Dieser Internet-Auftritt kann nach dem Tod des Webmasters, Peter Strutynski, bis auf Weiteres nicht aktualisiert werden. Er steht jedoch weiterhin als Archiv mit Beiträgen aus den Jahren 1996 – 2015 zur Verfügung.

"Jede militärische Mission, die nicht der Verteidigung dient, ist völkerrechtswidriger, verfassungswidriger und strafbarer Angriffskrieg"

Aus einem Gutachten von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider zur EU-Verfassung

Dass ausgerechnet der "schwarze Peter", der Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler von der CSU, eine Verfassungsklage gegen die Annahme der EU-Verfassung in Deutschland anstrengt, ist für die echten Europäer und überzeugten Kritiker der EU-Militärverfassung ein Ärgernis. Ihnen sind die wahren Ablehnungsgründe Gauweilers durchaus suspekt - kommen sie doch eher aus einer nationalen Richtung ähnlich der Haltung der Haiderpartei in Österreich oder der Rechtsradikalen eines Le Pen in Frankreich. Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider, der den CSU-Abgeordneten bei seiner Klage juristisch unterstützt, hat indessen ein Gutachten vorgelegt, das sich in der Zunft sehen lassen kann und von einigem Gewicht ist.
Im Folgenden dokumentieren wir einen Auszug aus dem Gutachten (Teil 9), das sich mit den Aspekten der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU befasst. Das ganze Gutachten gibt es als pdf-Datei ebenfalls auf dieser Homepage: "Argumente gegen die Zustimmung zum Vertrag über eine Verfassung für Europa".



9. Ermächtigung der Europäischen Union zum Kriege und Verlust der existentiellen Verteidigungshoheit der Mitgliedstaaten

Zur existentiellen Staatlichkeit gehört die Verteidigungshoheit, aber auch die Verteidigungsfähigkeit. Der Verfassungsvertrag überträgt nicht nur die Verteidigungshoheit der Mitgliedstaaten weitgehend auf die Europäische Union, sondern begründet weit über die bisherige gouvernementale Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hinaus eine militärische Unionsmacht, welche zu entwickeln und zu stärken Verpflichtung der Mitgliedstaaten wird (Art. – 41 Abs. 3 Unterabs. 2 VV). Zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gehören auch die Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen (Art. I - 41 Abs. 1, Art. III - 309 Abs. 1 VV). Die Union ermächtigt sich auch zur Bekämpfung des Terrorismus auch in Drittländern (Art. III – 309 Abs. 1 S. 2 VV). Der Begriff des Terrorismus ist denkbar unklar.

Mit der Annahme des Terrorismus läßt sich der Einmarsch in ein Drittland und die Besetzung eines Drittlandes rechtfertigen. Damit mißt sich die Union ein Recht zum Kriege (ius ad bellum) zu, das sie zu Angriffskriegen ermächtigt, welche mit den genannten Zwecken nicht gerechtfertigt werden können. Das Gewaltverbot ist ein Grundpfeiler des modernen Völkerrechts (Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta). Es verbietet Interventionen, auch die humanitäre Intervention. Der Weltfrieden rechtfertigt den Einsatz militärischer Gewalt aber auch nur, wenn dies der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschließt (Art. 42 UNO-Charta).

Die Mitglieder der Vereinten Nationen haben das Recht zur Verteidigung, auch zur Verteidigung im Bündnis (Art. 51 UNO-Charta). Jede militärische Mission, die nicht der Verteidigung dient, ist völkerrechtswidriger, verfassungswidriger und strafbarer Angriffskrieg. Die Grenzen, welche die Charta der Vereinten Nationen zieht, werden durch die Kriegsverfassung des Verfassungsvertrages überschritten. Das Europäische Parlament ist im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nicht entscheidungsbefugt, erst recht sind es nicht die Parlamente der Mitgliedstaaten. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten ihrer Beteiligung an Missionen zustimmen (Art. III – 310 VV).

Der Verteidigung eines angegriffenen Mitgliedstaates dürfen sie sich nicht entziehen (Art. I – 41 Abs. 7 VV). Weil die militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten integriert sind und diese Integration verstärkt werden soll, kommt es realpolitisch nicht in Betracht, daß jedenfalls Deutschland sich einer Teilnahme an einer Mission verweigert. Langfristig soll eine gemeinsame Verteidigung der Union geschaffen werden, die der Europäische Rat einstimmig beschließen kann. Dann endet die eigenständige Verteidigungshoheit und Verteidigungsfähigkeit der Mitgliedstaaten und damit ein wesentlicher Teil deren existentieller Staatlichkeit gänzlich.

Vorher können die Mitgliedstaaten, welche im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weitergehende Verpflichtungen eingegangen sind, eine ständig strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union begründen, d.h. die militärische Angriffsfähigkeit bestimmter Mitgliedstaaten kann eigenständig entwickelt werden. Das militärrechtliche Parlamentsprinzip, welches demokratierechtlich, jedenfalls in der verfassungsrechtlichen Praxis (BVerfGE 90, 286 (381 ff.; 104, 151 (205)), geboten ist, ist vom Verfassungsvertrag nicht übernommen. Die Verteidigungs- und (vermeintliche) Friedenspolitik wird vielmehr von „dem Geist der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität“, welche die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Mitgliedstaaten bestimmen soll, geleitet, so daß eine eigenständige, etwa pazifistische Friedenspolitik Deutschlands (Nie wieder Krieg!) ausgeschlossen ist. Die Militarisierung der Europäischen Union beendet die Friedenspolitik Deutschlands, die vom Grundgesetz gefordert ist, welches die Bundeswehr (abgesehen von begrenzten innenpolitischen Aufgaben und Befugnissen) für die Verteidigung eingerichtet hat (Art. 87a Abs. 1 S. 1 GG).

Die Europäische Union bezweckt mit der Sicherheits- und Verteidigungspolitik des Verfassungsvertrages, sich als Weltmacht oder Großmacht neben die Vereinigten Staaten von Amerika zu stellen. Das verläßt das Friedensparadigma Europas, welches ausgerechnet als die große Rechtfertigung der europäischen Integration vorgegeben wird.

Hier geht es zum Gesamttext des Gutachten:
Argumente gegen die Zustimmung zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
Von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider, Erlangen-Nürnberg (24. Mai 2005)



Weitere Beiträge zur EU-Verfassung

Weitere Beiträge zu Europa

Zurück zur Homepage