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"Die Verbindung zwischen Diamanten und bewaffneten Konflikten zerschlagen"

UN-Sicherheitsrat: Resolution 1343 (2001) vom 7. März 2001 zur Situation in Liberia

Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1991 verabschiedet.

Im Folgenden dokumentieren wir die Resolution des UN-Sicherheitsrats, womit über Liberia Sanktionen verhängt wurden.


Beschluss

Auf seiner 4287. Sitzung am 7. März 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Liberia".

Resolution 1343 (2001) vom 7. März 2001


Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober 1997, 1171 (1998) vom 5. Juni 1998, 1306 (2000) vom 5. Juli 2000 und alle anderen Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten über die Situation in Sierra Leone und der Region,

erfreut über die Resolution 55/56 der Generalversammlung vom 1. Dezember 2000, insbesondere über ihre Forderung nach Maßnahmen, die alle beteiligten Parteien, namentlich die Diamanten produzierenden, verarbeitenden, ausführenden und einführenden Länder sowie die Diamantenindustrie, darauf verpflichten, die Verbindung zwischen Diamanten und bewaffneten Konflikten zu zerschlagen, sowie ihre Aufforderung an alle Staaten, die Maßnahmen des Sicherheitsrats vollständig durchzuführen, die auf die Verbindung zwischen dem Handel mit Diamanten aus Konfliktgebieten und der Lieferung von Waffen, Treibstoff oder sonstigem verbotenem Material an Rebellenbewegungen gerichtet sind,

Kenntnis nehmend von dem Bericht der mit Ziffer 19 seiner Resolution 1306 (2000) eingesetzten Sachverständigengruppe betreffend Sierra Leone [280](Fußnoten am Ende des Textes),

sowie Kenntnis nehmend von den Feststellungen der Sachverständigengruppe, wonach Diamanten eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Revolutionäre Einheitsfront darstellen, der Großteil dieser Diamanten Sierra Leone auf dem Weg über Liberia verlässt und dieser illegale Handel nicht ohne die Erlaubnis und Mitwirkung liberianischer Regierungsbeamter auf höchster Ebene durchgeführt werden kann, und mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über die in dem Bericht der Sachverständigengruppe vorgelegten eindeutigen und überwältigenden Beweise, aus denen hervorgeht, dass die Regierung Liberias die Revolutionäre Einheitsfront auf allen Ebenen aktiv unterstützt,

unter Hinweis auf die Erklärung über ein Moratorium für die Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Westafrika, die am 31. Oktober 1998 von den Staats- und Regierungschefs der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten in Abuja verabschiedet wurde [281], Kenntnis nehmend von den Maßnahmen, die die Regierung Liberias seit der Veröffentlichung des Berichts der Sachverständigengruppe angekündigt hat, und die Absicht der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten begrüßend, die Durchführung dieser Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen zu überwachen und nach einem Zeitraum von zwei Monaten darüber Bericht zu erstatten,

daran erinnernd, dass er bereits in Resolution 1306 (2000) seine Besorgnis über die Rolle zum Ausdruck gebracht hat, die der illegale Handel mit Diamanten dabei spielt, den Konflikt in Sierra Leone weiter anzufachen, und über Berichte, dass solche Diamanten durch benachbarte Länder transportiert werden, namentlich durch Liberia,

mit der erneuten Aufforderung, wie bereits in der Erklärung seines Präsidenten vom 21. Dezember 2000 [282], an alle Staaten Westafrikas, insbesondere Liberia, die Gewährung militärischer Unterstützung an bewaffnete Gruppen in benachbarten Ländern sofort einzustellen und zu verhindern, dass bewaffnete Personen von ihrem Hoheitsgebiet aus Angriffe auf Nachbarländer vorbereiten und durchführen,

feststellend, dass die aktive Unterstützung, die die Regierung Liberias bewaffneten Rebellengruppen in benachbarten Ländern gewährt, insbesondere ihre Unterstützung der Revolutionären Einheitsfront in Sierra Leone, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

