Aufruf zur Verteidigung des Folterverbots
Die Würde des Menschen bleibt unantastbar! Zum Tag des Grundgesetzes eine Erklärung von amnesty international und ein Appell prominenter Juristen
Im Folgenden dokumentieren wir zwei Pressemitteilungen von amnesty international sowie einen bemerkenswerten Aufruf prominenter Persönlichkeiten zur Verteidigung des strikten Folterverbotes. Anlass ist der "Tag des Grundgesetzes": Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verkündet.
amnesty international Deutschland
PRESSEMITTEILUNGEN
Aufruf "Nein zur Folter. Ja zum Rechtsstaat" findet breite
Unterstützung
ai-Initiative wendet sich gegen Tendenzen zur Aufweichung des
absoluten Folterverbots in Rechtsstaaten / 182 Personen und
Institutionen des öffentlichen Lebens haben unterzeichnet
Berlin, 12. Mai 2005 - "Nein zur Folter. Ja zum Rechtsstaat." Unter
diesem Titel veröffentlicht amnesty international (ai) heute einen
Aufruf, den 182 Persönlichkeiten und Organisationen des öffentlichen
Lebens unterzeichnet haben. Sie setzen damit ein Zeichen gegen
Versuche, in Rechtsstaaten wie Deutschland das absolute Folterverbot
aufzuweichen."Weite Teile der Bevölkerung wie auch hochrangige
Politiker und Juristen wollen Folter in begründeten Einzelfällen
zulassen", heißt es in dem Aufruf. "Mehrere Neukommentierungen zum
Grundgesetz sowie zur Strafprozessordnung haben in jüngster Zeit der
Aufweichung des Folterverbots das Wort geredet. Die Menschenwürde
soll abwägbar, ihre Unverfügbarkeit aufgehoben werden."
"Wir wollen mit dem heute veröffentlichten Aufruf eine breite
gesellschaftliche Unterstützung für die Beibehaltung des absoluten
Folterverbots erreichen. Die Unterschriften so vieler bekannter
Persönlichkeiten und Organisationen sind dafür eine beeindruckende
Basis", sagte die ai-Generalsekretärin Barbara Lochbihler.
Unterzeichnet haben Vertreterinnen und Vertreter der
Zivilgesellschaft, der Medien, Unternehmen und Gewerkschaften, Kunst
und Kultur, Religionsgemeinschaften, Wissenschaft, Juristen und
Verfassungsrechtler, ehemalige politische Mandatsträger und deutsche
Vertreter in internationalen Gremien. Darunter sind der Präsident des
Bundesverfassungsgerichts a.D. Ernst Benda, der Philosoph Jürgen
Habermas, Bundespräsident a.D. Roman Herzog, Bundestagspräsidentin
a.D. Rita Süssmuth, die TV-Journalistin Sabine Christiansen,
BDI-Präsident Jürgen R. Thumann, der ver.di-Vorsitzende Frank
Bsirske, der Regisseur Volker Schlöndorff und die Schauspielerin
Gudrun Landgrebe.
Weitere Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner begründen ihr
Engagement so:
"Weder Krieg, noch besondere Gefahr oder Notstand rechtfertigen
Folter, denn sie zerstört die Würde des Menschen und untergräbt damit
eine Grundfeste unseres Rechtsstaates." (Gesine Schwan, Präsidentin
der Viadrina-Universität Frankfurt/Oder und Kandidatin für die
Bundespräsidentenwahl 2004)
"Ich bin für ein absolutes Folterverbot, weil es keine grausamere
Missachtung der Menschenwürde gibt als psychische oder physische
Folterung: kein Argument ist denkbar, das sie rechtfertigen könnte."
(Edzard Reuter, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Daimler-Benz AG
und Ehrenbürger von Berlin)
"Jede Art von Folter, die wir in unserer Gemeinschaft akzeptieren,
bringt einen endgültigen Vertrauensbruch in die Zuverlässigkeit
menschlichen Verhaltens. Dabei verspielen wir immer das, was wir
unsere Würde nennen." (Edgar Selge, Schauspieler)
Der Aufruf wird am am 14. Mai 2005 als Anzeige in der Frankfurter
Allgemeinen Zeitung und in der Süddeutschen Zeitung erscheinen.
amnesty international Deutschland
PRESSEMITTEILUNGEN
Tag des Grundgesetzes - Die Würde des Menschen bleibt unantastbar!
