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Aufruf zur Fahnenflucht: Verurteil und gepriesen

Pazifisten wegen ihrer Haltung gegen den NATO-Krieg vor Gericht und ausgezeichnet

Die Humanistische Union verlieh am 10. Juni 2001 in Berlin den "Fritz-Bauer-Preis" für herausragendes Engagement um Demokratie und Bürgerrechte an die 28 Erstunterzeichner des Aufrufs zur "Fahnenflucht" im NATO-Krieg gegen Jugoslawien. Der Aufruf war am 21. April 1999 als Anzeige in der Berliner taz erschienen und löste eine Flut von Anklagen und Strafverfahren gegen die Unterzeichner/innen aus. In erster Instanz wurden 33 Personen freigesprochen, sieben wurden zu Geldstrafen verurteilt. Vor dem Landgericht (also in 2. Instanz) gab es bisher 13 Freisprüche und zwei Verurteilungen. Unter den zweitinstanzlich Verurteilten befindet sich auch Wolf-Dieter Narr. Sprecher des Komitees für Grundrechte und Demokratie.
Die Frankfurter Rundschau dokumentierte am 9. Juni 2001 einen großen Teil der Verteidigungsrede von Wolf-Dieter Narr. Wir beschränken uns im Folgenden auf Teil 2 und 3 des Manuskripts: In Teil 2 erläutert Narr noch einmal seine grundsätzliche Kritik am NATO-Krieg (Völkerrechtswidrigkeit, Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht usw.), Teil 3 enthält eine "Richterschelte" insofern, als er den in den meisten Freisprüchen herangezogenen Artikel 5 GG ("Meinungsfreiheit") für nicht angemessen, sondern für "drückebergerisch" hält.

Fahnenflucht vor Gericht

Auszüge aus der Verteidigungsrede von Wolf-Dieter Narr vor dem Landgericht Berlin

Zum völker- und menschenrechtlichen Fundament des Nato-Krieges

Die Lage in Kosovo war seit langem ohne Frage prekär, Besorgnis erregend, mordvoll. Sie heischte nach Handeln. Das Milosevic-Regime hatte eine gewalttätige Vergangenheit und hegte ethnozentristisch imperiale Pläne. Seinerzeit schon erkenntlich galt indes und gilt heute, über eineinhalb Jahre danach: Erst der Nato-Krieg hat die beiderseits geübte Gewalt vollends enthemmt. Die Nato-Staaten haben, von keinem "humanitären" Kriegsziel zu rechtfertigen, für sie selbst risikolose Bombengewalt unter anderem auf die zivile Bevölkerung und zivile Objekte geübt.

Angesichts der menschenrechtlichen Übermoralisierung des Nato-Krieges, die den Krieg fast wie einen "Kollateralschaden" seriöser Menschenrechtspolitik erscheinen und als eine Art Nicht-Krieg sprachlich retouchieren ließ, wirkt der Missbrauch von Gefahren, Ereignissen und Symbolen noch schlimmer. Solcher populistischer Missbrauch ist geradezu kriegshetzerisch, kriegshysterisch, selbst- und fremdtäuscherisch von höchsten Regierungspositionen aus betrieben worden. Die bundesdeutschen Außen- und Verteidigungsminister taten sich, dazu nicht bestellt und berufen, mit Gräuelgeschichten, Gräuelgedichten, Kriegsschaum vor dem Mund, hervor. Schon um den 24. März 1999 konnte die substanzlose Erfindungskraft unverantwortlicher Politiker durchschaut werden. Alle von soliden Untersuchungen zu Tage geförderten Informationen seither häufen Evidenz auf Evidenz, dass die von den Fischers, den Scharpings u. a. m. angelegten prachtvollen Menschenrechtskleider ihre klägliche Gestalt als verantwortliche Politiker nicht zu verhüllen vermögen. Sie haben sich nur menschenrechtlich prätentiös geriert; und sie haben dazu, mit einer geradezu perversen Lust, Massaker, Vertreibungspläne, genozidartige Handlungen medienbetört und medienbetörend als Lückenfüller ihrer Verantwortungslosigkeit funktionalisiert. Man betrachte nur die differenziert ausgebreiteten Belege des ehemaligen Generals und OSZE-Beauftragten der Bundesrepublik, Heinz Loquai (s.: Der Kosovo-Konflikt - Wege in einen vermeidbaren Krieg. Die Zeit von Ende November 1997 bis März 1999, Baden-Baden 2000).