A

unter Hinweis auf seine Resolutionen 788 (1992) vom 19. November 1992 und 985 (1995) vom 13. April 1995,

in Anbetracht dessen, dass der Konflikt in Liberia beigelegt wurde, dass nationale Wahlen im Rahmen des Yamoussoukro-IV-Übereinkommens vom 30. Oktober 1991283 abgehalten wurden und dass das am 7. April 1992 in Genf herausgegebene Schlusskommuniqué der Tagung der Informellen Beratungsgruppe des Fünfer-Ausschusses der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten für Liberia [284] umgesetzt wurde, und daher zu der Feststellung gelangend, dass das mit Ziffer 8 der Resolution 788 (1992) verhängte Embargo aufgehoben werden soll,

1. beschließt, die mit Ziffer 8 der Resolution 788 (1992) verhängten Verbote aufzuheben und den Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 985 (1995) aufzulösen;

B

2. verlangt, dass die Regierung Liberias die Unterstützung, die sie der Revolutionären Einheitsfront in Sierra Leone und anderen bewaffneten Rebellengruppen in der Region gewährt, sofort einstellt und insbesondere die folgenden konkreten Maßnahmen ergreift:

a) Ausweisung aller Mitglieder der Revolutionären Einheitsfront aus Liberia, einschließlich der Personen auf der von dem Ausschuss nach Ziffer 14 erstellten Liste, und Verbot aller Aktivitäten der Revolutionären Einheitsfront im Hoheitsgebiet Liberias, mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung Liberia nicht dazu verpflichtet, seine eigenen Staatsangehörigen aus seinem Hoheitsgebiet auszuweisen;

b) Einstellung jeder finanziellen und, im Einklang mit Resolution 1171 (1998), militärischen Unterstützung der Revolutionären Einheitsfront, namentlich jeder Weitergabe von Waffen und Munition, jeder militärischen Ausbildung und der Gewährung von Unterstützung in den Bereichen Logistik und Kommunikation, und Ergreifung von Maßnahmen, die sicherstellen, dass keine derartige Unterstützung vom Hoheitsgebiet Liberias aus oder von seinen Staatsangehörigen gewährt wird;

c) Einstellung jeder direkten oder indirekten Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone, die nicht von der Regierung Sierra Leones durch die Herkunftszeugnisregelung kontrolliert werden, im Einklang mit Resolution 1306 (2000);

d) Einfrieren der Gelder, Finanzmittel oder Vermögensgegenstände, die von Staatsangehörigen Liberias oder innerhalb seines Hoheitsgebiets unmittelbar oder mittelbar der Revolutionären Einheitsfront beziehungsweise unmittelbar oder mittelbar im Besitz der Revolutionären Einheitsfront befindlichen oder von ihr kontrollierten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden;

e) Verhängung eines Flugverbots für alle in Liberia eingetragenen Luftfahrzeuge, die in seinem Hoheitsbereich eingesetzt werden, bis es sein Luftfahrzeugregister gemäß Anhang VII des am 7. Dezember 1944 in Chicago (Vereinigte Staaten von Amerika) unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt aktualisiert und dem Rat die aktualisierten Angaben betreffend die Eintragung und die Eigentumsverhältnisse jedes in Liberia eingetragenen Luftfahrzeugs bereitstellt;

3. betont, dass mit den in Ziffer 2 gestellten Forderungen beabsichtigt wird, weitere Fortschritte im Friedensprozess in Sierra Leone herbeizuführen, und fordert in dieser Hinsicht den Präsidenten Liberias auf, dazu beizutragen, dass die Revolutionäre Einheitsfront die folgenden Ziele erfüllt:

a) die Gewährleistung des freien Zugangs der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone zu allen Landesteilen Sierra Leones;

b) die Freilassung aller entführten Personen;

c) die Eingliederung ihrer Kämpfer in den Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprozess;

d) die Rückgabe aller Waffen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände der Mission, deren sie sich bemächtigt hat;

4. verlangt, dass alle Staaten in der Region Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass bewaffnete Personen und Gruppen von ihrem Hoheitsgebiet aus Angriffe auf Nachbarländer vorbereiten und durchführen, und dass sie alles unterlassen, was zu einer weiteren Destabilisierung der Lage an den Grenzen zwischen Guinea, Liberia und Sierra Leone beitragen könnte;

