"Die Verbindung zwischen Diamanten und bewaffneten Konflikten zerschlagen"
UN-Sicherheitsrat: Resolution 1343 (2001) vom 7. März 2001 zur Situation in Liberia
Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1991 verabschiedet.
Im Folgenden dokumentieren wir die Resolution des UN-Sicherheitsrats, womit über Liberia Sanktionen verhängt wurden.
Beschluss
Auf seiner 4287. Sitzung am 7. März 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt
"Die Situation in Liberia".
Resolution 1343 (2001) vom 7. März 2001
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober 1997, 1171
(1998) vom 5. Juni 1998, 1306 (2000) vom 5. Juli 2000 und alle anderen Resolutionen
und die Erklärungen seines Präsidenten über die Situation in Sierra Leone und der Region,
erfreut über die Resolution 55/56 der Generalversammlung vom 1. Dezember
2000, insbesondere über ihre Forderung nach Maßnahmen, die alle beteiligten Parteien,
namentlich die Diamanten produzierenden, verarbeitenden, ausführenden und einführenden
Länder sowie die Diamantenindustrie, darauf verpflichten, die Verbindung zwischen
Diamanten und bewaffneten Konflikten zu zerschlagen, sowie ihre Aufforderung
an alle Staaten, die Maßnahmen des Sicherheitsrats vollständig durchzuführen, die auf
die Verbindung zwischen dem Handel mit Diamanten aus Konfliktgebieten und der Lieferung
von Waffen, Treibstoff oder sonstigem verbotenem Material an Rebellenbewegungen
gerichtet sind,
Kenntnis nehmend von dem Bericht der mit Ziffer 19 seiner Resolution 1306
(2000) eingesetzten Sachverständigengruppe betreffend Sierra Leone [280](Fußnoten am Ende des Textes),
sowie Kenntnis nehmend von den Feststellungen der Sachverständigengruppe, wonach
Diamanten eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Revolutionäre Einheitsfront
darstellen, der Großteil dieser Diamanten Sierra Leone auf dem Weg über Liberia
verlässt und dieser illegale Handel nicht ohne die Erlaubnis und Mitwirkung liberianischer
Regierungsbeamter auf höchster Ebene durchgeführt werden kann, und mit
dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über die in dem Bericht der Sachverständigengruppe
vorgelegten eindeutigen und überwältigenden Beweise, aus denen hervorgeht,
dass die Regierung Liberias die Revolutionäre Einheitsfront auf allen Ebenen aktiv unterstützt,
unter Hinweis auf die Erklärung über ein Moratorium für die Einfuhr, Ausfuhr und
Herstellung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Westafrika, die am 31. Oktober
1998 von den Staats- und Regierungschefs der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen
Staaten in Abuja verabschiedet wurde [281],
Kenntnis nehmend von den Maßnahmen, die die Regierung Liberias seit der Veröffentlichung
des Berichts der Sachverständigengruppe angekündigt hat, und die Absicht
der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten begrüßend, die Durchführung
dieser Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen zu überwachen
und nach einem Zeitraum von zwei Monaten darüber Bericht zu erstatten,
daran erinnernd, dass er bereits in Resolution 1306 (2000) seine Besorgnis über
die Rolle zum Ausdruck gebracht hat, die der illegale Handel mit Diamanten dabei spielt,
den Konflikt in Sierra Leone weiter anzufachen, und über Berichte, dass solche Diamanten
durch benachbarte Länder transportiert werden, namentlich durch Liberia,
mit der erneuten Aufforderung, wie bereits in der Erklärung seines Präsidenten vom
21. Dezember 2000 [282], an alle Staaten Westafrikas, insbesondere Liberia, die Gewährung
militärischer Unterstützung an bewaffnete Gruppen in benachbarten Ländern sofort einzustellen
und zu verhindern, dass bewaffnete Personen von ihrem Hoheitsgebiet aus Angriffe
auf Nachbarländer vorbereiten und durchführen,
feststellend, dass die aktive Unterstützung, die die Regierung Liberias bewaffneten