Deutsche Verfassungsrechtler wenden sich gegen Aufweichung des
absoluten Folterverbots / Stellungnahme geht auf ai-Initiative zurück
/ Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Artikel 1 GG muss weiter
uneingeschränkt gelten
Berlin, 20. Mai 2005 - Mit einem "Aufruf zur Verteidigung des
Folterverbots" beziehen deutsche Verfassungsrechtler Position gegen
Tendenzen, das absolute Folterverbot und die Unantastbarkeit der
Menschenwürde zu relativieren. Anlass ist der "Tag des Grundgesetzes"
am 23. Mai. Die Stellungnahme geht auf eine Initiative von amnesty
international (ai) Deutschland zurück.
Die Verfassungsrechtler widersprechen darin den "Stimmen, die Folter
in bestimmten Ausnahmesituationen zulassen wollen, um menschliches
Leben zu retten." Sie wenden sich insbesondere gegen Versuche, die in
Artikel 1 des Grundgesetzes festgeschriebene Unantastbarkeit der
Menschenwürde einzuschränken. In der aktuellen juristischen Debatte
findet sich die gefährliche Ansicht, dass Folter zur Lebensrettung
mit der Unantastbarkeit der Würde vereinbar sei. Die
Verfassungsrechtler erinnern daran, dass dieser Auffassung gewichtige
verfassungsrechtliche Grundsätzen entgegenstehen. "Folter zerstört
die Grundlagen des Staates. Sie muss deshalb auch in Ausnahmefällen
verboten bleiben", sagte der ai-Experte für Verfassungsfragen,
Reinhard Marx.
Zu den 25 Unterzeichnern gehören der Präsident des
Bundesverfassungsgerichts a.D. Ernst Benda; Ernst Denninger,
emeritierter Professor für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie
der Universität Frankfurt/M.; der Vizepräsident des
Bundesverfassungsgerichts a. D. Ernst Gottfried Mahrenholz, der
frühere Bundesjustizminister Edzard Schmidt-Jortzig, der ehemalige
Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rudolf
Bernhardt und der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht Bertold
Sommer.
Das Positionspapier ist Teil einer ai-Initiative. Am 12. Mai stellte
die Organisation den Aufruf "Nein zur Folter. Ja zum Rechtsstaat"
vor, den 182 Persönlichkeiten und Organisationen aus verschiedenen
Bereichen der deutschen Gesellschaft unterschrieben haben. Der Aufruf
erschien als ganzseitige Anzeige am 14. Mai in der Süddeutschen
Zeitung und am 17. Mai in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.
Den vollständigen Text der verfassungsrechtlichen
Positionsbestimmung mit allen Unterzeichnern finden Sie unter
http://www.amnesty.de/download/aufruf-verfassungsrechtler.pdf
Den Aufruf "Nein zur Folter. Ja zum Rechtsstaat" sowie weitere
ai-Positionspapiere zur Folter finden Sie unter
http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/windexde/KA2005023
AUFRUF ZUR VERTEIDIGUNG DES FOLTERVERBOTS
In der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Rechtsstaaten mehren sich die
Stimmen, die Folter in bestimmten Ausnahmesituationen zulassen wollen, um
menschliches Leben zu retten. Die Europäische Menschenrechtskonvention und
alle internationalen Menschenrechtsverträge enthalten ein absolutes Folterverbot.
Zwar weist das Grundgesetz keine solche ausdrückliche Regelung auf, das
Folterverbot ist jedoch Bestandteil des Prinzips der unantastbaren Würde des
Menschen (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Daraus folgt die Begrenzung jeder
staatlichen Herrschaft durch Recht und die Bindung der staatlichen Macht an die
universellen Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz). Hierin findet die Idee
des modernen Rechtsstaates ihren Ausdruck. Daraus folgt die Verpflichtung der
staatlichen Gewalt zur gewissenhaften Umsetzung der Idee der menschlichen
Selbstbestimmung. Diese bezeichnet den normativen Ursprung grundrechtlicher
Garantien und deren unbedingte in der Idee der Würde eines jeden Menschen
begründete Verbindlichkeit. Ohne die strikte Beachtung dieser Grundsätze kann
die verfassungsmäßige Ordnung keinen Bestand haben. Daher ist der Versuch
einer „bilanzierenden Gewichtung und Bewertung“ der menschlichen Würde, wie
sie nunmehr in der Literatur für schwerwiegende Ausnahmefälle als
verfassungsrechtlicher Auslegungsgrundsatz unternommen wird [1], mit Nachdruck
abzulehnen. Ebenso ist der Ansicht entgegen zu treten, „dass die Androhung oder
Zufügung körperlichen Übels <..>. wegen der auf Lebensrettung gerichteten
Finalität eben nicht den Würdeanspruch verletzt.“[2] Gegen diese Auffassung ist
einzuwenden, dass die menschliche Würde wegen ihrer Unverfügbarkeit nicht mit
anderen Größen, etwa mit der Würde der bedrohten Personen, aufgewogen werden
kann. Beide Größen sind je für sich unverfügbar und einem bilanzierenden Denken
nicht zugänglich.