5. a) beschließt, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art an Liberia, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, gleichviel ob sie ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben oder nicht, durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen zu verhindern;

b) beschließt außerdem, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um jede Gewährung technischer Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz der unter Buchstabe a) genannten Güter an Liberia durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus zu verhindern;

c) beschließt ferner, dass die mit den Buchstaben a) und b) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts finden, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, noch auf die damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung, wie von dem Ausschuss nach Ziffer 14 im Voraus genehmigt;

d) bekräftigt, dass die mit Buchstabe a) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf Schutzkleidung finden, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Liberia ausgeführt wird;

6. beschließt, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Liberia, gleichviel ob solche Diamanten ihren Ursprung in Liberia haben oder nicht, zu verbieten;

7. a) beschließt außerdem, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um hochrangigen Mitgliedern der Regierung und der Streitkräfte Liberias und ihren Ehegatten sowie allen anderen Personen, die bewaffneten Rebellengruppen in Nachbarländern Liberias, insbesondere der Revolutionären Einheitsfront in Sierra Leone, wie vom Ausschuss nach Ziffer 14 benannt, finanzielle und militärische Unterstützung gewähren, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern, mit der Maßgabe, dass kein Staat durch diese Bestimmungen verpflichtet wird, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern, sowie mit der Maßgabe, dass keine dieser Bestimmungen die Vertreter der Regierung Liberias an der Durchreise zum Amtssitz der Vereinten Nationen zwecks dienstlicher Geschäfte betreffend die Vereinten Nationen noch die Regierung Liberias an der Teilnahme an den offiziellen Tagungen der Mano-Fluss-Union, der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und der Organisation der afrikanischen Einheit hindern wird;

b) beschließt ferner, dass die mit Buchstabe a) verhängten Maßnahmen keine Anwendung finden, wenn der Ausschuss nach Ziffer 14 festlegt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Erfüllung der Forderungen des Rates durch Liberia fördern oder zur friedlichen Beilegung des Konflikts in der Subregion beitragen würde;

8. beschließt, dass die mit den Ziffern 6 und 7 verhängten Maßnahmen zwei Monate nach dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution um 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft treten werden, es sei denn, der Rat kommt vor diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des in Ziffer 12 genannten Berichts des Generalsekretärs, der Beiträge der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, der einschlägigen Informationen des Ausschusses nach Ziffer 14 und des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1132 (1997) sowie aller sonstigen einschlägigen Informationen zu dem Schluss, dass Liberia den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen ist;

9. beschließt außerdem, dass die mit Ziffer 5 verhängten Maßnahmen vierzehn Monate lang gelten werden und dass der Rat am Ende dieses Zeitraums einen Beschluss darüber fassen wird, ob die Regierung Liberias den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen ist, und demgemäß beschließen wird, ob diese Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum mit den gleichen Bedingungen zu verlängern sind;

10. beschließt ferner, dass die mit den Ziffern 6 und 7 verhängten Maßnahmen zwölf Monate lang gelten werden und dass der Rat am Ende dieses Zeitraums einen Beschluss darüber fassen wird, ob die Regierung Liberias den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen ist, und demgemäß beschließen wird, ob diese Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum mit den gleichen Bedingungen zu verlängern sind;

11. beschließt, dass die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen sofort beendet werden, wenn der Rat unter anderem unter Berücksichtigung des Berichts der in Ziffer 19 genannten Sachverständigengruppe, des in Ziffer 12 genannten Berichts des Generalsekretärs, der Beiträge der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, aller einschlägigen Informationen des Ausschusses nach Ziffer 14 und des Ausschusses nach Resolution 1132 (1997) sowie aller sonstigen einschlägigen Informationen zu dem Schluss kommt, dass die Regierung Liberias den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen ist;

12. ersucht den Generalsekretär, dem Rat bis zum 30. April 2001 einen Erstbericht und danach in sechsmonatigen Abständen auf der Grundlage von Informationen aus allen einschlägigen Quellen, namentlich dem Büro der Vereinten Nationen in Liberia, der Mission und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, weitere Berichte darüber vorzulegen, ob Liberia den Forderungen in Ziffer 2 nachgekommen ist und ob Fortschritte im Hinblick auf die in Ziffer 3 genannten Ziele erzielt worden sind, und fordert die Regierung Liberias auf, die Anstrengungen zu unterstützen, die die Vereinten Nationen unternehmen, um alle ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationen über die Befolgung dieser Forderungen zu verifizieren;

