Die Terrorismus-Resolutionen des UN-Sicherheitsrats nach dem 11. September 2001
Die Resolutionen 1368, 1373 und 1377 im Wortlaut
Unmittelbar nach den Terroranschlägen des vom 11. September 2001 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat drei Resolutionen, die sich mit der Gefahr des internationalen Terrorismus befassten und die Staatengemeinschaft zu mehr gemeinsamen Anstrengungen im Kampf gegen den Terror aufrief. Insbesondere die ersten beiden Resolutionen 1368 und 1373 sind wiederholt als juristische Rechtfertigung für den am 7. Oktober von den USA und anderen Staaten begonnenen Afghanistankrieg herangezogen worden. Eine genaue Lektüre der Resolutionen und aller vorausgegangenen Anti-Terror-Resolutionen und -Konventionen der Vereinten Nationen lehrt uns, dass der Kampf gegen den Terror nicht mit militärischen Mitteln, mit Krieg also, geführt werden soll, sondern dass zivile Mittel und Maßnahmen vorgeschlagen werden. Auch die am 8. Oktober 2004 verabschiedete Resolution 1566 erinnert an den bereits beschlossenen Vorrat an zivilen Maßnahmen gegen den Terrorismus. Genauso verfährt die jüngste Resolution 1624 vom 14. September 2005. Von Krieg ist nirgendwo die Rede.
Hier geht es zur
vom 12. September 2001
Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen,
entschlossen , die durch terroristische Handlungen verursachten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln zu bekämpfen,
in Anerkennung des naturgegebenen Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung im Einklang mit der Charta,
1.
verurteilt unmissverständlich mit allem Nachdruck die grauenhaften Terroranschläge, die am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania stattgefunden haben, und betrachtet diese Handlungen, wie alle internationalen terroristischen Handlungen, als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit;
2.
bekundet den Opfern und ihren Angehörigen sowie dem Volk und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sein tiefstes Mitgefühl und Beileid;
3.
fordert alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit
auf , um die Täter, Organisatoren und Förderer dieser Terroranschläge vor Gericht zu stellen, und betont, dass diejenigen, die den Tätern, Organisatoren und Förderern dieser Handlungen geholfen, sie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden;
4.
fordert die internationale Gemeinschaft
auf , verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen, namentlich durch verstärkte Zusammenarbeit und die volle Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte gegen den Terrorismus sowie der Resolutionen des Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 1269 (1999) vom 19. Oktober 1999;
5.
bekundet seine Bereitschaft, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 zu antworten und alle Formen des Terrorismus zu bekämpfen, im Einklang mit seiner Verantwortung nach der Charta der Vereinten Nationen;
6.
beschließt , mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
Auf der 4370. Sitzung einstimmig verabschiedet.
Quelle: Vereinte Nationen, Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats: 1. Januar 2001 – 31. Juli 2002 (S/INF/57). Sicherheitsrat Offizielles Protokoll, New York 2003, S. 315-316
vom 28. September 2001
Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung seiner Resolutionen 1269 (1999) vom 19. Oktober 1999 und 1368 (2001) vom 12. September 2001,
sowie in Bekräftigung seiner unmissverständlichen Verurteilung der Terroranschläge, die am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania stattgefunden haben, und mit dem Ausdruck seiner Entschlossenheit, alle derartigen Handlungen zu verhüten,
ferner in Bekräftigung dessen, dass diese Handlungen, wie jede Handlung des internationalen Terrorismus, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen,
in Bekräftigung des naturgegebenen Rechts zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, das in der Charta der Vereinten Nationen anerkannt und in Resolution 1368 (2001) bekräftigt wird,
sowie in Bekräftigung der Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta zu bekämpfen,
zutiefst besorgt über die in verschiedenen Weltregionen zu verzeichnende Zunahme terroristischer Handlungen, die durch Intoleranz oder Extremismus motiviert sind,
mit der Aufforderung an die Staaten, dringend zusammenzuarbeiten, um terroristische Handlungen namentlich durch verstärkte Zusammenarbeit und durch die volle Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte betreffend den Terrorismus zu verhüten und zu bekämpfen,
in der Erkenntnis, dass die Staaten die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen,
in Bekräftigung des von der Generalversammlung in ihrer Erklärung vom 24. Oktober 1970 über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen [1]
aufgestellten und vom Sicherheitsrat in seiner Resolution 1189 (1998) vom 13. August 1998 bekräftigten Grundsatzes, dass jeder Staat verpflichtet ist, die Organisierung, Anstiftung oder
Unterstützung terroristischer Handlungen in einem anderen Staat oder die Teilnahme daran oder die Duldung organisierter Aktivitäten in seinem eigenen Hoheitsgebiet, die auf die Begehung solcher Handlungen gerichtet sind, zu unterlassen,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta,
1.
