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Aufruf zur Verteidigung des Folterverbots

Die Würde des Menschen bleibt unantastbar! Zum Tag des Grundgesetzes eine Erklärung von amnesty international und ein Appell prominenter Juristen

Im Folgenden dokumentieren wir zwei Pressemitteilungen von amnesty international sowie einen bemerkenswerten Aufruf prominenter Persönlichkeiten zur Verteidigung des strikten Folterverbotes. Anlass ist der "Tag des Grundgesetzes": Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verkündet.



amnesty international Deutschland
PRESSEMITTEILUNGEN
Aufruf "Nein zur Folter. Ja zum Rechtsstaat" findet breite Unterstützung

ai-Initiative wendet sich gegen Tendenzen zur Aufweichung des absoluten Folterverbots in Rechtsstaaten / 182 Personen und Institutionen des öffentlichen Lebens haben unterzeichnet

Berlin, 12. Mai 2005 - "Nein zur Folter. Ja zum Rechtsstaat." Unter diesem Titel veröffentlicht amnesty international (ai) heute einen Aufruf, den 182 Persönlichkeiten und Organisationen des öffentlichen Lebens unterzeichnet haben. Sie setzen damit ein Zeichen gegen Versuche, in Rechtsstaaten wie Deutschland das absolute Folterverbot aufzuweichen."Weite Teile der Bevölkerung wie auch hochrangige Politiker und Juristen wollen Folter in begründeten Einzelfällen zulassen", heißt es in dem Aufruf. "Mehrere Neukommentierungen zum Grundgesetz sowie zur Strafprozessordnung haben in jüngster Zeit der Aufweichung des Folterverbots das Wort geredet. Die Menschenwürde soll abwägbar, ihre Unverfügbarkeit aufgehoben werden."

"Wir wollen mit dem heute veröffentlichten Aufruf eine breite gesellschaftliche Unterstützung für die Beibehaltung des absoluten Folterverbots erreichen. Die Unterschriften so vieler bekannter Persönlichkeiten und Organisationen sind dafür eine beeindruckende Basis", sagte die ai-Generalsekretärin Barbara Lochbihler.

Unterzeichnet haben Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, der Medien, Unternehmen und Gewerkschaften, Kunst und Kultur, Religionsgemeinschaften, Wissenschaft, Juristen und Verfassungsrechtler, ehemalige politische Mandatsträger und deutsche Vertreter in internationalen Gremien. Darunter sind der Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D. Ernst Benda, der Philosoph Jürgen Habermas, Bundespräsident a.D. Roman Herzog, Bundestagspräsidentin a.D. Rita Süssmuth, die TV-Journalistin Sabine Christiansen, BDI-Präsident Jürgen R. Thumann, der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske, der Regisseur Volker Schlöndorff und die Schauspielerin Gudrun Landgrebe.

Weitere Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner begründen ihr Engagement so:

"Weder Krieg, noch besondere Gefahr oder Notstand rechtfertigen Folter, denn sie zerstört die Würde des Menschen und untergräbt damit eine Grundfeste unseres Rechtsstaates." (Gesine Schwan, Präsidentin der Viadrina-Universität Frankfurt/Oder und Kandidatin für die Bundespräsidentenwahl 2004)

"Ich bin für ein absolutes Folterverbot, weil es keine grausamere Missachtung der Menschenwürde gibt als psychische oder physische Folterung: kein Argument ist denkbar, das sie rechtfertigen könnte." (Edzard Reuter, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Daimler-Benz AG und Ehrenbürger von Berlin)

"Jede Art von Folter, die wir in unserer Gemeinschaft akzeptieren, bringt einen endgültigen Vertrauensbruch in die Zuverlässigkeit menschlichen Verhaltens. Dabei verspielen wir immer das, was wir unsere Würde nennen." (Edgar Selge, Schauspieler)

Der Aufruf wird am am 14. Mai 2005 als Anzeige in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und in der Süddeutschen Zeitung erscheinen.


amnesty international Deutschland
PRESSEMITTEILUNGEN
Tag des Grundgesetzes - Die Würde des Menschen bleibt unantastbar!

Deutsche Verfassungsrechtler wenden sich gegen Aufweichung des absoluten Folterverbots / Stellungnahme geht auf ai-Initiative zurück / Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Artikel 1 GG muss weiter uneingeschränkt gelten

Berlin, 20. Mai 2005 - Mit einem "Aufruf zur Verteidigung des Folterverbots" beziehen deutsche Verfassungsrechtler Position gegen Tendenzen, das absolute Folterverbot und die Unantastbarkeit der Menschenwürde zu relativieren. Anlass ist der "Tag des Grundgesetzes" am 23. Mai. Die Stellungnahme geht auf eine Initiative von amnesty international (ai) Deutschland zurück.