13. ersucht den Generalsekretär außerdem, dem Rat sechs Monate nach Verabschiedung dieser Resolution Folgendes vorzulegen:

a) eine vorläufige Einschätzung der wirtschaftlichen, humanitären und sozialen Auswirkungen, die mögliche Folgemaßnahmen des Rates in den in Ziffer 19 c) genannten Untersuchungsbereichen auf die liberianische Bevölkerung haben könnten;

b) einen Bericht über die von der Regierung Liberias im Einklang mit den Empfehlungen der Sachverständigengruppe nach Resolution 1306 (2000) und etwaigen Ratschlägen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Kapazität auf dem Gebiet der Luftverkehrskontrolle und -überwachung;

14. beschließt, gemäß Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats einzusetzen, mit dem Auftrag, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen, dem Rat über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten und Bemerkungen und Empfehlungen dazu vorzulegen:

a) Einholung von Informationen von allen Staaten über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur wirksamen Durchführung der mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen und danach Ersuchen der Staaten um alle weiteren Informationen, die er gegebenenfalls für notwendig erachtet;

b) Prüfung der dem Ausschuss von den Staaten vorgelegten Informationen betreffend angebliche Verstöße gegen die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen, nach Möglichkeit unter Nennung der natürlichen Personen oder sonstigen Rechtsträger, einschließlich Schiffen oder Luftfahrzeugen, die solche Verstöße begangen haben sollen, Ergreifung geeigneter Maßnahmen und regelmäßige Berichterstattung an den Rat;

c) rascher Erlass der erforderlichen Richtlinien zur Erleichterung der Durchführung der mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen;

d) Prüfung von Anträgen auf Ausnahmen nach den Ziffern 5 c) und 7 b) und Beschlussfassung über diese;

e) Benennung der Personen, die den mit Ziffer 7 verhängten Maßnahmen unterliegen, und regelmäßige Aktualisierung dieser Liste;

f) Veröffentlichung der von ihm für sachdienlich erachteten Informationen, einschließlich der unter Buchstabe e) genannten Liste, mit Hilfe geeigneter Medien, namentlich durch den besseren Einsatz von Informationstechnologien;

g) Abgabe von Empfehlungen an den Rat über Möglichkeiten zur Erhöhung der Wirksamkeit der mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen und über Möglichkeiten zur Begrenzung etwaiger unbeabsichtigter Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die liberianische Bevölkerung;

h) Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Sanktionsausschüssen des Sicherheitsrats, insbesondere dem Ausschuss nach Resolution 1132 (1997) und dem Ausschuss nach Resolution 864 (1993) vom 15. September 1993;

i) Erstellung der in Ziffer 2 a) genannten Liste der Mitglieder der Revolutionären Einheitsfront, die sich in Liberia aufhalten;

15. fordert die Regierung Liberias auf, eine wirksame Herkunftszeugnisregelung für den Handel mit Rohdiamanten festzulegen, die transparent und international verifizierbar ist, von dem Ausschuss nach Ziffer 14 genehmigt worden ist und in Kraft treten soll, nachdem die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen gemäß dieser Resolution beendet worden sind;

16. legt allen Diamanten exportierenden Ländern in Westafrika eindringlich nahe, wie von der Sachverständigengruppe nach Resolution 1306 (2000) empfohlen, der von der Regierung Sierra Leones beschlossenen Regelung vergleichbare Herkunftszeugnisregelungen für den Handel mit Rohdiamanten festzulegen, und fordert die Staaten, die zuständigen internationalen Organisationen und anderen Organe, die dazu in der Lage sind, auf, diesen Regierungen zu diesem Zweck ihre Hilfe anzubieten;

17. fordert die internationale Gemeinschaft auf, die notwendige Hilfe zu gewähren, um den Kampf gegen die Verbreitung von leichten Waffen in Westafrika und den unerlaubten Handel damit zu verstärken, namentlich durch die Anwendung des Moratoriums der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten für die Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Westafrika [281], und die Luftverkehrskontrolle in der westafrikanischen Subregion zu verbessern;

18. ersucht alle Staaten, dem Ausschuss nach Ziffer 14 innerhalb von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung der in Ziffer 14 e) genannten Liste über die Vorkehrungen Bericht zu erstatten, die sie zur Durchführung der mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen ergriffen haben;

