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"... weist jede vollständige oder teilweise Leugnung des Holocaust als eines geschichtlichen Ereignisses zurück"

2005 erklärte die UN-Generalversammlung den 27. Januar zum Internationalen Tag des Gedenkens an die Opfer des Holocaust

RESOLUTION 60/7

Verabschiedet auf der 42. Plenarsitzung am 1. November 2005, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/60/L.12 und Add.1, eingebracht von: Albanien, Andorra, Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark, Demokratische Republik Kongo, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Georgien, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Kongo, Kroatien, Lettland, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Mali, Malta, Marshallinseln, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Monaco, Mongolei, Mosambik, Nauru, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Sierra Leone, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische Republik, Zypern.


60/7. Gedenken an den Holocaust

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte [1], in der verkündet wird, dass jeder Anspruch auf alle darin genannten Rechte und Freiheiten hat, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Religion oder sonstigem Stand,

unter Hinweis auf Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in dem es heißt, dass jeder das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person hat,

sowie unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und auf Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte [2], wonach jeder das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat,

eingedenk dessen, dass das Gründungsprinzip der Charta der Vereinten Nationen, "die kommenden Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren", die unauflösliche Verbindung bezeugt, die zwischen den Vereinten Nationen und der beispiellosen Tragödie des Zweiten Weltkriegs besteht,

unter Hinweis auf die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes [3], die verabschiedet wurde, um zu verhindern, dass es je wieder zu Völkermorden kommt, wie sie vom Nazi-Regime begangen wurden,

sowie unter Hinweis auf die Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der es heißt, dass die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen,

davon Kenntnis nehmend, dass die sechzigste Tagung der Generalversammlung im sechzigsten Jahr nach der Niederlage des Nazi-Regimes stattfindet,

erinnernd an die achtundzwanzigste Sondertagung der Generalversammlung, ein einzigartiges Ereignis, mit dem des sechzigsten Jahrestags der Befreiung der Nazi-Konzentrationslager gedacht wurde,

in Würdigung des Mutes und der Einsatzbereitschaft der Soldaten, die die Konzentrationslager befreiten,

erneut erklärend, dass der Holocaust, bei dem ein Drittel des jüdischen Volkes sowie zahllose Angehörige anderer Minderheiten ermordet wurden, auf alle Zeiten allen Menschen als Warnung vor den Gefahren von Hass, Intoleranz, Rassismus und Vorurteil dienen wird,

1. beschließt, dass die Vereinten Nationen den 27. Januar eines jeden Jahres zum Internationalen Tag des Gedenkens an die Opfer des Holocaust erklären werden;

2. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Erziehungsprogramme zu erarbeiten, die die Lehren des Holocaust im Bewusstsein künftiger Generationen verankern werden, um verhindern zu helfen, dass es in der Zukunft wieder zu Völkermordhandlungen kommt, und spricht in diesem Zusammenhang der Arbeitsgruppe für Internationale Zusammenarbeit bei der Holocausterziehung, dem Holocaustgedenken und der Holocaustforschung ihre Anerkennung aus;

3. weist jede vollständige oder teilweise Leugnung des Holocaust als eines geschichtlichen Ereignisses zurück;

4. lobt die Staaten, die sich aktiv um die Erhaltung der von den Nazis während des Holocaust als Todeslager, Konzentrationslager, Zwangsarbeitslager und Gefängnisse genutzten Stätten bemüht haben;

5. verurteilt vorbehaltlos alle Manifestationen von religiöser Intoleranz, Verhetzung, Belästigung oder Gewalt gegenüber Personen oder Gemeinschaften auf Grund ihrer ethnischen Herkunft oder religiösen Überzeugung, gleichviel wo sie sich ereignen;

6. ersucht den Generalsekretär, als Beitrag zur Verhinderung künftiger Völkermordhandlungen ein Informationsprogramm zum Thema "Der Holocaust und die Vereinten Nationen" aufzustellen und Maßnahmen zur Mobilisierung der Zivilgesellschaft für das Gedenken an den Holocaust und die Holocausterziehung zu ergreifen, der Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Aufstellung dieses Programms Bericht zu erstatten und sie auf ihrer dreiundsechzigsten Tagung über die Durchführung des Programms zu unterrichten.

Fußnoten:
  1. Resolution 217 A (III). In Deutsch verfügbar unter http:// www.un.org/ Depts/german/grunddok/ar217a3.html.
  2. Siehe Resolution 2200 A (XXI), Anlage. Deutsche Übersetzung: dBGBl. 1973 II S. 1533; LGBl. 1999 Nr. 58; öBGBl. Nr. 591/1978; AS 1993 750.
  3. Resolution 260 A (III), Anlage. Deutsche Übersetzung: dBGBl. 1954 II S. 729; LGBl. 1995 Nr. 45; öBGBl. Nr. 91/1958; AS 2002 2606.

Quelle: Vereinte Nationen, Resolutionen und Beschlüsse der sechzigsten Tagung der Generalversammlung, Band I: Resolutionen 13. September – 23. Dezember 2005. Offizielles Protokoll, Sechzigste Tagung, Beilage 49 (A/60/49), S. 34-35


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