beschließt, dass alle Staaten
a) die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen werden;
b) die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch
welche Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar, durch ihre Staatsangehörigen oder in ihrem
Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese Gelder zur Ausführung terroristischer
Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen werden;
c) unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche
Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen
oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die
unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und
von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und
Einrichtungen handeln, einfrieren werden, einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen
oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle
dieser Personen und mit ihnen verbundener Personen und Einrichtungen steht;
d) ihren Staatsangehörigen oder allen Personen und Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet
untersagen werden, Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen
oder Finanz- oder damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar
zum Nutzen von Personen zur Verfügung zu stellen, die terroristische Handlungen begehen,
zu begehen versuchen, erleichtern oder sich daran beteiligen, oder zum Nutzen von Einrichtungen,
die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen
stehen oder zum Nutzen von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung
dieser Personen handeln;
2.
beschließt außerdem, dass alle Staaten
a) es unterlassen werden, Einrichtungen oder Personen, die an terroristischen Handlungen
beteiligt sind, in irgendeiner Form aktiv oder passiv zu unterstützen, indem sie namentlich
die Anwerbung von Mitgliedern terroristischer Gruppen unterbinden und die Belieferung
von Terroristen mit Waffen beendigen;
b) die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um die Begehung terroristischer
Handlungen zu verhüten, namentlich durch die frühzeitige Warnung anderer Staaten im Wege
des Informationsaustauschs;
c) denjenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder
begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, einen sicheren Zufluchtsort verweigern
werden;
d) diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, erleichtern oder begehen,
daran hindern werden, ihr Hoheitsgebiet für diese Zwecke gegen andere Staaten oder
deren Angehörige zu nutzen;
e) sicherstellen werden, dass alle Personen, die an der Finanzierung, Planung, Vorbereitung
oder Begehung terroristischer Handlungen oder an deren Unterstützung mitwirken,
vor Gericht gestellt werden, dass diese terroristischen Handlungen zusätzlich zu allen sonstigen
Gegenmaßnahmen als schwere Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht umschrieben
werden und dass die Strafe der Schwere dieser terroristischen Handlungen gebührend Rechnung
trägt;
f) einander größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren
im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Unterstützung terroristischer Handlungen
gewähren werden, einschließlich Hilfe bei der Beschaffung des für die Verfahren notwendigen
Beweismaterials, das sich in ihrem Besitz befindet;
g) die Bewegung von Terroristen oder terroristischen Gruppen verhindern werden,
indem sie wirksame Grenzkontrollen durchführen und die Ausgabe von Identitätsdokumenten
und Reiseausweisen kontrollieren und Maßnahmen zur Verhütung der Nachahmung, Fälschung
oder des betrügerischen Gebrauchs von Identitätsdokumenten und Reiseausweisen ergreifen;
3.