Die Verfassungsrechtler widersprechen darin den "Stimmen, die Folter in bestimmten Ausnahmesituationen zulassen wollen, um menschliches Leben zu retten." Sie wenden sich insbesondere gegen Versuche, die in Artikel 1 des Grundgesetzes festgeschriebene Unantastbarkeit der Menschenwürde einzuschränken. In der aktuellen juristischen Debatte findet sich die gefährliche Ansicht, dass Folter zur Lebensrettung mit der Unantastbarkeit der Würde vereinbar sei. Die Verfassungsrechtler erinnern daran, dass dieser Auffassung gewichtige verfassungsrechtliche Grundsätzen entgegenstehen. "Folter zerstört die Grundlagen des Staates. Sie muss deshalb auch in Ausnahmefällen verboten bleiben", sagte der ai-Experte für Verfassungsfragen, Reinhard Marx.

Zu den 25 Unterzeichnern gehören der Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D. Ernst Benda; Ernst Denninger, emeritierter Professor für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie der Universität Frankfurt/M.; der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts a. D. Ernst Gottfried Mahrenholz, der frühere Bundesjustizminister Edzard Schmidt-Jortzig, der ehemalige Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rudolf Bernhardt und der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht Bertold Sommer.

Das Positionspapier ist Teil einer ai-Initiative. Am 12. Mai stellte die Organisation den Aufruf "Nein zur Folter. Ja zum Rechtsstaat" vor, den 182 Persönlichkeiten und Organisationen aus verschiedenen Bereichen der deutschen Gesellschaft unterschrieben haben. Der Aufruf erschien als ganzseitige Anzeige am 14. Mai in der Süddeutschen Zeitung und am 17. Mai in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.

Den vollständigen Text der verfassungsrechtlichen Positionsbestimmung mit allen Unterzeichnern finden Sie unter http://www.amnesty.de/download/aufruf-verfassungsrechtler.pdf

Den Aufruf "Nein zur Folter. Ja zum Rechtsstaat" sowie weitere ai-Positionspapiere zur Folter finden Sie unter http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/windexde/KA2005023


AUFRUF ZUR VERTEIDIGUNG DES FOLTERVERBOTS

In der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Rechtsstaaten mehren sich die Stimmen, die Folter in bestimmten Ausnahmesituationen zulassen wollen, um menschliches Leben zu retten. Die Europäische Menschenrechtskonvention und alle internationalen Menschenrechtsverträge enthalten ein absolutes Folterverbot. Zwar weist das Grundgesetz keine solche ausdrückliche Regelung auf, das Folterverbot ist jedoch Bestandteil des Prinzips der unantastbaren Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Daraus folgt die Begrenzung jeder staatlichen Herrschaft durch Recht und die Bindung der staatlichen Macht an die universellen Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz). Hierin findet die Idee des modernen Rechtsstaates ihren Ausdruck. Daraus folgt die Verpflichtung der staatlichen Gewalt zur gewissenhaften Umsetzung der Idee der menschlichen Selbstbestimmung. Diese bezeichnet den normativen Ursprung grundrechtlicher Garantien und deren unbedingte in der Idee der Würde eines jeden Menschen begründete Verbindlichkeit. Ohne die strikte Beachtung dieser Grundsätze kann die verfassungsmäßige Ordnung keinen Bestand haben. Daher ist der Versuch einer „bilanzierenden Gewichtung und Bewertung“ der menschlichen Würde, wie sie nunmehr in der Literatur für schwerwiegende Ausnahmefälle als verfassungsrechtlicher Auslegungsgrundsatz unternommen wird [1], mit Nachdruck abzulehnen. Ebenso ist der Ansicht entgegen zu treten, „dass die Androhung oder Zufügung körperlichen Übels <..>. wegen der auf Lebensrettung gerichteten Finalität eben nicht den Würdeanspruch verletzt.“[2] Gegen diese Auffassung ist einzuwenden, dass die menschliche Würde wegen ihrer Unverfügbarkeit nicht mit anderen Größen, etwa mit der Würde der bedrohten Personen, aufgewogen werden kann. Beide Größen sind je für sich unverfügbar und einem bilanzierenden Denken nicht zugänglich.