Alle Notwehr- und humanitären Nothilfe-Behauptungen zerfallen wie schimmlige Pilze. Die menschenrechtsmoralisch triefende, tatsächlich kriegerisch antimenschenrechtliche Rechtfertigungsstrategie betrieb vor allem die bundesdeutsche Seite. Alle grundgesetzlichen, aus der deutschen Erfahrung des 20. Jahrhunderts erwachsenden und nicht zuletzt alle grundgesetzlich höherrangig geltenden Forderungen des Völkerrechts sollten erstickt werden. Noch das Leid der Menschen in Kosovo wurde für die eigenen Zwecke funktionalisiert. Nur so lässt sich die größte Augenmaß- und schamloseste Geschmacklosigkeit bundesdeutscher regierungsamtlicher Begründungen verstehen: der deplatzierte Gebrauch der längst metaphorisch leicht zu handhabenden Erinnerung an Auschwitz.

Die Menschenrechte stehen in der Tat und in der Norm in modernem Völkerrecht und über allem zwischenstaatlichen Recht. Den Ausschlag gibt jedoch, wie sie zu schützen und wie sie am ehesten angemessen wahrzunehmen seien. Hierfür gilt als erste strikte Regel: Die Substanz der Menschenrechte kann nur mit menschenrechtsgemäßen Mitteln zu verwirklichen versucht, erstritten und gewahrt werden. Das jedoch war genau im Nato-Krieg von Anfang bis Ende und darüber hinaus nicht der Fall; selbst noch in der Art der eingesetzten Waffen, selbst noch in der unverzeihlichen Lücke jeglicher Konzeption für die Nach-Kriegs-Zeit (vgl. auch W.-D. Narr / Roland Roth / Klaus Vack: Wider kriegerische Menschenrechte. Eine pazifistisch-menschenrechtliche Streitschrift. Beispiel: Kosovo 1999 - Nato-Krieg gegen Jugoslawien, hrsg. vom Komitee für Grundrechte und Demokratie, Köln 1999).

Zuallererst klagen an die Toten; es klagen an die Überlebenden, die auf lange Zeit geschädigt sind: bis zur gewaltheckenden Verfestigung wechselseitigen Hasses. Die Gesamtheit der Nato-verursachten Zerstörungen sind unter dem euphemistischen Rubrum "Kollateralschäden" nicht mehr zu verbuchen. Auf Dauer fast noch schlimmer sind die mittelbaren Drittfolgen, die Drittwirkungen dieses unseligen, für alle möglichen, menschenrechtlich heterogenen Zwecke gewollten Krieges. Und sie wussten, was sie tun.
  • Der 45er UN-Konsens und seine Institutionen sind ohne Not Nato-willkürlich verletzt worden. Wer immer machtvoll genug ist, wird ihn beliebig verletzen. Nicht der Kalte Krieg und seine schreckliche Lähmung der Welt, die angeblich demokratisch organisierten, menschenrechtlich süßmündigen Nato-Staaten lähmen nun je nach Gusto selbst die völkerrechtlichen Minima kollektiver Kriegsvermeidung.
  • Die Aufrüstungsspirale wurde kräftig angeschuckt. Wer sollte von anderen Staaten erwarten können, sich nicht dem Vorbild der Nato gemäß zu verhalten, das eine zusätzliche Botschaft enthält: nur der militärisch Starke kann mithalten; nur der militärisch Starke wird "humanitär" verpackte Interventionen der Nato-Staaten vermeiden können.
  • Ein Motiv der Hetze hin zum Krieg in Rambouillet war die im April 1999 in Washington D. C. anstehende Reform der Nato anlässlich ihres 50-jährigen Geburtstages. Diese Reform, die in der Zwischenzeit von der Bundeswehr in ihrer eigenen Reform verlängert wird, bedeutet ein Doppeltes: zum einen und am wichtigsten den Umbau der Nato und der Truppen aller Mitgliedsländer in Richtung ihres globalen Einsatzes. Der Kosovo-Krieg bildet insofern den Prototyp der "neuen Nato". Zum anderen wird versucht, unter dem Modeunnamen einer "Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität" eine zusätzliche europäische "Aktionsfront" zu eröffnen. Krieg, menschenrechtlich kostümiert, soll erneut als Gehmasche der Staaten normalisiert werden.

(Freispruch wegen "Meinungsfreiheit" ist zu wenig)

Exekutive, Legislative, Judikative - warum alle des Paragrafen 111 StGB in Verbindung mit den einschlägigen Paragrafen des Wehrstrafgesetzes halber Angeklagten freigesprochen werden müssten; warum es jedoch nicht angeht, dass freisprechende Gerichte sich "nur" auf Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) berufen.

Die Richterinnen und Richter, die unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG freisprechen, begründen ihre Urteile unzureichend. Indem sie dem Anscheine nach das Grundrecht auf Meinungsfreiheit stärken, schwächen sie dasselbe. Drei Gründe führe ich für diese partielle Urteilsschelte an.

