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Der Konflikt zwischen Israel und Palästina im Lichte des Völkerrechts

Vortrag von Norman Paech anlässlich der Verleihung des "Hans-Litten-Preis" 2005 der Vereinigung demokratischer JuristInnen

Von Norman Paech*

Unsere Medien sind derzeit voll von hoffnungsvollen Berichten über den Neubeginn des Friedensprozesses im Nahen Osten zwischen Palästinensern und Israelis. Dahinter verschwinden Meldungen, die zwar in Haaretz und der New York Times zu lesen sind, aber in den deutschen Medien noch keinen Platz gefunden haben.[1] Danach soll die israelische Regierung bereits im letzten Sommer eine Entscheidung getroffen haben, dass Grundbesitz in Ost-Jersualem, welcher Palästinensern gehört, die dort jedoch nicht leben, entschädigungslos enteignet werden kann.[2] Die Grundlage dieser Maßnahme ist das Gesetz über das Eigentum Abwesender (Absentee Property Law) von 1950, mit dem bereits Tausende von Häusern und Ländereien der Palästinenser enteignet wurden, die während des Krieges von 1948 geflohen oder vertrieben worden waren.

Landraub

Die neue – geheime – Entscheidung ist jedoch in Verbindung mit der neuen Grenzmauer zu sehen, die viele Palästinenser von ihren Gärten, Olivenhainen und Ackerland trennt. Die besondere Situation Ost-Jerusalems ist nicht nur durch die Annexion im Jahre 1980 – völkerrechtlich illegal und von den Vereinten Nationen scharf verurteilt[3] – gekennzeichnet. 1967 hatte die israelische Regierung das Stadtgebiet Ost-Jerusalems verdreifacht und die Kommunalgrenzen ohne Rücksicht auf die palästinensischen Eigentümer quer durch ihre Gärten und Häuser gezogen. Nun können zahlreiche Palästinenser, die etwa in Bethlehem wohnen, ihres Lands beraubt werden. Im November sandte ! das Militär etlichen Landbesitzern einen Brief, in dem es ihnen mitteilte, dass ihre Gärten und Haine nun der Behörde für das Eigentum Abwesender (Custodian of Absentees Properties) in Israel unterstellt würden.

Das gleiche Schicksal wird jenes palästinensische Land erfahren, welches durch die Grenzmauer von seinen Eigentümern abgeschnitten wird. Bereits jetzt können Israelis auf dem freien Markt Olivenbäume erwerben, die von jenem durch die Grenzmauer abgeschnittenen Land stammen, wie Haaretz jüngst berichtete. Gleichzeitig meldet Agence France Presse, dass israelische Bulldozer die Arbeiten an einem der am meisten umstrittenen Abschnitte der Grenzmauer um die Siedlung Ariel herum wieder aufgenommen haben. Diese Siedlung ist eine der größten mit etwa 20.000 jüdischen Siedlern und ragt tief in die West Bank hinein. Die Arbeiten an der Grenzmauer waren im Sommer 2004 auf Grund palästinensischer Einsprüche vor israelischen Gerichten gestoppt worden. Nun sollen individuelle Zäune um Ariel und einige benachbarte Siedlungen errichtet werden, über deren Verbindung mit der übrigen Grenzmauer später entschieden we! rden soll.

Wird die Grenzmauer vollendet – und Scharon hat nicht einmal eine Unterbrechung der Arbeiten wie auch des Ausbaus der Siedlungen in Aussicht gestellt – dann entpuppt sich der Traum von einem Neubeginn schon bald als derbes Täuschungsmanöver. Dann werden weitere 16, 6 % des Territoriums von den Westbank abgeschnitten mit 237.000 Palästinensern und 320.000 jüdischen Siedlern, das sind etwa 80 % der Siedler in den Westbank. Und nicht nur das, 160.000 Palästinenser werden dann in fast vollkommen durch die Grenzmauer eingekreisten Kommunen leben wie heute schon in Kalkilya. Dort haben seitdem einige 600 Läden schließen müssen und an die 8000 Menschen haben die Region verlassen.