Eine Reihe von gewichtigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen spricht gegen die Relativierung der menschlichen Würde und des darauf beruhenden Folterverbotes. Die verfassungsrechtliche Ordnung dient der Autonomie des Individuums. Sie setzt sie zudem voraus, indem sie den Menschen zum Legitimationssubjekt der Verfassung erklärt. Die Verfassung schützt die Autonomie des Menschen daher nicht nur aus Respekt vor seiner Individualität, sondern auch als Voraussetzung eines demokratischen Gemeinwesens und als verfassungsrechtliches Legitimationssubjekt. Die Folter zerreißt die auf Vernunft und Achtung des Gegenübers aufbauenden Kommunikationsstrukturen und ersetzt Sprache durch unbedingte Gewalt, welche auf Erniedrigung, Unterwerfung und Vernichtung des Individuums zielt. Sie zerstört damit alle Voraussetzungen einer nur als diskursive Kommunikationsgemeinschaft vorstellbaren staatlich verfassten Gesellschaft. Es steht also alles auf dem Spiel, wenn Ausnahmen vom Folterverbot zugelassen werden. So nachvollziehbar der Drang ist, Leben um jeden Preis und unter Anwendung aller verfügbaren Mittel zu retten, die Anwendung eines den Menschen in seiner Totalität erfassenden Mittels zerstört die Grundlagen des Staates. Zieht man in Erwägung, Folter zuzulassen, so muss man stets konkret benennen, was man zulassen will. Es kann nicht so getan werden, als gäbe es einen unschuldigen Begriff der Folter. Immer sind physische und psychische Schmerzzufügung damit verbunden, welche die Subjektqualität des Betroffenen in Frage stellen und damit die absolute Garantie der Menschenwürde. Dies darf auch bei einer rein theoretischen Diskussion nicht verdrängt werden. Man kann nachvollziehen, dass der zum Schutz von gefährdeten Personen berufene Polizeibeamte in der zerreißenden Anspannung der konkreten Situation die Nerven verliert und durch Gewaltanwendung Leben retten will.

Im anschließenden Strafprozess kann und muss dieser individuellen Not bei der Strafzumessung zugunsten des Polizeibeamten Rechnung getragen werden. Doch darf der Staat um seiner selbst willen unter keinen Umständen Folter zulassen. Vielmehr muss er disziplinarisch und strafrechtlich gegen jeden Beamten vorgehen, der Folter anwendet. Erst recht darf unter der Herrschaft des Rechts die Folter nicht gesetzlich erlaubt oder gar, wie dies die Befürworter der Folter fordern, den handelnden Polizeibeamten rechtlich vorgeschrieben werden. Die Überzeugung von der Unantastbarkeit der menschlichen Würde ist aus langen geschichtlichen Kämpfen hervorgegangen und muss stets aufs Neue gegen vielfältige und komplexe Bedrohungen verteidigt werden. Das Menschenbild unserer Verfassung wurde durch kollektive wie individuelle Unrechtserfahrungen, die mit der Folteranwendung verbunden waren, hervorgebracht. Diese belegen, dass jede Einschränkung des absoluten Verbotes, der nicht widersprochen wird, nicht mehr regulierbare gesellschaftliche und politische Auswirkungen zur Folge hat und am Ende zivilgesellschaftliche Strukturen zersetzt und totalitäre Herrschaftsformen hervorbringt. Deshalb muss das Rechtssystem demokratischer Rechtsstaaten eindeutig sein: Es darf Folter auch in Ausnahmesituationen nicht zulassen.

Scheinbar neuartige terroristische Bedrohungen und staatliche Gegenreaktionen haben eine komplexe gesellschaftliche und politische Gemengelage hervorgebracht und schaffen permanente Unruhe. Sich wiederholende Anschläge vom Ausmaß des 11. September 2001 und vom 11. März 2004 in Madrid befördern einen „permanenten Ausnahmezustand“. Vor diesem Hintergrund vollzieht sich ein Strukturwandel der demokratischen Gesellschaften hin zu „präventionsorientierten“ Gesellschaften, die nicht mehr die in Schutznormen verdichteten historischen Unrechtserfahrungen als stete Mahnung für das gesellschaftliche Miteinander begreifen, sondern vorrangig auf die Abwehr von Gefahren orientiert sind. Die präventionsorientierte Gesellschaft will in einer gefährlichen Situation in der Wahl der Mittel frei sein und jede Möglichkeit, Rechtsgutverletzungen zu verhindern, ergreifen können, egal was es kostet. Die Abwägung von Freiheit und Sicherheit wird unter diesen Bedingungen einseitig. In diesem Zusammenhang werden Folter und Folterandrohungen in Ausnahmefällen nicht mehr gänzlich ausgeschlossen.

