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Verhütung des Wettrüstens im Weltraum

UNO-Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen

Am 22. Oktober 1999 verabschiedete der erste Ausschuss der Vereinten Nationen eine Resolution, die sich mit der Weltraumrüstung befasste. Wir dokumentieren sie hier in einer - nicht offiziellen - Übersetzung von Regina Hagen (Darmstädter Friedensforum). Die Resolution wird abgedruckt in der Dokumentation des 6. Friedenspolitischen Ratschlags.

Resolution
22. Oktober 1999
Eingebracht von: Ägypten, Algerien, Bangladesch, Brunei, Chile, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Fidschi, Indonesien, Kenia, Kuba, Malaysia, Myanmar, Nepal, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Sri Lanka und Sudan.

Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum

Die Generalversammlung,
in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken,
erneut erklärend, dass es der Wille aller Staaten ist, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper friedlichen Zwecken dient und zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes durchgeführt wird,
sowie in Bekräftigung der Artikel III und IV des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,
unter Hinweis darauf, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Anwendung oder Androhung von Gewalt in ihren internationalen Beziehungen, einschließlich ihrer Weltraumaktivitäten, einzuhalten,
in Bekräftigung von Ziffer 80 des Schlussdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung, worin es heißt, dass zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum weitere Maßnahmen ergriffen und entsprechende internationale Verhandlungen im Geiste des Vertrages geführt werden sollten,
unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen zu dieser Frage und Kenntnis nehmend von den Vorschlägen, die der Generalversammlung auf ihrer zehnten Sondertagung und auf ihren ordentlichen Tagungen vorgelegt wurden, sowie von den Empfehlungen, die den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und der Abrüstungskonferenz unterbreitet wurden,
im Bewusstsein dessen, dass die Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum eine schwerwiegende Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit abwenden würde,
unter Hervorhebung der überragenden Bedeutung der strikten Einhaltung der bestehenden Rüstungsbegrenzungs- und Abrüstungsübereinkünfte über den Weltraum, einschließlich der bilateralen Abkommen, und der bestehenden Rechtsordnung betreffend die Nutzung des Weltraums,
die Auffassung vertretend, dass eine breite Teilnahme an der auf den Weltraum anwendbaren Rechtsordnung zu ihrer größeren Wirksamkeit beitragen könnte,
feststellend, dass der Ad-hoc-Ausschuss zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum unter Berücksichtigung der von ihm seit seiner Einsetzung im Jahre 1985 unternommenen Bemühungen und mit dem Ziel der qualitativen Verbesserung seiner Arbeitsweise die Prüfung und Abgrenzung verschiedener Fragen, bestehender Übereinkünfte und Vorschläge sowie künftiger Initiativen betreffend die Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum fortgesetzt hat und dass dies zu einem besseren Verständnis einer Reihe von Problemen und zu einem klareren Bild der verschiedenen Standpunkte beigetragen hat,
feststellend, dass bei der Abrüstungskonferenz im Prinzip keine Einwände gegen die Wiedereinrichtung des Ad-hoc-Ausschusses erhoben wurden, dessen Mandat auf der Basis des Beschlusses der Abrüstungskonferenz vom 13. Februar 1992 überprüft werden müsste,
hervorhebend, dass bilaterale und multilaterale Anstrengungen auf dem Gebiet der Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum einander ergänzen, sowie in der Hoffnung, dass diese Anstrengungen möglichst bald zu konkreten Ergebnissen führen,
davon überzeugt, dass im Hinblick auf die Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum unter Einbeziehung der Stationierung von Waffen im Weltraum weitere Maßnahmen zur Erreichung wirksamer und verifizierbarer bilateraler und multilateraler Übereinkünfte geprüft werden sollten,
betonend, dass die vermehrte Nutzung des Weltraums die Notwendigkeit größerer Transparenz und eines besseren Informationsstandes der internationalen Gemeinschaft erhöht,
in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 45/55 B vom 4. Dezember 1990, 47/51 vom 9. Dezember 1992 und 48/74 A vom 16. Dezember 1993, in denen sie unter anderem die Wichtigkeit vertrauenbildender Maßnahmen als Mittel zur Erreichung des Ziels der Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum bekräftigt hat,
im Bewusstsein der Vorteile von vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen auf militärischem Gebiet, in der Erwägung, dass die Führung von Verhandlungen über den Abschluss einer oder mehrerer internationaler Übereinkünfte zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum nach wie vor die Hauptaufgabe des Ad-hoc-Ausschusses ist und dass die konkreten Vorschläge betreffend vertrauenbildende Maßnahmen einen integrierenden Bestandteil derartiger Übereinkünfte bilden könnten,
  1. bekräftigt die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum sowie die Bereitschaft aller Staaten, in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper ihren Beitrag zur Erreichung dieses gemeinsamen Ziels zu leisten;
  2. bestätigt erneut ihre Erkenntnis, wie auch im Bericht des Ad-hoc-Ausschusses zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum festgestellt wird, dass die auf den Weltraum anwendbare Rechtsordnung allein noch keine Gewähr für die Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum bietet, dass diese Rechtsordnung eine bedeutende Rolle bei der Verhütung eines Wettrüstens in diesem Umweltbereich spielt, dass es erforderlich ist, diese Rechtsordnung zu konsolidieren und zu stärken und ihre Wirksamkeit zu erhöhen, und dass es wichtig ist, die bestehenden bilateralen und multilateralen Übereinkünfte strikt einzuhalten;
  3. betont, dass zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum weitere Maßnahmen mit geeigneten wirksamen Verifikationsbestimmungen notwendig sind;
  4. fordert alle Staaten, insbesondere die Staaten mit größeren Fähigkeiten zur Raumfahrt, auf, aktiv zur Verwirklichung des Ziels der friedlichen Nutzung des Weltraums und der Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum beizutragen und im Interesse der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit alles zu unterlassen, was diesem Ziel und den bestehenden Verträgen auf diesem Gebiet zuwiderläuft;
  5. weist von neuem darauf hin, dass die Abrüstungskonferenz als das einzige Forum für multilaterale Abrüstungsverhandlungen die Hauptrolle bei den Verhandlungen über eine multilaterale Übereinkunft oder gegebenenfalls mehrere multilaterale Übereinkünfte zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum unter allen seinen Aspekten spielt;
  6. lädt die Abrüstungskonferenz ein, die Überprüfung und Aktualisierung des Mandats gemäß ihrem Beschluss vom 13. Februar 1992 abzuschließen und in der Sitzungsperiode 2000 der Abrüstungskonferenz frühestmöglich einen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen;
  7. anerkennt in dieser Hinsicht die wachsende Übereinstimmung in bezug auf die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz, des Vertrauens und der Sicherheit bei der friedlichen Nutzung des Weltraums;
  8. richtet die dringende Aufforderung an Staaten , die Weltraumaktivitäten durchführen, sowie an Staaten, die an der Durchführung von Weltraumaktivitäten Interesse haben, die Abrüstungskonferenz zur Erleichterung ihrer Arbeit regelmäßig über den Fortgang von bilateralen und multilateralen Gespräche zu diesem Thema zu unterrichten, sofern solche durchgeführt werden;
  9. beschließt, den Punkt "Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum" in die vorläufige Tagesordnung ihrer fünfundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

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