Sicherheit Israels ohne Mauer auf palästinensichem Gebiet möglich

Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag vom Juli 2004, der alle diese Aktivitäten, ob den Bau der Grenzmauer oder der Siedlungen für definitiv im Widerspruch zum Völkerrecht bezeichnet hat, scheint bereits in den Papierkörben der Diplomatie verschwunden zu sein. Der Gerichtshof hatte die Grenzmauer als schwere Behinderung des Selbstbestimmungsrechts der Palästinenser bewertet, als Behinderung ihres Rechts auf Freizügigkeit, auf Arbeit, Gesundheit, Erziehung und einen angemessenen Lebensstandard. Es hat darin einen schweren Verstoß gegen den Internationalen Pakt über die ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte sowie die Konvention über die Rechte der Kinder gesehen.[4] Er hat si! ch auch nicht von Israels Begründung überzeugen lassen, dass die Mauer aus Sicherheitsgründen notwendig sei, da sie zu diesem Zweck ohne weiteres auf israelischem Territorium ohne Verletzung der Rechte der Palästinenser hätte errichtet werden können.[5] Darüber hinaus bewirken die Mauer und die sie begleitenden Regelungen eine unübersehbare demographische Veränderung, die Art. 49 Abs. 6 der Vierten Genfer Konvention von 1949 und zahlreichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats widersprechen.

Wohnen in Palästina - unter palästinensicher Hoheit

Damit hat sich der Internationale Gerichtshof auch zu dem wohl schwierigsten und für die kommenden Verhandlungen wichtigsten Thema, den Siedlungen, geäußert. Wir erinnern uns: Nachdem sich auch die PLO zu einer definitiven Trennung von Juden und Arabern und einer Zwei-Staaten-Lösung durchgerungen hatte, bot sie den jüdischen Siedlern an, dort zu bleiben, wo sie jetzt wohnen, wenn sie die palästinensische Souveränität in gleichem Maße anerkannten wie es die palästinensischen Einwohner in Israel mit der israelischen Souveränität tun. Die jüdischen Siedler hatten entrüstet abgelehnt, so dass es in den zukünftigen Verhandlungen darum gehen wird, ihre Umsiedlung nicht nur aus dem Gaza-Streifen sondern auch aus der Westbank und von den Golan-Höhen zu vereinbaren.

Artikel 49 Abs. 6 der Vierten Genfer Konvention lautet:

„Die Besatzungsmacht darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet deportieren oder entsenden.“

Israelische Völkerrechtler wie Ruth Lapidoth, Yoram Dinstein oder Yehuda Z. Blum haben bis in die jüngste Vergangenheit immer wieder versucht, die Geltung der Genfer Konventionen für die besetzten Gebiete auszuschließen oder so zu interpretieren, dass sie die Siedlungspolitik nicht berühren. Für solche zweifelhaften Entlastungen besteht seit dem IGH-Gutachten kein Raum mehr, da es die Rechtswidrigkeit der gesamten Siedlungstätigkeit eindeutig feststellt und die alten Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats wieder ins Gedächtnis ruft. So die Resolution 446 vom 22. März 1979, mit der er Israel aufforderte, die Vierte Genfer Konvention genauestens einzuhalten und

„die vorangegangenen Maßnahmen zurückzunehmen und sich jeder Handlung zu enthalten, die in ihrem Ergebnis den rechtlichen und geographischen Status verändern und die demographische Zusammensetzung der seit 1967 besetzten arabischen Territorien, einschließlich Jerusalem, materiell beeinflussen würden, und insbesondere keine Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in die besetzten arabischen Territorien zu verschicken.“[6]

Der Sicherheitsrat hat seine Position immer wieder bestätigt und die israelische Siedlungspolitik als „flagrante Verletzung“ der Vierten Genfer Konvention verurteilt.[7] In einem internen Gutachten vom 21. April 1978 hat sogar der Rechtsberater beim israelischen Außenministerium die Rechtslage anerkannt. Und der IGH hat diese Bewertung noch einmal unterstrichen und zugleich klargestellt, dass die berühmte Resolution 242 vom 22. November 1967 den Rückzug der Besatzungsmacht aus dem gesamten besetzten Gebiet und nicht nur aus Teilen fordert.[8] Denn bereits seit den dreißiger Jahren hat sich ein völkerrechtliches Prinzip herausgebildet - die sog. Stimson-Doktrin, benannt nach dem damaligen US-Außenminister -, welches den Erwerb fremden Territoriums durch militärische Eroberung für null und nichtig erklärt. Über dieses Prinzip hatte es außerhalb Israels nie ernsthafte Diskussionen und Zweifel gegeben, so dass der Sicherheitsrat es verschiedentlich gegenüber der israelischen Siedlungspolitik anmahnte. Er ließ es dabei an Deutlichkeit nicht fehlen, wie z.B. in der Resolution 298 v. 25. September 1971, in der er feststellte,

