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Libyen-Krieg und Völkerrecht

Von Gregor Schirmer *

Für die juristische Beurteilung des Krieges in Libyen sind vier Grundprinzipien des Völkerrechts maßgeblich: Verbot der Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt in den internationalen Beziehungen, Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten, Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, friedliche Regelung von Streitfällen. Diese Grundprinzipien sind in der UNO-Charta, in zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und im Völkergewohnheitsrecht verankert und für alle Staaten verbindlich. Sie dürfen nicht isoliert voneinander, sondern müssen in ihrem Zusammenhang ausgelegt und angewendet werden.

Der Luftkrieg gegen Libyen ist ein Bruch des strikten Gewaltverbots. Die Berufung auf Kapitel VII der Charta zur Rechtfertigung des Krieges kann nicht überzeugen. Nach diesem Kapitel soll der Sicherheitsrat bei Bedrohungen und Brüchen des Friedens oder aggressiven Handlungen Empfehlungen geben und Maßnahmen ergreifen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.

Im Falle Libyens hat der Sicherheitsrat mit der knappen Mehrheit von zehn Ja-Stimmen der 15 Ratsmitglieder (neun Zustimmungen waren notwendig) die Resolution Nr. 1973 beschlossen. Darin werden erstens die UNO-Mitglieder, die dem Generalsekretär eine Notifizierung geschickt haben, ermächtigt, zum Schutz von Zivilisten »alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen«. Das ist die übliche vornehme Umschreibung von militärischer Gewalt und Krieg. Sie erlaubt auch Krieg am Boden. Nur der Verbleib von Besatzungstruppen in Libyen wurde ausgeschlossen. Zweitens wurde über das Territorium Libyens ein Flugverbot verhängt. Zu dessen Durchsetzung wurden ebenfalls »alle notwendigen Maßnahmen« erlaubt. Diese Auflassung zu militärischer Gewalt und Krieg widerspricht Geist und Buchstaben der Charta.

Der Sicherheitsrat hat ohne nähere Untersuchung die Situation in Libyen als Bedrohung des Weltfriedens und der Internationalen Sicherheit eingestuft. Auch bei gebotener Ablehnung des brutalen Vorgehens Gaddafis gegen die Opposition und Solidarität mit den Unterdrückten darf wohl bezweifelt werden, dass diese Bewertung richtig ist. Der Rat hat seine Möglichkeiten zur friedlichen Beilegung des Konflikts und zur Verhängung nichtmilitärischer Sanktionen nicht ausgeschöpft, bevor er zum Krieg »ermächtigt« hat. Faktisch hat er die nur ihm obliegende Hauptverantwortung für Frieden und Sicherheit abgegeben. Nach Art. 48 und 53 der Charta kann er zwar Mitglieder der UNO oder regionale Organisationen mit der Durchführung seiner Beschlüsse beauftragen. Der Sicherheitsrat muss aber Herr des Vorgehens bleiben und das »Oberkommando« behalten. Das ist nicht gewährleistet. Die »Willigen« und die NATO können machen was sie wollen. Das ist in Kapitel VII der Charta nicht vorgesehen.

In Libyen herrscht offensichtlich ein Bürgerkrieg. Bewaffnete Aufständische und Regierungstruppen stehen sich gegenüber. Das Interventionsverbot verlangt, dass andere Staaten, auch die UNO, nicht in einen solchen Krieg eingreifen, schon gar nicht mit militärischen Mitteln. Zu diesen Mitteln gehören auch Waffenlieferungen. Die Charta bestimmt, dass das Nichteinmischungsprinzip die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII nicht berührt. Aber auch der Sicherheitsrat ist bei seinen Entscheidungen an das Völkerrecht gebunden. Anderen Staaten oder Staatengruppen die Erlaubnis zu erteilen, in einem Bürgerkrieg mit militärischen Mitteln Partei zu ergreifen, damit die Aufständischen einen Regimewechsel erzwingen können, gehört nicht zu seinen Befugnissen.

Unter Gaddafi und seinem Clan gab und gibt es schwerwiegende Missachtungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten der eigenen Bevölkerung. Das gehört nicht mehr zu den ausschließlich inneren Angelegenheiten Libyens, in die sich niemand einzumischen hätte. Libyen ist Partner des Internationalen Pakts von 1966 über bürgerliche und politische Rechte und des Übereinkommens von 1984 gegen Folter. Die anderen Partner können von Gaddafi verlangen, dass er seine Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllt und Druck auf ihn ausüben, dass er das macht. Der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs kann nach der Überweisung der Situation in Libyen durch den Sicherheitsrat – ungeachtet dessen, dass Libyen dem Statut des Gerichtshofs nicht angehört – eine Untersuchung anstellen, ob Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegen und gegebenenfalls Anklage gegen mögliche Täter erheben.

Der Sicherheitsrat kann Sanktionen unter Ausschluss von Waffengewalt gegen Libyen verhängen, wie Waffenembargo, Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote. Er hat das auch getan. Aber er darf nicht die Einhaltung von Menschenrechten mit Militärschlägen auf libysches Territorium erzwingen wollen, weil das selbst ein Friedensbruch und eine Angriffshandlung gegen das UNO-Mitglied Libyen ist.

Das einzig Vernünftige und vom Völkerrecht Gebotene ist die Beendigung des Kriegs der NATO und die Einkehr auf den Weg friedlicher Streitbeilegung.

* Gregor Schirmer (Jahrgang 1932) war Professor für Völkerrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Aus: Neues Deutschland, 5. April 2011



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