19. ersucht den Generalsekretär, innerhalb eines Monats nach dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution im Benehmen mit dem Ausschuss nach Ziffer 14 für einen Zeitraum von sechs Monaten eine aus höchstens fünf Mitgliedern bestehende Sachverständigengruppe einzusetzen, nach Möglichkeit und bei Bedarf unter Heranziehung des Sachverstands der Mitglieder der Sachverständigengruppe nach Resolution 1306 (2000), mit dem folgenden Auftrag:

a) Verstöße gegen die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen zu untersuchen;

b) Informationen über die Erfüllung der Forderungen in Ziffer 2 durch die Regierung Liberias zu sammeln, einschließlich aller Verstöße der Regierung Liberias gegen die mit Ziffer 2 der Resolution 1171 (1998) und Ziffer 1 der Resolution 1306 (2000) verhängten Maßnahmen;

c) die möglichen Zusammenhänge zwischen der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderen Formen wirtschaftlicher Tätigkeit in Liberia und der Anfachung des Konflikts in Sierra Leone und den benachbarten Ländern weiter zu untersuchen, insbesondere diejenigen Bereiche, die im Bericht der Sachverständigengruppe nach Resolution 1306 (2000)[280] hervorgehoben wurden;

d) Informationen im Zusammenhang mit den illegalen Tätigkeiten der in Ziffer 21 genannten Personen sowie anderen angeblichen Verstößen gegen diese Resolution zu sammeln;

e) dem Rat spätestens sechs Monate nach dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution über den Ausschuss nach Ziffer 14 einen Bericht mit Bemerkungen und Empfehlungen in den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Bereichen vorzulegen;

f) den Ausschuss nach Ziffer 14 in gebührender Weise über ihre Tätigkeit auf dem Laufenden zu halten; und ersucht den Generalsekretär außerdem, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen;

20. ersucht die in Ziffer 19 genannte Sachverständigengruppe, möglichst alle sachdienlichen Informationen, die sie bei ihren auftragsgemäß durchgeführten Untersuchungen sammelt, den betroffenen Staaten zur Kenntnis zu bringen, damit diese eine rasche und gründliche Untersuchung vornehmen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen können, und ihnen das Recht auf Antwort einzuräumen;

21. fordert alle Staaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und Unternehmen, insbesondere die im Bericht der Sachverständigengruppe nach Resolution 1306 (2000) genannten, die Embargos der Vereinten Nationen befolgen, insbesondere diejenigen, die mit den Resolutionen 1171 (1998), 1306 (2000) und dieser Resolution verhängt wurden, und gegebenenfalls die notwendigen gerichtlichen und administrativen Schritte vorzunehmen, um allen illegalen Tätigkeiten dieser Personen und Unternehmen ein Ende zu setzen;

22. fordert alle Staaten und alle zuständigen internationalen und regionalen Organisationen auf, ungeachtet etwaiger Rechte oder Verpflichtungen oder einer Lizenz oder Genehmigung, die zeitlich vor dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution liegen, streng im Einklang mit den Bestimmungen dieser Resolution zu handeln;

23. beschließt, die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen spätestens sechzig Tage nach Verabschiedung dieser Resolution und danach alle sechs Monate zu überprüfen;

24. fordert alle Staaten, die zuständigen Organe der Vereinten Nationen sowie gegebenenfalls andere Organisationen und interessierte Parteien nachdrücklich auf, mit dem Ausschuss nach Ziffer 14 und der in Ziffer 19 genannten Sachverständigengruppe voll zusammenzuarbeiten, namentlich indem sie ihnen Informationen über mögliche Verstöße gegen die mit den Ziffern 5 bis 7 verhängten Maßnahmen melden;

25. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.

Fußnoten:

280 Siehe S/2000/1195.
281 S/1998/1194, Anlage.
282 S/PRST/2000/41.
283 S/24815, Anlage.
284 S/23863, Anlage.

Auf der 4287. Sitzung einstimmig verabschiedet.

Quelle: Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002, Sicherheitsrat, Offizielles Protokoll. Vereinte Nationen, New York 2003, S. 222-228 (ISSN 1020-1084)
Im Internet: http://www.un.org/Depts/german/sr/sr_01/srband_01res.pdf



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