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Ermittlungen abgelehnt

Oberlandesgericht Karlsruhe: Generalbundesanwalt muß nicht gegen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld wegen Gefangenenmißhandlung im Irak vorgehen

Von Dietmar Jochum*

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat es abgelehnt, Generalbundesanwalt Kay Nehm zu Ermittlungen wegen Gefangenenmißhandlungen im Gefängnis Abu Ghraib im Irak zu verpflichten. Das Karlsruher Gericht sei in dieser Sache nicht zuständig, hieß es in einem am Freitag nachmittag veröffentlichten Beschluß des Gerichts.

Nehm hatte sich im Februar geweigert, gegen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld und andere US-Militärs wegen der Folter von Gefangenen im besetzten Irak zu ermitteln. Zuvor hatte Rumsfeld hatte am 29. November 2004 aufgrund einer von dem Berliner Rechtsanwalt und Vorsitzenden des Republikanischen Anwaltsvereins (RAV), Wolfgang Kaleck, erstatteten Straftanzeige seine Teilnahme an der NATO-Sicherheitskonferenz abgesagt. Nehms Ablehnung, gegen ihn zu ermitteln, bewog Rumsfeld dann doch zu der Teilnahme an dem Treffen der Kriegsstrategen am 12. und 13. Februar in München.

Kaleck hatte daraufhin am 10. März eine Gegenvorstellung bei der Bundesanwaltschaft und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe eingereicht, um doch noch eine Anordnung zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen Rumsfeld und Co. zu erreichen. In seinem Schreiben an Kay Nehm und das OLG begründete der Rechtsanwalt – wie bereits in seiner Strafanzeige vom vorigen Jahr – sehr ausführlich, warum gegen Rumsfeld, gegen Generäle und ranghohe Offiziere strafrechtliche Schritte einzuleiten seien beziehungsweise, warum die bundesdeutsche Justiz zur Strafverfolgung nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch verpflichtet sei. So statuiere das deutsche Völkerstrafgesetzbuch in seinem Paragraphen 1 das Weltrechtsprinzip, wonach die deutschen Strafverfolgungsbehörden nach dem Legalitätsprinzip auch dann zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet wären, wenn Taten von Ausländern gegen Ausländer im Ausland begangen werden. Eine nach den Tatbeständen des Völkerstrafgesetzbuches begangene Handlung – also Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit – müsse demnach keinen Inlandsbezug aufweisen. In einer Stellungnahme vom 4. April entgegnete Generalbundesanwalt Nehm darauf nur lapidar, daß er die Zuständigkeit des OLG Karlsruhe als nicht gegeben ansehe.

Daß die deutsche Strafverfolgungsbehörden die Vorwürfe gegen Rumsfeld und Co. nicht ignorieren können und nach dem Völkerstrafgesetzbuch auch zur Strafverfolgung verpflichtet sind, belegte Kaleck dann am 15. April mit einem – schon in seinem Klageerzwingungsantrag angekündigten – völkerrechtlichen Gutachten, das die Völkerrechtler Prof. Dr. Michael Bothe und Dr. Andreas Fischer-Lescano von der Goethe-Universität Frankfurt/Main erstellt hatten. In ihrem 17seitigen Statement kommen auch sie zu dem Ergebnis, daß nach Völkergewohnheitsrecht die Befugnis eines jeden Staates, also auch Deutschlands, besteht, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord nach dem auch in Paragraph 1 des am 30. Juni 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuches enthaltenen Weltrechtsprinzip strafrechtlich zu verfolgen. Nach ihrer Ansicht komme es dabei auf den Tatort oder die Staatsangehörigkeit von Täter und Opfer außerdem nicht an.

Bothe und Fischer-Lescano gaben zu verstehen, daß der Grundsatz der Subsidiarität zwar eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem Weltrechtsprinzip ausschließen könne, aber nur wenn und soweit gesichert ist, daß ein anderer Staat die fraglichen Täter wirklich verfolge. Davon kann bei Rumsfeld und Co. nicht ausgegangen werden – jedenfalls nicht in den USA. Genau das aber behauptete Kay Nehm und zog sich so aus der Verantwortung. Mit der Verneinung seiner Zuständigkeit stützt das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Argumentation.** (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Karlsruhe 1 Ws 41/05)

* Aus: junge Welt, 4. Juli 2005

** Das Verfahren ist damit aber noch nicht zu Ende. Das OLG Karlsruhe hat sich ja nur für örtlich (nicht sachlich) unzuständig erklärt, da der Klageerzwingungsantrag nicht in Karlsruhe sondern in Stuttgart eingereicht werden müsse, was jetzt wohl auch passieren wird. (Anmerkung: AG Friedensforschung)

Siehe auch:
Juristisches Kurzgutachten: Deutschland muss die Strafanzeige gegen Donald Rumsfeld behandeln
Prof. Dr. Michael Bothe und Dr. Andreas Fischer-Lescano: "Die Regeln des Völkerrechts sind von deutschen Gerichten in jeder Phase eines Strafverfahrens zu beachten" (16. April 2005)


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