Rebellengruppen in benachbarten Ländern gewährt, insbesondere ihre Unterstützung der
Revolutionären Einheitsfront in Sierra Leone, eine Bedrohung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit in der Region darstellt,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
A
unter Hinweis auf seine Resolutionen 788 (1992) vom 19. November 1992 und
985 (1995) vom 13. April 1995,
in Anbetracht dessen, dass der Konflikt in Liberia beigelegt wurde, dass nationale
Wahlen im Rahmen des Yamoussoukro-IV-Übereinkommens vom 30. Oktober 1991283
abgehalten wurden und dass das am 7. April 1992 in Genf herausgegebene Schlusskommuniqué
der Tagung der Informellen Beratungsgruppe des Fünfer-Ausschusses der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten für Liberia [284] umgesetzt wurde, und
daher zu der Feststellung gelangend, dass das mit Ziffer 8 der Resolution 788 (1992) verhängte
Embargo aufgehoben werden soll,
1. beschließt, die mit Ziffer 8 der Resolution 788 (1992) verhängten Verbote
aufzuheben und den Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 985 (1995) aufzulösen;
B
2. verlangt, dass die Regierung Liberias die Unterstützung, die sie der Revolutionären
Einheitsfront in Sierra Leone und anderen bewaffneten Rebellengruppen in der
Region gewährt, sofort einstellt und insbesondere die folgenden konkreten Maßnahmen
ergreift:
a) Ausweisung aller Mitglieder der Revolutionären Einheitsfront aus Liberia,
einschließlich der Personen auf der von dem Ausschuss nach Ziffer 14 erstellten Liste,
und Verbot aller Aktivitäten der Revolutionären Einheitsfront im Hoheitsgebiet Liberias,
mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung Liberia nicht dazu verpflichtet, seine eigenen
Staatsangehörigen aus seinem Hoheitsgebiet auszuweisen;
b) Einstellung jeder finanziellen und, im Einklang mit Resolution 1171 (1998),
militärischen Unterstützung der Revolutionären Einheitsfront, namentlich jeder Weitergabe
von Waffen und Munition, jeder militärischen Ausbildung und der Gewährung von
Unterstützung in den Bereichen Logistik und Kommunikation, und Ergreifung von Maßnahmen,
die sicherstellen, dass keine derartige Unterstützung vom Hoheitsgebiet Liberias
aus oder von seinen Staatsangehörigen gewährt wird;
c) Einstellung jeder direkten oder indirekten Einfuhr von Rohdiamanten aus
Sierra Leone, die nicht von der Regierung Sierra Leones durch die Herkunftszeugnisregelung
kontrolliert werden, im Einklang mit Resolution 1306 (2000);
d) Einfrieren der Gelder, Finanzmittel oder Vermögensgegenstände, die von
Staatsangehörigen Liberias oder innerhalb seines Hoheitsgebiets unmittelbar oder mittelbar
der Revolutionären Einheitsfront beziehungsweise unmittelbar oder mittelbar im Besitz
der Revolutionären Einheitsfront befindlichen oder von ihr kontrollierten Einrichtungen
zur Verfügung gestellt werden;
e) Verhängung eines Flugverbots für alle in Liberia eingetragenen Luftfahrzeuge,
die in seinem Hoheitsbereich eingesetzt werden, bis es sein Luftfahrzeugregister
gemäß Anhang VII des am 7. Dezember 1944 in Chicago (Vereinigte Staaten von Amerika)
unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt aktualisiert und
dem Rat die aktualisierten Angaben betreffend die Eintragung und die Eigentumsverhältnisse
jedes in Liberia eingetragenen Luftfahrzeugs bereitstellt;
3. betont, dass mit den in Ziffer 2 gestellten Forderungen beabsichtigt wird,
weitere Fortschritte im Friedensprozess in Sierra Leone herbeizuführen, und fordert in
dieser Hinsicht den Präsidenten Liberias auf, dazu beizutragen, dass die Revolutionäre
Einheitsfront die folgenden Ziele erfüllt:
a) die Gewährleistung des freien Zugangs der Mission der Vereinten Nationen
in Sierra Leone zu allen Landesteilen Sierra Leones;
b) die Freilassung aller entführten Personen;
c) die Eingliederung ihrer Kämpfer in den Entwaffnungs-, Demobilisierungs-
und Wiedereingliederungsprozess;
