pakistan, Philippinen, Polen, Rumänien, Sambia, Saudi-Arabien, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Slowakei, Somalia, St. Kitts und Nevis, Sudan, Tschechische Republik, Tunesien, Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Republik Tansania, Zypern.

56/4. Begehung des Internationalen Tages für die Verhütung der Ausbeutung der Umwelt in Kriegen und bewaffneten Konflikten

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen, in der die Notwendigkeit betont wurde, im Interesse der künftigen Generationen die Natur zu bewahren und für den Schutz unserer gemeinsamen Umwelt einzutreten,

in der Erwägung, dass die in Zeiten bewaffneter Konflikte verursachten Umweltschäden die Ökosysteme und die natürlichen Ressourcen weit über die Dauer des Konflikts hinaus beeinträchtigen und häufig über die Grenzen nationaler Hoheitsgebiete und die gegenwärtige Generation hinausgehen,

unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen, in dem festgelegt wird, dass alle Mitgliedstaaten in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen sollen,

1. erklärt den 6. November eines jeden Jahres zum Internationalen Tag für die Verhütung der Ausbeutung der Umwelt in Kriegen und bewaffneten Konflikten;

2. bittet die Mitgliedstaaten, die Stellen des Systems der Vereinten Nationen und die anderen internationalen und regionalen Organisationen, in jedem Jahr den 6. November als Internationalen Tag für die Verhütung der Ausbeutung der Umwelt in Kriegen und bewaffneten Konflikten zu begehen;

3. ersucht den Generalsekretär, die Durchführung dieser Resolution sicherzustellen und innerhalb der internationalen Gemeinschaft für sie zu werben.

Quelle: Vereinte Nationen: Generalversammlung – Sechsundfünfzigste Tagung.
I. RESOLUTIONEN OHNE ÜBERWEISUNG AN EINEN HAUPTAUSSCHUSS, S. 4-5
Internet: http://www.un.org/Depts/german/gv-56/band1/56bd-wr.pdf



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