Eine Reihe von gewichtigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen spricht gegen die
Relativierung der menschlichen Würde und des darauf beruhenden Folterverbotes.
Die verfassungsrechtliche Ordnung dient der Autonomie des Individuums. Sie setzt
sie zudem voraus, indem sie den Menschen zum Legitimationssubjekt der
Verfassung erklärt. Die Verfassung schützt die Autonomie des Menschen daher
nicht nur aus Respekt vor seiner Individualität, sondern auch als Voraussetzung
eines demokratischen Gemeinwesens und als verfassungsrechtliches
Legitimationssubjekt. Die Folter zerreißt die auf Vernunft und Achtung des
Gegenübers aufbauenden Kommunikationsstrukturen und ersetzt Sprache durch
unbedingte Gewalt, welche auf Erniedrigung, Unterwerfung und Vernichtung des
Individuums zielt. Sie zerstört damit alle Voraussetzungen einer nur als diskursive
Kommunikationsgemeinschaft vorstellbaren staatlich verfassten Gesellschaft.
Es steht also alles auf dem Spiel, wenn Ausnahmen vom Folterverbot zugelassen
werden. So nachvollziehbar der Drang ist, Leben um jeden Preis und unter
Anwendung aller verfügbaren Mittel zu retten, die Anwendung eines den
Menschen in seiner Totalität erfassenden Mittels zerstört die Grundlagen des
Staates. Zieht man in Erwägung, Folter zuzulassen, so muss man stets konkret
benennen, was man zulassen will. Es kann nicht so getan werden, als gäbe es einen
unschuldigen Begriff der Folter. Immer sind physische und psychische
Schmerzzufügung damit verbunden, welche die Subjektqualität des Betroffenen in
Frage stellen und damit die absolute Garantie der Menschenwürde. Dies darf auch
bei einer rein theoretischen Diskussion nicht verdrängt werden. Man kann
nachvollziehen, dass der zum Schutz von gefährdeten Personen berufene
Polizeibeamte in der zerreißenden Anspannung der konkreten Situation die Nerven
verliert und durch Gewaltanwendung Leben retten will.
Im anschließenden Strafprozess kann und muss dieser individuellen Not bei der
Strafzumessung zugunsten des Polizeibeamten Rechnung getragen werden. Doch
darf der Staat um seiner selbst willen unter keinen Umständen Folter zulassen.
Vielmehr muss er disziplinarisch und strafrechtlich gegen jeden Beamten
vorgehen, der Folter anwendet. Erst recht darf unter der Herrschaft des Rechts die
Folter nicht gesetzlich erlaubt oder gar, wie dies die Befürworter der Folter
fordern, den handelnden Polizeibeamten rechtlich vorgeschrieben werden.
Die Überzeugung von der Unantastbarkeit der menschlichen Würde ist aus langen
geschichtlichen Kämpfen hervorgegangen und muss stets aufs Neue gegen
vielfältige und komplexe Bedrohungen verteidigt werden. Das Menschenbild
unserer Verfassung wurde durch kollektive wie individuelle Unrechtserfahrungen,
die mit der Folteranwendung verbunden waren, hervorgebracht. Diese belegen,
dass jede Einschränkung des absoluten Verbotes, der nicht widersprochen wird,
nicht mehr regulierbare gesellschaftliche und politische Auswirkungen zur Folge
hat und am Ende zivilgesellschaftliche Strukturen zersetzt und totalitäre
Herrschaftsformen hervorbringt. Deshalb muss das Rechtssystem demokratischer
Rechtsstaaten eindeutig sein: Es darf Folter auch in Ausnahmesituationen nicht
zulassen.
Scheinbar neuartige terroristische Bedrohungen und staatliche Gegenreaktionen
haben eine komplexe gesellschaftliche und politische Gemengelage hervorgebracht
und schaffen permanente Unruhe. Sich wiederholende Anschläge vom Ausmaß des
11. September 2001 und vom 11. März 2004 in Madrid befördern einen
„permanenten Ausnahmezustand“. Vor diesem Hintergrund vollzieht sich ein
Strukturwandel der demokratischen Gesellschaften hin zu
„präventionsorientierten“ Gesellschaften, die nicht mehr die in Schutznormen
verdichteten historischen Unrechtserfahrungen als stete Mahnung für das
gesellschaftliche Miteinander begreifen, sondern vorrangig auf die Abwehr von
Gefahren orientiert sind. Die präventionsorientierte Gesellschaft will in einer
gefährlichen Situation in der Wahl der Mittel frei sein und jede Möglichkeit,
Rechtsgutverletzungen zu verhindern, ergreifen können, egal was es kostet. Die
Abwägung von Freiheit und Sicherheit wird unter diesen Bedingungen einseitig. In
diesem Zusammenhang werden Folter und Folterandrohungen in Ausnahmefällen
nicht mehr gänzlich ausgeschlossen.