Zum Ersten der institutionelle Grund. Liberale Demokratie, ihre Grund- und Menschenrechte leben von der Gewaltenteilung, der wechselseitigen Gewaltenkontrolle, den Checks and Balances zwischen den Gewalten: Legislative, Exekutive, Judikative. Die gewählte Exekutive hat im Kosovo-Krieg verantwortungsethisch versagt. Sie hat sich nicht an Recht und Gesetz gehalten. Dieser Sach-, Moral- und Rechtsverhalt besteht, wie immer das Handeln der Bundesregierung ansonsten begründet werden mag (etwa aus Nato-Nibelungentreue, aus US-amerikanischer Abhängigkeit, aus Angst vor zusätzlichen Flüchtlingen u. Ä. m.). Die Legislative hat in der Vorkriegs- und Kriegszeit ihre systematische Mitwirkungs- und Kontrollschwäche bestätigt. Diese gilt in Sachen Außen- und Militärpolitik verschärft. Der Bundestag ließ sich geradezu in corpore politisch misshandeln, in jedem Fall exekutivehörig missachten. Nur wenige Abgeordnete wie Burkhard Hirsch von der FDP, Christian Ströbele von den Grünen, Gregor Gysi von der PDS hielten die Fahne der Legislative hoch, ohne flüchtig zu werden.

Umso mehr war und ist die Judikative gefordert, ohne dieselbe in ihrer begrenzten Autonomie zu überschätzen und zu überfordern. Um der Zukunft des demokratischen Rechtsstaats willen, der nur funktionieren kann, wenn die oben genannte Balance wenigstens teilweise besteht und immer erneut hergestellt wird. Die Judikative hat ihren eigenen Grund in der Verfassung als ihrem primären Bezug. Das ist ihre Funktion. Die Judikative widerstreitet ihrem eigenen funktionalen und damit zugleich verfassungsnormativen Imperativ, wenn sie - erneut exekutivehörig - statt die Verfassung und das ihr entsprechende Recht, im verhandelten Falle zuallererst das Völkerrecht, zum Ausgangs- und Endpunkt ihrer Urteilsbildung zu machen, der normativen Kraft des exekutivisch gemachten Faktischen folgt. In Sachen Kosovo-Krieg geht es deshalb schlechterdings nicht an, dass die Judikative in ihren einzelnen Organen, insbesondere dass die Gerichte Grundgesetz und Völkerrecht als urteilsunerheblich irgendwo liegen lassen.

Zum Zweiten: Das Ermessen eines Gerichts ist groß. Dennoch geht es nicht an, die Staatsanwaltschaft und ihre Anklage nicht ernst zu nehmen. Zwar versäumt es die Staatsanwaltschaft ihrerseits, Völkerrecht und Grundgesetz anklagend zur Kenntnis zu nehmen. Dieses staatsanwaltliche Fehlverhalten zeitigt sogar so etwas wie einen normativen horror vacui. Denselben dürfen die zuständigen Gerichte jedoch nicht verdoppeln und durch ihre normative leere Entscheidung gerichtsnotorisch bestätigen. Ein solches Verhalten schädigte den demokratischen Rechtsstaat.

Zum dritten Grund: Wie die staatsanwaltschaftliche Klage nicht zureichend ernst genommen wird, mit der Folge, dass sich das erkennende Gericht gegen die innere Gewaltenteilung im Rahmen der Judikative mit der Staatsanwaltschaft komplizengleich verhalten könnte, so werden auch die Beklagten und ihre Rechte nicht ernst genommen. Diese Missachtung der Angeklagten geschieht, wenn sie unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 GG freigesprochen werden. Ich habe selbst mehrfach beobachtet, wie Angeklagte sich alle Mühe geben, zu begründen, warum und wie sie dazu gekommen sind, den Desertionsaufruf zu unterschreiben. Sie haben von ihren persönlichen Motiven gesprochen, von ihrem Verständnis des Grundgesetzes, der Menschenrechte und des Völkerrechts. Und das erkennende Gericht hat sie mit ihrer Einlassung zur Sache, ohne mit einem Wort darauf einzugehen, schlicht ins Leere reden lassen. Die persönliche Kränkung, die aus solcher Missachtung der Angeklagten und ihrer Einlassungen erwächst, mag dahingestellt bleiben. Die Sache, um die es geht und weswegen allein die Verfahren stattfinden, lautet nun einmal: Recht oder Unrecht des Nato-Krieges gegen die BR Jugoslawien. Hier muss sich ein Gericht stellen. Hic Rhodos, grundgesetzlich begründeter Rechtsstaat, hic salta. Da gibt es keine die Meinungsfreiheit zur Ausflucht nehmende Drückebergerei. Wie anders soll eine rechtliche Kontrolle der Exekutive, eine grundrechtsbezogene auch der Legislative durch die Judikative zu Stande kommen?

PS: Das Gericht hat meiner Berufung nicht stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen dupliziert. Auch alle von meiner Anwältin, Maria Wilken, kundig gestellten Beweisanträge einschließlich ihres Plädoyers wurden vom Gericht in souveräner Borniertheit übergangen. Nun steht die von mir sogleich via Anwältin eingelegte Revision an.

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