d) die Rückgabe aller Waffen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände der Mission,
deren sie sich bemächtigt hat;
4. verlangt, dass alle Staaten in der Region Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern,
dass bewaffnete Personen und Gruppen von ihrem Hoheitsgebiet aus Angriffe
auf Nachbarländer vorbereiten und durchführen, und dass sie alles unterlassen, was zu
einer weiteren Destabilisierung der Lage an den Grenzen zwischen Guinea, Liberia und
Sierra Leone beitragen könnte;
5. a) beschließt, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen
werden, um den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial
jeder Art an Liberia, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und
-ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, gleichviel ob
sie ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben oder nicht, durch ihre Staatsangehörigen
oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von ihre Flagge
führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen zu verhindern;
b) beschließt außerdem, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen
werden, um jede Gewährung technischer Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang
mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz der unter Buchstabe a) genannten Güter an Liberia durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet
aus zu verhindern;
c) beschließt ferner, dass die mit den Buchstaben a) und b) verhängten Maßnahmen
keine Anwendung auf Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts finden, das
ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, noch auf die damit zusammenhängende
technische Hilfe oder Ausbildung, wie von dem Ausschuss nach Ziffer
14 im Voraus genehmigt;
d) bekräftigt, dass die mit Buchstabe a) verhängten Maßnahmen keine Anwendung
auf Schutzkleidung finden, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen,
die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären und Entwicklungshelfern
sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung
nach Liberia ausgeführt wird;
6. beschließt, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden,
um die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Liberia, gleichviel ob solche
Diamanten ihren Ursprung in Liberia haben oder nicht, zu verbieten;
7. a) beschließt außerdem, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen werden, um hochrangigen Mitgliedern der Regierung und der Streitkräfte
Liberias und ihren Ehegatten sowie allen anderen Personen, die bewaffneten Rebellengruppen
in Nachbarländern Liberias, insbesondere der Revolutionären Einheitsfront in
Sierra Leone, wie vom Ausschuss nach Ziffer 14 benannt, finanzielle und militärische
Unterstützung gewähren, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern,
mit der Maßgabe, dass kein Staat durch diese Bestimmungen verpflichtet wird,
seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern,
sowie mit der Maßgabe, dass keine dieser Bestimmungen die Vertreter der Regierung
Liberias an der Durchreise zum Amtssitz der Vereinten Nationen zwecks dienstlicher
Geschäfte betreffend die Vereinten Nationen noch die Regierung Liberias an der Teilnahme
an den offiziellen Tagungen der Mano-Fluss-Union, der Wirtschaftsgemeinschaft
der westafrikanischen Staaten und der Organisation der afrikanischen Einheit hindern
wird;
b) beschließt ferner, dass die mit Buchstabe a) verhängten Maßnahmen keine
Anwendung finden, wenn der Ausschuss nach Ziffer 14 festlegt, dass die betreffenden
Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt
sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Erfüllung
der Forderungen des Rates durch Liberia fördern oder zur friedlichen Beilegung des
Konflikts in der Subregion beitragen würde;
8. beschließt, dass die mit den Ziffern 6 und 7 verhängten Maßnahmen zwei