fordert alle Staaten
auf,
a) Wege zur Intensivierung und Beschleunigung des Austauschs operativer Informationen
zu finden, insbesondere im Bezug auf Handlungen oder Bewegungen von Terroristen
oder Terroristennetzen, auf gefälschte oder verfälschte Reiseausweise, den Handel mit Waffen,
Sprengstoffen oder sicherheitsempfindlichem Material, die Nutzung von Kommunikationstechnologien
durch terroristische Gruppen und die Gefahr, die von Massenvernichtungswaffen
im Besitz terroristischer Gruppen ausgeht;
b) im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht Informationen
auszutauschen und in Verwaltungs- und Justizfragen zusammenzuarbeiten, um
die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten;
c) insbesondere im Rahmen bilateraler und multilateraler Regelungen und Vereinbarungen
zusammenzuarbeiten, um Terroranschläge zu verhüten und zu bekämpfen und Maßnahmen
gegen die Täter zu ergreifen;
d) so bald wie möglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkünfte
und Protokolle betreffend den Terrorismus zu werden, namentlich des Internationalen
Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 [2];
e) ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die einschlägigen internationalen Übereinkünfte
und Protokolle betreffend den Terrorismus sowie die Resolutionen des Sicherheitsrats
1269 (1999) und 1368 (2001) vollinhaltlich durchzuführen;
f) bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren, im Einklang mit den entsprechenden
Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der
internationalen Menschenrechtsnormen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern,
dass der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant oder erleichtert
oder sich daran beteiligt hat;
g) in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass diejenigen, die
terroristische Handlungen begehen, organisieren oder erleichtern, den Flüchtlingsstatus nicht
missbrauchen und dass angebliche politische Beweggründe nicht als Grund anerkannt werden,
Anträge auf die Auslieferung mutmaßlicher Terroristen abzuweisen;
4.
nimmt mit Besorgnis Kenntnis von der engen Verbindung zwischen dem internationalen
Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, unerlaubten
Drogen, der Geldwäsche, dem unerlaubten Waffenhandel und der unerlaubten Verbringung
nuklearer, chemischer, biologischer und anderer potenziell tödlicher Materialien und betont in
diesem Zusammenhang, dass die Anstrengungen auf einzelstaatlicher, subregionaler, regionaler
und internationaler Ebene besser koordiniert werden müssen, um die weltweite Reaktion
auf diese ernste Herausforderung und Bedrohung der internationalen Sicherheit zu verstärken;
5.
erklärt, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch
zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche
Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls
im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen;
6.
beschließt, im Einklang mit Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen
aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats einzusetzen, der die
Durchführung dieser Resolution unter Heranziehung geeigneten Sachverstands überwachen
wird, und fordert alle Staaten auf, dem Ausschuss spätestens neunzig Tage nach Verabschiedung
dieser Resolution und anschließend nach einem von dem Ausschuss vorzuschlagenden
Zeitplan über die Schritte Bericht zu erstatten, die sie zur Durchführung dieser Resolution
ergriffen haben;
7.
weist den Ausschuss
an, seine Aufgaben festzulegen, binnen dreißig Tagen nach
Verabschiedung dieser Resolution ein Arbeitsprogramm vorzulegen und im Benehmen mit
dem Generalsekretär zu erwägen, welche Unterstützung er benötigt;
8.
bekundet seine Entschlossenheit, im Einklang mit seinen Verantwortlichkeiten
nach der Charta der Vereinten Nationen alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die
vollinhaltliche Durchführung dieser Resolution sicherzustellen;
9.
beschließt, mit dieser Angelegenheit befasst zu bleiben.
(Fußnoten:)
[1] Resolution 2625 (XXV) der Generalversammlung, Anlage.
[2] Resolution 54/109 der Generalversammlung, Anlage.
Auf der 4385. Sitzung einstimmig verabschiedet.
Quelle: Vereinte Nationen, Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats: 1. Januar 2001 – 31. Juli 2002 (S/INF/57). Sicherheitsrat Offizielles Protokoll, New York 2003, S. 31-319
vom 12. November 2001
Der Sicherheitsrat
beschließt, die beigefügte Erklärung über das weltweite Vorgehen gegen den Terrorismus zu verabschieden.
Auf der 4413. Sitzung einstimmig verabschiedet.
