"... weist jede vollständige oder teilweise Leugnung des Holocaust als eines geschichtlichen Ereignisses zurück"
2005 erklärte die UN-Generalversammlung den 27. Januar zum Internationalen Tag des Gedenkens an die Opfer des Holocaust
RESOLUTION 60/7
Verabschiedet auf der 42. Plenarsitzung am 1. November 2005, ohne Abstimmung,
auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/60/L.12 und Add.1, eingebracht
von: Albanien, Andorra, Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan,
Äthiopien, Australien, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina,
Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark, Demokratische
Republik Kongo, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador,
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, El Salvador, Estland, Fidschi,
Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Georgien, Griechenland, Guatemala, Haiti,
Honduras, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Kasachstan,
Kolumbien, Kongo, Kroatien, Lettland, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,
Madagaskar, Mali, Malta, Marshallinseln, Mikronesien (Föderierte Staaten
von), Monaco, Mongolei, Mosambik, Nauru, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru,
Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Ruanda, Rumänien,
Russische Föderation, Samoa, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien
und Montenegro, Sierra Leone, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts
und Nevis, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik,
Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische
Republik, Zypern.
60/7. Gedenken an den Holocaust
Die Generalversammlung,
in Bekräftigung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte [1],
in der verkündet wird, dass jeder Anspruch auf
alle darin genannten Rechte und Freiheiten hat, ohne irgendeinen
Unterschied, etwa nach Rasse, Religion oder sonstigem
Stand,
unter Hinweis auf Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, in dem es heißt, dass jeder das Recht auf Leben,
Freiheit und Sicherheit der Person hat,
sowie unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte und auf Artikel 18 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte [2], wonach
jeder das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
hat,
eingedenk dessen, dass das Gründungsprinzip der Charta
der Vereinten Nationen, "die kommenden Generationen vor
der Geißel des Krieges zu bewahren", die unauflösliche Verbindung
bezeugt, die zwischen den Vereinten Nationen und
der beispiellosen Tragödie des Zweiten Weltkriegs besteht,
unter Hinweis auf die Konvention über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes [3], die verabschiedet wurde, um
zu verhindern, dass es je wieder zu Völkermorden kommt, wie
sie vom Nazi-Regime begangen wurden,
sowie unter Hinweis auf die Präambel der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte, in der es heißt, dass die Nichtanerkennung
und Verachtung der Menschenrechte zu Akten
der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit
mit Empörung erfüllen,
davon Kenntnis nehmend, dass die sechzigste Tagung der
Generalversammlung im sechzigsten Jahr nach der Niederlage
des Nazi-Regimes stattfindet,
erinnernd an die achtundzwanzigste Sondertagung der Generalversammlung,
ein einzigartiges Ereignis, mit dem des
sechzigsten Jahrestags der Befreiung der Nazi-Konzentrationslager
gedacht wurde,
in Würdigung des Mutes und der Einsatzbereitschaft der
Soldaten, die die Konzentrationslager befreiten,
erneut erklärend, dass der Holocaust, bei dem ein Drittel
des jüdischen Volkes sowie zahllose Angehörige anderer Minderheiten
ermordet wurden, auf alle Zeiten allen Menschen als
Warnung vor den Gefahren von Hass, Intoleranz, Rassismus
und Vorurteil dienen wird,
1. beschließt, dass die Vereinten Nationen den 27. Januar
eines jeden Jahres zum Internationalen Tag des Gedenkens
an die Opfer des Holocaust erklären werden;
2. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Erziehungsprogramme
zu erarbeiten, die die Lehren des Holocaust
im Bewusstsein künftiger Generationen verankern werden, um
verhindern zu helfen, dass es in der Zukunft wieder zu Völkermordhandlungen
kommt, und spricht in diesem Zusammenhang
der Arbeitsgruppe für Internationale Zusammenarbeit
bei der Holocausterziehung, dem Holocaustgedenken und
der Holocaustforschung ihre Anerkennung aus;
3. weist jede vollständige oder teilweise Leugnung des
Holocaust als eines geschichtlichen Ereignisses
zurück;
4. lobt die Staaten, die sich aktiv um die Erhaltung der
von den Nazis während des Holocaust als Todeslager, Konzentrationslager,
Zwangsarbeitslager und Gefängnisse genutzten
Stätten bemüht haben;
5. verurteilt vorbehaltlos alle Manifestationen von religiöser
Intoleranz, Verhetzung, Belästigung oder Gewalt gegenüber
Personen oder Gemeinschaften auf Grund ihrer ethnischen
Herkunft oder religiösen Überzeugung, gleichviel wo
sie sich ereignen;
6. ersucht den Generalsekretär, als Beitrag zur Verhinderung
künftiger Völkermordhandlungen ein Informationsprogramm
zum Thema "Der Holocaust und die Vereinten Nationen"
aufzustellen und Maßnahmen zur Mobilisierung der
Zivilgesellschaft für das Gedenken an den Holocaust und die
Holocausterziehung zu ergreifen, der Generalversammlung
innerhalb von sechs Monaten nach der Verabschiedung dieser
Resolution über die Aufstellung dieses Programms Bericht zu
erstatten und sie auf ihrer dreiundsechzigsten Tagung über die
Durchführung des Programms zu unterrichten.
Fußnoten:-
Resolution 217 A (III). In Deutsch verfügbar unter http:// www.un.org/
Depts/german/grunddok/ar217a3.html.
- Siehe Resolution 2200 A (XXI), Anlage. Deutsche Übersetzung: dBGBl.
1973 II S. 1533; LGBl. 1999 Nr. 58; öBGBl. Nr. 591/1978; AS 1993 750.
- Resolution 260 A (III), Anlage. Deutsche Übersetzung: dBGBl. 1954
II S. 729; LGBl. 1995 Nr. 45; öBGBl. Nr. 91/1958; AS 2002 2606.
Quelle: Vereinte Nationen, Resolutionen und Beschlüsse der sechzigsten Tagung der Generalversammlung, Band I: Resolutionen 13. September – 23. Dezember 2005. Offizielles Protokoll, Sechzigste Tagung, Beilage 49 (A/60/49), S. 34-35
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