Monate nach dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution um 0.01 Uhr New
Yorker Ortszeit in Kraft treten werden, es sei denn, der Rat kommt vor diesem Zeitpunkt
unter Berücksichtigung des in Ziffer 12 genannten Berichts des Generalsekretärs, der
Beiträge der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, der einschlägigen
Informationen des Ausschusses nach Ziffer 14 und des Ausschusses des Sicherheitsrats
nach Resolution 1132 (1997) sowie aller sonstigen einschlägigen Informationen zu dem
Schluss, dass Liberia den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen ist;
9. beschließt außerdem, dass die mit Ziffer 5 verhängten Maßnahmen vierzehn
Monate lang gelten werden und dass der Rat am Ende dieses Zeitraums einen Beschluss
darüber fassen wird, ob die Regierung Liberias den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen
ist, und demgemäß beschließen wird, ob diese Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum
mit den gleichen Bedingungen zu verlängern sind;
10. beschließt ferner, dass die mit den Ziffern 6 und 7 verhängten Maßnahmen
zwölf Monate lang gelten werden und dass der Rat am Ende dieses Zeitraums einen Beschluss
darüber fassen wird, ob die Regierung Liberias den Forderungen in Ziffer 2
nachgekommen ist, und demgemäß beschließen wird, ob diese Maßnahmen um einen
weiteren Zeitraum mit den gleichen Bedingungen zu verlängern sind;
11. beschließt, dass die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen sofort
beendet werden, wenn der Rat unter anderem unter Berücksichtigung des Berichts der in
Ziffer 19 genannten Sachverständigengruppe, des in Ziffer 12 genannten Berichts des
Generalsekretärs, der Beiträge der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten,
aller einschlägigen Informationen des Ausschusses nach Ziffer 14 und des Ausschusses
nach Resolution 1132 (1997) sowie aller sonstigen einschlägigen Informationen zu
dem Schluss kommt, dass die Regierung Liberias den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen
ist;
12. ersucht den Generalsekretär, dem Rat bis zum 30. April 2001 einen Erstbericht
und danach in sechsmonatigen Abständen auf der Grundlage von Informationen
aus allen einschlägigen Quellen, namentlich dem Büro der Vereinten Nationen in Liberia,
der Mission und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, weitere Berichte
darüber vorzulegen, ob Liberia den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen ist und
ob Fortschritte im Hinblick auf die in Ziffer 3 genannten Ziele erzielt worden sind, und
fordert die Regierung Liberias auf, die Anstrengungen zu unterstützen, die die Vereinten
Nationen unternehmen, um alle ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationen über die
Befolgung dieser Forderungen zu verifizieren;
13. ersucht den Generalsekretär außerdem, dem Rat sechs Monate nach Verabschiedung
dieser Resolution Folgendes vorzulegen:
a) eine vorläufige Einschätzung der wirtschaftlichen, humanitären und sozialen
Auswirkungen, die mögliche Folgemaßnahmen des Rates in den in Ziffer 19 c) genannten
Untersuchungsbereichen auf die liberianische Bevölkerung haben könnten;
b) einen Bericht über die von der Regierung Liberias im Einklang mit den Empfehlungen
der Sachverständigengruppe nach Resolution 1306 (2000) und etwaigen
Ratschlägen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ergriffenen Maßnahmen zur
Verbesserung ihrer Kapazität auf dem Gebiet der Luftverkehrskontrolle und -überwachung;
14. beschließt, gemäß Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen aus
allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats einzusetzen, mit dem
Auftrag, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen, dem Rat über seine Tätigkeit Bericht
zu erstatten und Bemerkungen und Empfehlungen dazu vorzulegen:
a) Einholung von Informationen von allen Staaten über die von ihnen ergriffenen