„das alle legislativen und administrativen Aktivitäten Israels, um den Status von Jerusalem zu verändern, einschließlich Enteignung von Land und Eigentum, der Übersiedlung von Bevölkerung und dem Erlass von Gesetzen zur Einverleibung besetzten Gebietes, vollkommen unwirksam sind und den Status nicht verändern können.“ [9]

Auf der Ebene völkerrechtlicher Kriterien ist also vollkommen klar, dass alle einseitigen Maßnahmen Israels, sei es der Siedlungs- oder Mauerbau auf palästinensischem Gebiet oder die Annexion Jerusalems und der Golanhöhen, unwirksam sind und zurückgenommen werden müssen. Sie dürfen im übrigen auch von keinem anderen Staat anerkannt werden. Das besagt allerdings nicht, dass sich die Parteien nicht vertraglich anders einigen können, als es der völkerrechtliche Kodex bestimmt. Dies gilt auch für die dritte große Streitfrage, die Rückkehr der Flüchtlinge.

Rückkehrrecht war Grundlage der Aufnahme Israels in die UNO

Die Abwehr eines Rechts auf Rückkehr der 1948 vertriebenen und geflüchteten Palästinenser durch die israelische Regierung und ihre Völkerrechtswissenschaft beruht eher auf politischen denn auf rechtlichen Erwägungen: die Befürchtung, die jüdische Identität des Staates Israels zu verlieren. Die Vereinten Nationen haben das Rückkehrrecht der Flüchtlinge immer anerkannt.[10] Ihre Resolution 194 (III) vom 11. Dezember 1948, die bis in die jüngste Zeit immer wieder bestätigt und wiederholt worden ist,[11] fordert in ihrem Absatz 11,

„dass es den Flüchtlingen, die es wünschen, gestattet wird, in ihre Heimat so schnell wie möglich zurückzukehren, mit ihren Nachbarn in Frieden zu leben, und dass Entschädigungen gezahlt werden müssen für das Hab und Gut jener, die sich entscheiden, nicht mehr in ihre Heimat zurückzukehren...“

Die Anerkennung dieser Resolution durch Israel ist sogar zur Grundlage seiner Aufnahme in die UNO 1949 gemacht worden.[12] Die Resolution zeigt zudem den Weg, der in den Verhandlungen die Forderungen nach Rückkehr der Flüchtlinge für die Israelis entschärfen und für die Palästinenser kompensierbar machen könnte: eine angemessene Entschädigung statt Rückkehr.

Die internationale Staatengemeinschaft muss sich eingestehen, dass es derzeit kaum eine andere Region in der Welt gibt, in der der Anspruch des Völkerrechts so weit von seiner Durchsetzung entfernt ist wie in Palästina. Das gilt für die Anschläge gegen zivile Ziele durch die Palästinenser, sei es durch Raketen oder Selbstmordattentäter, ebenso wie für die gezielten Tötungen durch die israelische Armee und die Zerstörung von palästinensischen Häusern, Gärten und Hainen durch ihre Bulldozzer. Die Forderung nach UNO-Friedenstruppen, die die feindlichen Parteien ähnlich wie in Zypern voneinander trennen könnten, ist von Israel wiederholt abgelehnt worden. Nirgend woanders wird deutlich wie hier, dass die Ohnmacht der UNO nicht ihrer eigenen Unfähigkeit zuzuschreiben ist, sondern der Weigerung einer Seite, die Vermittlungsdienste der UNO zu akzeptieren. So ist die UNO, abgesehen von der Gründungsphase d! es israelischen Staates, in allen späteren blutigen Konflikten auf die Rolle der Beobachterin und Kommentatorin beschränkt und in ihrer Aufgabe der Friedenssicherung und der Durchsetzung des Völkerrechts blockiert worden.