Historische Erfahrungen haben dazu geführt, dass die Ablehnung der Folter heute ihren Ausdruck im zwingenden Völkerrecht gefunden hat. Das absolute Folterverbot ist insbesondere durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geprägt worden. Dieser weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass das Folterverbot in Art. 3 EMRK einen der grundlegenden Werte der demokratischen Gesellschaften bildet und keine Ausnahmen zulässt. Einschränkungen wie nach Art. 15 Abs. 1 EMRK im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes sind nicht zulässig (Art. 15 Abs. 2 EMRK). Bereits die Androhung von Folter ist verboten. Dies gilt selbst bei der Abwehr terroristischer Gefahren. Der Gerichtshof hat deshalb auch folgerichtig mit einfachen und klaren Worten betont, er sei „sich der immensen Schwierigkeiten, mit denen sich Staaten in modernen Zeiten beim Schutz ihrer Gemeinschaften vor terroristischer Gewalt konfrontiert sehen, durchaus bewusst. Allerdings, selbst unter diesen Umständen verbietet die Europäische Menschenrechtskonvention in absoluten Begriffen Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,“[3] unabhängig vom Verhalten des Opfers.[4]

[Fußnoten]
  1. Herdegen, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 1 Abs. 1 Rdn. 46; so bereits Winfried Brugger, JZ 2000, 165.
  2. Herdegen, ebenda, Rdn. 43 - 45.
  3. EGMR, Chahal v. UK, Reports 1996-V, § 79.
  4. EGMR, Chahal v. UK, Reports 1996-V, § 79; ECHR, D. v. UK, Reports 1997-III § 47; EGMR, Ahmed v. Austria, Reports 1996-VI, § 40.
Wir Unterzeichner und Unterzeichnerinnen bekennen uns deshalb zum absoluten Folterverbot als Ausdruck der verfassungsrechtlichen Garantie der Unantastbarkeit der Menschenwürde. Wir werden alles in unseren Kräften Stehende unternehmen, um die Wirksamkeit dieses absoluten Verbotes zu bewahren und zu verfestigen.
  • Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M., Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien, Humboldt-Universität zu Berlin
  • Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin
  • Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Ernst Benda, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D., Bundesminister a.D.
  • Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Rudolf Bernhardt, Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte a.D., MPI für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
  • Prof. Dr. Claus Dieter Classen, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
  • Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Erhard Denninger, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
  • Prof. Dr. Astrid Epiney, Lehrstuhl für Völker-, Europa- und Öffentliches Recht, Universität Fribourg
  • Prof. Dr. Ulrich Fastenrath, Lehrstuhl für Europa-, Völker- und Öffentliches Recht, Technische Universität Dresden
  • Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Jochen A. Frowein, MPI für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
  • Prof. Dr. Thomas Groß, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtsvergleichung und Verwaltungswissenschaft, Justus-Liebig-Universität Gießen
  • Prof. Dr. Christoph Gusy, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsgeschichte, Universität Bielefeld
  • Prof. (em.) Dr. Walter Haller, Lehrstuhl für Staatsrecht, Verfassungsvergleichung und Verwaltungsrecht, Universität Zürich
  • Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
  • Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M., Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
  • Prof. Dr. Eckart Klein, Lehrstuhl für Staats-, Völker- und Europarecht, Leiter des Menschenrechtszentrums Universität Potsdam
  • Prof. Dr. Ernst Gottfried Mahrenholz, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts a.D.
  • Prof. Dr. Anne Peters, LL.M., Lehrstuhl für Völker- und Staatsrecht, Universität Basel
  • Prof. Dr. Ulrich K. Preuß, Professor für Öffentliches Recht und Politik, Freie Universität Berlin
  • PD Dr. habil. Utz Schliesky
  • Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Bundesminister a.D., Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • Bertold Sommer, Richter am Bundesverfassungsgericht a.D.
  • Prof. Dr. Torsten Stein, Lehrstuhl für Europarecht und europäisches öffentliches Recht, Direktor des Europa-Instituts Universität des Saarlandes
  • Prof. Dr. Albrecht Weber, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Universität Osnabrück
  • Prof. Dr. Karl Weber, Institut für Öffentliches Recht, Finanzrecht und Politikwissenschaft, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
  • Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M., Direktor des Walther-Schücking-Instituts für Internationales Recht, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel



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