Maßnahmen zur wirksamen Durchführung der mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten
Maßnahmen und danach Ersuchen der Staaten um alle weiteren Informationen, die er gegebenenfalls
für notwendig erachtet;
b) Prüfung der dem Ausschuss von den Staaten vorgelegten Informationen betreffend
angebliche Verstöße gegen die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen,
nach Möglichkeit unter Nennung der natürlichen Personen oder sonstigen Rechtsträger,
einschließlich Schiffen oder Luftfahrzeugen, die solche Verstöße begangen haben sollen,
Ergreifung geeigneter Maßnahmen und regelmäßige Berichterstattung an den Rat;
c) rascher Erlass der erforderlichen Richtlinien zur Erleichterung der Durchführung
der mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen;
d) Prüfung von Anträgen auf Ausnahmen nach den Ziffern 5 c) und 7 b) und Beschlussfassung
über diese;
e) Benennung der Personen, die den mit Ziffer 7 verhängten Maßnahmen unterliegen,
und regelmäßige Aktualisierung dieser Liste;
f) Veröffentlichung der von ihm für sachdienlich erachteten Informationen, einschließlich
der unter Buchstabe e) genannten Liste, mit Hilfe geeigneter Medien, namentlich
durch den besseren Einsatz von Informationstechnologien;
g) Abgabe von Empfehlungen an den Rat über Möglichkeiten zur Erhöhung der
Wirksamkeit der mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen und über Möglichkeiten
zur Begrenzung etwaiger unbeabsichtigter Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die liberianische
Bevölkerung;
h) Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Sanktionsausschüssen des Sicherheitsrats,
insbesondere dem Ausschuss nach Resolution 1132 (1997) und dem Ausschuss
nach Resolution 864 (1993) vom 15. September 1993;
i) Erstellung der in Ziffer 2 a) genannten Liste der Mitglieder der Revolutionären
Einheitsfront, die sich in Liberia aufhalten;
15. fordert die Regierung Liberias auf, eine wirksame Herkunftszeugnisregelung
für den Handel mit Rohdiamanten festzulegen, die transparent und international verifizierbar
ist, von dem Ausschuss nach Ziffer 14 genehmigt worden ist und in Kraft treten
soll, nachdem die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen gemäß dieser Resolution
beendet worden sind;
16. legt allen Diamanten exportierenden Ländern in Westafrika eindringlich nahe,
wie von der Sachverständigengruppe nach Resolution 1306 (2000) empfohlen, der
von der Regierung Sierra Leones beschlossenen Regelung vergleichbare Herkunftszeugnisregelungen
für den Handel mit Rohdiamanten festzulegen, und fordert die Staaten,
die zuständigen internationalen Organisationen und anderen Organe, die dazu in der
Lage sind, auf, diesen Regierungen zu diesem Zweck ihre Hilfe anzubieten;
17. fordert die internationale Gemeinschaft auf, die notwendige Hilfe zu gewähren,
um den Kampf gegen die Verbreitung von leichten Waffen in Westafrika und den unerlaubten
Handel damit zu verstärken, namentlich durch die Anwendung des Moratoriums
der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten für die Einfuhr, Ausfuhr
und Herstellung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Westafrika [281], und die
Luftverkehrskontrolle in der westafrikanischen Subregion zu verbessern;
18. ersucht alle Staaten, dem Ausschuss nach Ziffer 14 innerhalb von dreißig Tagen
nach der Veröffentlichung der in Ziffer 14 e) genannten Liste über die Vorkehrungen
Bericht zu erstatten, die sie zur Durchführung der mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten
Maßnahmen ergriffen haben;
19. ersucht den Generalsekretär, innerhalb eines Monats nach dem Datum der
Verabschiedung dieser Resolution im Benehmen mit dem Ausschuss nach Ziffer 14 für
einen Zeitraum von sechs Monaten eine aus höchstens fünf Mitgliedern bestehende
Sachverständigengruppe einzusetzen, nach Möglichkeit und bei Bedarf unter Heranziehung