Recht statt Gewalt

Es geht nicht nur um die Existenz eines Staates, es geht um die Existenz zweier Völker und ihre friedliche Koexistenz, wenn es denn schon nicht um ihr Zusammenleben geht. Und es bleibt die Frage, ob mit der UNO auch das Völkerrecht aus diesem Konflikt herausgehalten werden soll. Doch was mit der UNO möglich ist, lässt sich mit dem Völkerrecht nicht machen. Es definiert die Grundregeln der Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern, die nicht einseitig aufgehoben werden können. Wo das versucht wird – und das zeigt dieser Konflikt – wird nie Frieden eintreten. Diese Regeln bleiben auch in den künftigen Verhandlungen um eine Lösung die Matrix, innerhalb derer sich die Übereinkunft bewegen muss. Sie definieren die Grenzlinien einer gerechten und akzeptablen Lösung, ob in der Frage der territorialen Grenzen, der Nutzung der Wasservorräte oder der Rückkehr der Flüchtlinge. Innerhalb ihrer Vorgaben gibt! es eine Vielzahl möglicher vertraglicher Lösungen. Werden ihre Mindestanforderungen jedoch, z.B. an Selbstbestimmung, Souveränität, territorialer Integrität und Menschenrechte, missachtet, wird auch eine Übereinkunft am Widerstand der Völker scheitern, wie wir es bei den Verträgen von Camp David und Oslo erlebt haben. Die völkerrechtlichen Regeln sind, bis auf wenige absolut zwingende Prinzipien wie das Gewalt- und Folterverbot, Vorschläge für freie vertragliche Übereinkünfte. Selbst das strikte Annexionsverbot steht einer vertraglichen Abtretung besetzten Gebietes nicht entgegen, wenn sich die Parteien über die Bedingungen einigen. Hier liegt auch die Verantwortung der Staaten, die man nicht davon frei sprechen kann, dass sie diesen Konflikt bis zu einem permanenten Kriegszustand haben eskalieren lassen. Recht oder Gewalt, das ist die kurze Formel der Lehre aus fast vierzig Jahren Gewalt in den israelisch-palästinensischen Beziehungen. Dass die Alternative jetzt nur im Recht liege! n kann, dürfte allen klar sein; sie in die Realität umzusetzen, dafür bedarf es allerdings mehr als der schlichten Hoffnung auf einen Neuanfang nach den palästinensischen Wahlen. Es bedarf der radikalen Einsicht in die Notwendigkeit eines souveränen Palästinensischen Staates ohne jüdische Siedler auf dem Territorium der Westbank, des Gaza-Streifens und Ost-Jerusalems – in voller Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

Anmerkungen
  1. Am 31. Januar 2005 berichtete nun auch Peter Schäfer im Neuen Deutschland von der „Landnahme in Ost-Jerusalem“.
  2. Greg Myre, Palestinians Fear East Jerusalem Land Grab, The New York Times v. 25. Januar 2005.
  3. Am 30. Juli 1980 erließ Israel ein Grundgesetz (Basic Law), mit dem es Jerusalem zur „vollständigen und vereinigten“ (complete and united) Hauptstadt Israels machte. Der UNO-Sicherheitsrat verurteilte das Gesetz mit seiner Resolution 478 (1980) am 20. August 1980 als eine Verletzung des Internationalen Rechts und fügte hinzu, „that all legislative and administrative measures and actions taken by Israel, the occupying Power, which have altered or purport to alter the character and status of the Holy City of Jerusalem ... are null and void.” Er forderte die anderen Staaten auf, “not to recognize the ‘basic law’ and such other actions by Israel that, as a result of this law, seek to alter the character an! d status of Jerusalem.”
  4. IGH Gutachten v. 20. Juli 2004, Rz. 134.
  5. IGH Gutachten, Rz. 135 ff.
  6. UNSR Res. 446 v. 22. März 1979: „...to rescind its previous measures and to desist from taking any action which would result in changing the legal status an geographical nature and materially affecting the demographic composition of the Arab territories occupied since 1967, including Jerusalem and, in particular, not to transfer parts of its own civilian population into the occupied Arab territories.”
  7. Vgl. z.B. Resolution 452 (1979) v. 20. Juli 1979 und Res. 465 (1980) v. 1. März 1980.
  8. Die umstrittene Passage der Resolution lautet: „Withdrawal of Israel armed forces from territories occupied in the recent conflict.”
  9. Res. 298 v. 25. Sept. 1971 : « …all legislative and administrative actions taken by Israel to change the status of the City of Jerusalem, including expropriation of land and properties, transfer of populations and legislation aimed at the incorporation of the occupied section, are totally invalid and cannot change the status.”
  10. Vgl. etwa Art. 11 der Universellen Erklärung der Menschenrechte von 1948: „Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich das seine zu verlassen, und in sein Land wieder zurückzukehren.“ Was 1948 nur ein unverbindlicher Programmsatz sein sollte ist zwischenzeitlich zu verbindlichem Völkerrecht erstarkt.
  11. Vgl. etwa Resolution 51/126 vom 13. Dezember 1996.
  12. Vgl. Res. 273 (III) vom 11. Mai 1949: „Indem sie ... die Erklärung zur Kenntnis nimmt, durch die der Staat Israel ohne jeden Vorbehalt die sich aus der UN-Charta ergebenden Verpflichtungen annimmt und sich verpflichtet, sie vom Tage an, da es Mitglied der Vereinten Nationen wird, zu erfüllen, indem sie an ihre Resolutionen vom 29. November 1947 und vom 11. Dezember 1948 erinnert sowie die vom Vertreter der Regierung Israels vor dem politischen Sonderausschuss abgegebenen Erklärungen und Erläuterungen über die Durchführung dieser Resolutionen zur Kenntnis nimmt, beschließt die Vollversammlung der Vereinten Nationen, ... Israel in die Vereinten Nationen aufzunehmen.“
* Norman Paech ist emeritierter Professor für Völkerrecht an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik.