Anlage
Der Sicherheitsrat,
zusammengetreten auf Ministerebene,
unter Hinweis auf seine Resolutionen 1269 (1999) vom 19. Oktober 1999, 1368 (2001) vom 12. September 2001 und 1373 (2001) vom 28. September 2001,
erklärt, dass Akte des internationalen Terrorismus eine der schwerwiegendsten Bedrohungen
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im 21. Jahrhundert darstellen;
erklärt außerdem, dass Akte des internationalen Terrorismus eine Herausforderung aller Staaten und der gesamten Menschheit darstellen;
verurteilt erneut unmissverständlich alle terroristischen Handlungen, Methoden und
Praktiken als kriminell und nicht zu rechtfertigen, ungeachtet ihrer Beweggründe, in allen
Formen und Ausprägungen, gleichviel wo und von wem sie begangen werden;
betont, dass Akte des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und
Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen und dass die Finanzierung, Planung
und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen
Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta stehen;
unterstreicht, dass Akte des Terrorismus unschuldige Menschenleben und die Würde
und Sicherheit der Menschen überall gefährden, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung
aller Staaten bedrohen und weltweit Stabilität und Wohlstand untergraben;
bekräftigt, dass ein dauerhafter, umfassender Ansatz, der sich auf die aktive Mitwirkung
und Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen stützt und im Einklang mit
der Charta und dem Völkerrecht steht, für die Bekämpfung der Geißel des internationalen
Terrorismus unverzichtbar ist;
betont, dass nachhaltige internationale Anstrengungen zur Förderung des gegenseitigen
Verständnisses zwischen den Kulturen und zur Regelung regionaler Konflikte sowie des gesamten
Spektrums von Weltproblemen, einschließlich der Entwicklungsfragen, zur internationalen
Kooperation und Zusammenarbeit beitragen werden, die ihrerseits notwendig sind, um
den internationalen Terrorismus auf nachhaltige Weise und auf möglichst breiter Grundlage
zu bekämpfen;
begrüßt, dass sich die Staaten ausdrücklich verpflichtet haben, namentlich auch während
der Plenardebatte der Generalversammlung vom 1. bis 5. Oktober 2001, die Geißel des
internationalen Terrorismus zu bekämpfen, fordert alle Staaten auf, so bald wie möglich Vertragsparteien
der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Protokolle über den Terrorismus
zu werden, und legt den Mitgliedstaaten nahe, die diesbezüglichen Arbeiten voranzubringen;
fordert alle Staaten
auf, dringend Schritte zur vollinhaltlichen Durchführung der Resolution
1373 (2001) zu unternehmen und einander dabei zu unterstützen und unterstreicht die Verpflichtung der Staaten, Terroristen und denjenigen, die den Terrorismus unterstützen, jegliche
finanzielle und sonstige Unterstützung und jede Zuflucht zu verweigern;
bekundet seine Entschlossenheit, in voller Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern der
Vereinten Nationen mit der Durchführung der genannten Resolution fortzufahren, und begrüßt
die Fortschritte, die der Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) zur
Bekämpfung des Terrorismus bisher erzielt hat, um die Durchführung jener Resolution zu
überwachen;
erkennt an, dass viele Staaten Hilfe benötigen werden, um alle Anforderungen der Resolution
1373 (2001) zu erfüllen, und bittet die Staaten, den Ausschuss zur Bekämpfung des
Terrorismus über die Bereiche zu informieren, in denen sie eine solche Unterstützung benötigen;
bittet in diesem Zusammenhang den Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus, zu
prüfen, auf welche Weise Staaten unterstützt werden können, und insbesondere gemeinsam
mit den internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen zu untersuchen,
-
wie beste Verfahrensweisen in den durch die Resolution 1373 (2001) erfassten
Bereichen gefördert werden können, einschließlich der Ausarbeitung von Mustergesetzen, wo dies angebracht ist;
- inwieweit bereits technische, finanzielle, die Gesetzgebung betreffende oder sonstige
Hilfsprogramme zur Verfügung stehen, die die Durchführung der Resolution 1373
(2001) erleichtern könnten;
-
wie mögliche Synergien zwischen diesen Hilfsprogrammen gefördert werden
können;
fordert alle Staaten
auf, ihre Anstrengungen zur Beseitigung der Geißel des internationalen Terrorismus zu verstärken.
Quelle: Vereinte Nationen, Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats: 1. Januar 2001 – 31. Juli 2002 (S/INF/57). Sicherheitsrat Offizielles Protokoll, New York 2003, S. 319-320
Quelle im Internet: www.un.org
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