des Sachverstands der Mitglieder der Sachverständigengruppe nach Resolution
1306 (2000), mit dem folgenden Auftrag:
a) Verstöße gegen die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen zu untersuchen;
b) Informationen über die Erfüllung der Forderungen in Ziffer 2 durch die Regierung
Liberias zu sammeln, einschließlich aller Verstöße der Regierung Liberias gegen
die mit Ziffer 2 der Resolution 1171 (1998) und Ziffer 1 der Resolution 1306 (2000) verhängten
Maßnahmen;
c) die möglichen Zusammenhänge zwischen der Ausbeutung der natürlichen
Ressourcen und anderen Formen wirtschaftlicher Tätigkeit in Liberia und der Anfachung
des Konflikts in Sierra Leone und den benachbarten Ländern weiter zu untersuchen, insbesondere
diejenigen Bereiche, die im Bericht der Sachverständigengruppe nach Resolution
1306 (2000)[280] hervorgehoben wurden;
d) Informationen im Zusammenhang mit den illegalen Tätigkeiten der in Ziffer
21 genannten Personen sowie anderen angeblichen Verstößen gegen diese Resolution
zu sammeln;
e) dem Rat spätestens sechs Monate nach dem Datum der Verabschiedung dieser
Resolution über den Ausschuss nach Ziffer 14 einen Bericht mit Bemerkungen und
Empfehlungen in den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Bereichen vorzulegen;
f) den Ausschuss nach Ziffer 14 in gebührender Weise über ihre Tätigkeit auf
dem Laufenden zu halten;
und ersucht den Generalsekretär außerdem, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen;
20. ersucht die in Ziffer 19 genannte Sachverständigengruppe, möglichst alle
sachdienlichen Informationen, die sie bei ihren auftragsgemäß durchgeführten Untersuchungen
sammelt, den betroffenen Staaten zur Kenntnis zu bringen, damit diese eine rasche
und gründliche Untersuchung vornehmen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen
ergreifen können, und ihnen das Recht auf Antwort einzuräumen;
21. fordert alle Staaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,
dass die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und Unternehmen, insbesondere
die im Bericht der Sachverständigengruppe nach Resolution 1306 (2000) genannten,
die Embargos der Vereinten Nationen befolgen, insbesondere diejenigen, die
mit den Resolutionen 1171 (1998), 1306 (2000) und dieser Resolution verhängt wurden,
und gegebenenfalls die notwendigen gerichtlichen und administrativen Schritte vorzunehmen,
um allen illegalen Tätigkeiten dieser Personen und Unternehmen ein Ende zu
setzen;
22. fordert alle Staaten und alle zuständigen internationalen und regionalen Organisationen
auf, ungeachtet etwaiger Rechte oder Verpflichtungen oder einer Lizenz
oder Genehmigung, die zeitlich vor dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution
liegen, streng im Einklang mit den Bestimmungen dieser Resolution zu handeln;
23. beschließt, die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen spätestens
sechzig Tage nach Verabschiedung dieser Resolution und danach alle sechs Monate zu
überprüfen;
24. fordert alle Staaten, die zuständigen Organe der Vereinten Nationen sowie
gegebenenfalls andere Organisationen und interessierte Parteien nachdrücklich auf, mit
dem Ausschuss nach Ziffer 14 und der in Ziffer 19 genannten Sachverständigengruppe
voll zusammenzuarbeiten, namentlich indem sie ihnen Informationen über mögliche Verstöße
gegen die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen melden;
25. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.
Fußnoten:
280 Siehe S/2000/1195.
281 S/1998/1194, Anlage.
282 S/PRST/2000/41.
283 S/24815, Anlage.
284 S/23863, Anlage.
Auf der 4287. Sitzung einstimmig verabschiedet.
Quelle: Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002, Sicherheitsrat, Offizielles Protokoll. Vereinte Nationen, New York 2003, S. 222-228 (ISSN 1020-1084)
Im Internet: http://www.un.org/Depts/german/sr/sr_01/srband_01res.pdf
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