Historische Erfahrungen haben dazu geführt, dass die Ablehnung der Folter heute
ihren Ausdruck im zwingenden Völkerrecht gefunden hat. Das absolute
Folterverbot ist insbesondere durch die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte geprägt worden. Dieser weist in ständiger
Rechtsprechung darauf hin, dass das Folterverbot in Art. 3 EMRK einen der
grundlegenden Werte der demokratischen Gesellschaften bildet und keine
Ausnahmen zulässt. Einschränkungen wie nach Art. 15 Abs. 1 EMRK im Falle
eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes sind nicht zulässig (Art.
15 Abs. 2 EMRK). Bereits die Androhung von Folter ist verboten. Dies gilt selbst
bei der Abwehr terroristischer Gefahren. Der Gerichtshof hat deshalb auch
folgerichtig mit einfachen und klaren Worten betont, er sei „sich der immensen
Schwierigkeiten, mit denen sich Staaten in modernen Zeiten beim Schutz ihrer
Gemeinschaften vor terroristischer Gewalt konfrontiert sehen, durchaus bewusst.
Allerdings, selbst unter diesen Umständen verbietet die Europäische
Menschenrechtskonvention in absoluten Begriffen Folter, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe,“[3] unabhängig vom Verhalten des Opfers.[4]
[Fußnoten]
-
Herdegen, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 1 Abs. 1 Rdn. 46; so bereits
Winfried Brugger, JZ 2000, 165.
- Herdegen, ebenda, Rdn. 43 - 45.
- EGMR, Chahal v. UK, Reports 1996-V, § 79.
- EGMR, Chahal v. UK, Reports 1996-V, § 79; ECHR, D. v. UK, Reports 1997-III § 47; EGMR,
Ahmed v. Austria, Reports 1996-VI, § 40.
Wir Unterzeichner und Unterzeichnerinnen bekennen uns deshalb zum absoluten Folterverbot als
Ausdruck der verfassungsrechtlichen Garantie der Unantastbarkeit der Menschenwürde. Wir werden alles in unseren
Kräften Stehende unternehmen, um die Wirksamkeit dieses absoluten Verbotes zu bewahren und zu verfestigen.
-
Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M., Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien, Humboldt-Universität zu Berlin
-
Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin
-
Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Ernst Benda, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D., Bundesminister a.D.
-
Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Rudolf Bernhardt, Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte a.D., MPI für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
-
Prof. Dr. Claus Dieter Classen, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
-
Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Erhard Denninger, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
-
Prof. Dr. Astrid Epiney, Lehrstuhl für Völker-, Europa- und Öffentliches Recht, Universität Fribourg
-
Prof. Dr. Ulrich Fastenrath, Lehrstuhl für Europa-, Völker- und Öffentliches Recht, Technische Universität Dresden
-
Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Jochen A. Frowein, MPI für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
-
Prof. Dr. Thomas Groß, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtsvergleichung und Verwaltungswissenschaft, Justus-Liebig-Universität Gießen
-
Prof. Dr. Christoph Gusy, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsgeschichte, Universität Bielefeld
-
Prof. (em.) Dr. Walter Haller, Lehrstuhl für Staatsrecht, Verfassungsvergleichung und Verwaltungsrecht, Universität Zürich
-
Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
-
Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M., Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Westfälische Wilhelms-Universität
Münster
-
Prof. Dr. Eckart Klein, Lehrstuhl für Staats-, Völker- und Europarecht, Leiter des Menschenrechtszentrums Universität Potsdam
-
Prof. Dr. Ernst Gottfried Mahrenholz, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts a.D.
-
Prof. Dr. Anne Peters, LL.M., Lehrstuhl für Völker- und Staatsrecht, Universität Basel
-
Prof. Dr. Ulrich K. Preuß, Professor für Öffentliches Recht und Politik, Freie Universität Berlin
-
PD Dr. habil. Utz Schliesky
-
Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Bundesminister a.D., Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
-
Bertold Sommer, Richter am Bundesverfassungsgericht a.D.
-
Prof. Dr. Torsten Stein, Lehrstuhl für Europarecht und europäisches öffentliches Recht, Direktor des Europa-Instituts Universität des Saarlandes
-
Prof. Dr. Albrecht Weber, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Universität Osnabrück
-
Prof. Dr. Karl Weber, Institut für Öffentliches Recht, Finanzrecht und Politikwissenschaft, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
-
Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M., Direktor des Walther-Schücking-Instituts für Internationales Recht, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
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