Im März 2005 befasste sich der UN-Sicherheitsrat sehr intensiv mit dem Sudan. Nicht weniger als fünf Resolutionen wurden verabschiedet, in denen teilweise Sanktionen verhängt und teilweise weitere Maßnahmen angedroht wurden. Am "harmlosesten" war noch die ersten beiden Resolutionen dieser Serie, Resolution 1585 und Resolution 1588, die wir beide auf dieser Seite im Wortlaut dokumentieren. Hierin geht es lediglich darum, die "Vorausmission der Vereinten Nationen in Sudan (UNAMIS)" - sie war im Juni 2004 beschlossen worden - bis zum 17. März und dann noch einmal bis zum 24. März 2005 zu verlängern.
Am 24. März kam dann fristgerecht die neue Resolution 1590 (2005). Darin wird die Mission der Vereinten Nationen in Sudan (UNMIS) "für einen anfänglichen Zeitraum von 6 Monaten" eingerichtet. Diese Mission soll "aus bis zu 10.000 Soldaten und einem entsprechenden Zivilanteil, einschließlich bis zu 715
Zivilpolizisten, bestehen". UNMIS soll mit der Mission der Afrikanischen Union in Sudan (AMIS)
"auf allen Ebenen fortlaufend enge Verbindung (zu) halten und sich mit ihr ab(zu)stimmen". Ausdrücklich wird in Punkt 7 dieser Resolution "betont, dass es keine militärische Lösung des Konflikts in Darfur geben kann", alle Maßnahmen der Vereinten Nationen also auf die Gewährleistung humanitärer Hilfe und die Festigung des Friedensprozesses gerichtet sind.
Hier geht es zur Resolution 1590 (2005) vom 24. März 2005.
Nur fünf Tage später, am 29. März, verabschiedete der Sicherheitsrat eine weitere Resolution (1591). Darin wird festgestellt, dass alle Konfliktparteien in Darfur, also nicht nur die sudanesische Regierung und die ihr nahe stehenden Reitermilizen, sondern auch die Rebellenorganisationen ihren Verpflichtungen und Waffenstillstandsversprechungen nicht nachgekommen seien. Der Sicherheitsrat gründet einen Ausschuss (er besteht aus Vertretern aller Sicherheitsrats-Mitglieder), der Personen benennen kann, die gegen die Friedensvereinbarungen verstoßen. Diesen Personen können dann Sanktionen auferlegt werden (Reiseeinschränkungen, Sperren von Guthaben usw.). Auch darf die sudanesische Regierung ab "sofort" keine "offensiven militärischen Flüge in und über der Region Darfur" ausführen. In Ziffer 8 wird schließlich festgestellt, "dass der Rat für den Fall, dass die Parteien ihren Verpflichtungen und den Forderungen in den Ziffern 1 und 6 nicht nachkommen und die Situation in Darfur
sich weiter verschlechtert, weitere Maßnahmen erwägen wird, wie in Artikel 41 der Charta
der Vereinten Nationen vorgesehen" (Art. 41 UN-Charta: "Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen [...]").
Hier geht es zur Resolution 1591 (2005) vom 29. März 2005.
Resolution 1593 (2005), nur zwei Tage später verabschiedet, handelt von der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) in Bezug auf Straftaten, die im Zusammenhang mit der Krise in Darfur begangen wurden bzw. werden. Angehörige von Staaten, die nicht "Vertragspartei des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs" sind, unterliegen allerdings weiterhin "der ausschließlichen Gerichtsbarkeit" dieser Staaten (Ziffer 6). Somit haben etwa US-Staatsangehörige nicht zu befürchten unter Anklage des ICC zu geraten.
Hier geht es zur Resolution 1593 (2005) vom 31. März 2005.