Hans Litten war ein Berliner jüdischer Anwalt, der in der Roten Hilfe tätig war und der in vielen Prozessen gegen prominente Nationalsozialisten aufgetreten ist. Nach ihm ist der Preis der Vereinigung Demokratischer Juristinnen benannt, der am 5. Februar 2005 der israelischen Anwältin Lea Tsemel und dem palästinensischen Anwalt Mohammad Na'amneh verliehen wurde. (Siehe Kasten).

Quelle: Homepage "SteinbergRecherche": www.steinbergrecherche.com

Hans-Litten-Preis 2004 der VDJ an Lea Tsemel und Mohammad Na'amneh

Die Preisträgerin und der Preisträger der VDJ in 2004 sind die israelische Anwältin Lea Tsemel und der palästinensische Anwalt Mohammad Na'amneh. Beide haben sich Zeit ihres Lebens engagiert, aufopferungsvoll und mutig vor israelischen Gerichten und gegenüber israelischen Behörden für die Respektierung der Menschenrechte und für eine friedliche und gerechte Lösung des Konflikts zwischen Israelis und Palästinensern eingesetzt. Beide sind damit auch Beispiel für ein "anderes Israel" als jenes, welches durch die derzeitige israelische Regierung dargestellt wird.

Die VDJ verleiht alle 2 Jahre den HANS-LITTEN-PREIS an Anwältinnen oder Anwälte für deren dauerhafte, mutige und aufopferungsvolle Arbeit insbesondere zur Verteidigung der Menschenrechte und der Demokratie.

Hans Litten war ein Berliner jüdischer Anwalt, der in der Roten Hilfe tätig war und der in vielen Prozessen auch gegen prominente Nationalsozialisten aufgetreten war. Im damals berühmten Edenpalast-Verfahren gegen die SA erzwang Litten als Nebenklägervertreter die Ladung Hitlers als Zeugen. Es gelang ihm, Hitler zu veranlassen, die wahren Ziele der NSDAP offen zu legen. Er war der NSDAP deswegen besonders verhasst und wurde bereits Anfang 1933 nach dem Brandanschlag auf den Reichstag inhaftiert und nach jahrelangen Qualen in Esterwegen und in Buchenwald schließlich in 1938 Dachau in den Tod getrieben.

Die Regierung der DDR hatte zu Ehren von Hans Litten eine Straße in Berlin Mitte nach ihm benannt. In dieser auch nach 1989 nicht umbenannten Straße hat heute die Bundesrechtsanwaltskammer ihren Sitz, die ebenfalls die Erinnerung an Hans Litten pflegt.

In der Vergangenheit haben den HANS-LITTEN-PREIS der VDJ unter anderem die heute in Tübingen lebende Autorin und in Tübingen lebende israelische Anwältin Felicia Langer, die Anwältin Barbara Hüsing, die Anwältin Barbara Degen, die kurdisch-türkische Anwältin Eren Keskin und der ehemalige Richter am Oberlandesgericht in Niedersachsen Helmut Kramer erhalten.

Der HANS-LITTEN-PREIS wird am 5. Februar 2005, dem 67. Todestag von Hans Litten, in Berlin an die israelische Anwältin Lea Tsemel aus Jerusalem und an den palästinensischen Anwalt Mohammad Na'amneh aus Araba in Galiläa verliehen werden.

Auf der Veranstaltung am 5.2.2005 sollen auch darüber berichtet werden, wie sich der Konflikt zwischen Israel und Palästina in der anwaltlichen Praxis widerspiegelt.

Als FestrednerInnen werden Felicia Langer (israelische - jetzt in Tübingen lebende Anwältin, Trägerin des alternativen Nobelpreises und des ersten Hans-Litten-Preises der VDJ) und Prof. Dr. Norman Paech (Völkerrechtlicher aus Hamburg) auftreten.

Presseerklärung der VDJ-Vereinigung Demokratischer JuristInnen, Januar 2005



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