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Wege zu einem atomwaffenfreien Deutschland

Von Bernd Hahnfeld *


I

Um die Frage zu prüfen, ob es heute in Deutschland politische Kräfte gibt, die nach Atomwaffen oder zumindest nach der Mitverfügung streben, möchte ich Sie zu einem kleinen Ausflug in die Nachkriegsgeschichte einladen.[1]

1952 unterzeichnete Bundeskanzler Adenauer im Rahmen des EVG-Vertrages einen weitgehenden Atomwaffenverzicht für die Bundesrepublik, der jedoch nicht wirksam wurde, weil der EVG-Vertrag 1954 an der ablehnenden Haltung der französischen Nationalversammlung scheiterte.[2]

1953 ermunterte Bundeskanzler Adenauer die USA, Atomwaffen auf deutschem Boden zu stationieren.[3] Im selben Jahr wurden US-Einheiten in der Bundesrepublik mit taktischen Atomwaffen ausgestattet.[4]

1954 erklärte Adenauer im Rahmen der Pariser Verträge völkerrechtlich wirksam, dass die BRD verzichte, ABC-Waffen auf ihrem Gebiet herzustellen.[5]

Diese Erklärung ist in der BRD auf Kritik gestoßen, weil sie als Diskriminierung der BRD durch ihre Verbündeten angesehen wurde. Kritisiert wurde auch, dass die BRD mit der „nuklearen Option“ auf ein Verhandlungsobjekt bei der Wiedervereinigung verzichtet habe.[6]

1956 begann Franz Josef Strauß, damals Bundesminister für Atomfragen, Atomwaffen für die Bundeswehr zu fordern.[7]

Im September 1956 hatte Strauß den Bundeskanzler überzeugt. Dieser kündigte auf einer Kabinettssitzung die Ausrüstung der Bundeswehr mit taktischen Atomwaffen an; deutsche Soldaten dürften nicht diskriminiert werden. Adenauer betonte, dass der von ihm 2 Jahre zuvor völkerrechtlich verbindlich erklärte Produktionsverzicht nicht den Verzicht auf den Besitz von Atomwaffen bedeute.[8]

Laut Sitzungsprotokoll der Kabinettssitzung vom 19. Dezember 1956 soll Adenauer sogar gefordert haben, nukleare Waffen in der Bundesrepublik herzustellen.[9] Im selben Jahr verlangten auch der Bundesaußenminister Heinrich von Brentano und der SPD-Politiker Carlo Schmidt Atomwaffen für die Bundeswehr.[10]

Auf einer Pressekonferenz am 5. April 1957 forderte Adenauer erneut Atomwaffen für die Bundeswehr; das seien ja schon beinahe normale Waffen, eine Weiterentwicklung der Artillerie.[11]

Am 13. April 1957 veröffentlichten 18 anerkannte westdeutsche Wissenschaftler den Göttinger Appell, in dem sie u.a. die Bundesregierung aufforderten im Interesse des Weltfriedens auf den Besitz von Atomwaffen zu verzichten. Dafür wurden sie innenpolitisch stark kritisiert. Weltweit fand der Aufruf große Beachtung.[12]

Ende 1957/Anfang 1958 kam ein französisch-italienisch-deutsches Abkommen über die gemeinsame Produktion von Atomwaffen zustande, dessen Umsetzung jedoch de Gaulle im Mai 1958 verhinderte.[13]

Im Juni 1959 und erneut im Dezember 1959 forderte Verteidigungsminister Strauß die gemeinsame Produktion von Mittelstreckenraketen.[14] Zudem verlangte er das Mitbestimmungsrecht bei der Verwendung von strategischen Atomwaffen, wenn diese zum Schutz der BRD eingesetzt würden.[15]

Am 20. August 1960 veröffentlichte das amtliche Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung eine Denkschrift von 120 westdeutschen Generälen und Admirälen, in der diese (angeregt von Strauß) taktische Atomwaffen, Wasserstoffbomben und strategische Raketen für die Bundeswehr forderten.[16] Bundeskanzler und Bundeskabinett identifizierten sich anschließend mit der Denkschrift und billigten die Veröffentlichung nachträglich.[17]

Im September 1960 forderte Adenauer Atomwaffen für Europa.[18]

Auch der Kanzlerkandidat der SPD, Willi Brandt, sprach sich im Oktober 1960 dafür aus, die Bundeswehr mit taktischen Atomwaffen auszurüsten.[19]

Große Aufregung, vor allem in den USA, entstand, als im Oktober 1960 bekannt wurde, dass es Wissenschaftlern der Nukem-Gesellschaft in Hauau gelungen war, mittels einer Ultragaszentrifuge spaltbares Material (U 235) herzustellen und damit das Geheimnis der „billigen Atombombe des kleinen Mannes“ zu entdecken.[20]

Der USA lag ebenso wie den anderen NATO-Verbündeten daran, die atomare Bewaffnung der BRD zu verhindern. Die US-Regierung brachte deshalb zur Befriedung der deutschen atomaren Ambitionen die MFL (Multilateral Force) ins Gespräch.[21] Außerdem erklärte der NATO-Oberkommandierende, der US-General Lauris Norstad, dass die NATO die vierte Atommacht der Welt werden solle, eine Idee, von der die USA später wieder abrückten.[22]

Die Bundesregierung hoffte darauf, das Mitverfügungsrecht über den Einsatz der zu stationierenden Polaris-Raketen zu bekommen.[23]

Das Projekt der MLF aus dem Jahre 1959/1960 wurde von den USA nochmals 1963 propagiert, scheiterte jedoch 1964/1965 am Widerstand von Frankreich und Großbritannien.[24]

Die Reaktion der Bundesregierung war heftig. Sie wollte Schutz vor den 700 auf Europa gerichteten sowjetischen Mittelstreckenraketen.[25] Außenminister Gerhard Schröder drohte mit dem Erwerb eigener Atombomben, um eine westdeutsche Atommacht zu errichten.[26] Deutschland werde keinen Vertrag gegen die Weitergabe von Atomwaffen unterzeichnen, wenn nicht vorher die Teilnahme an einem atomaren Waffensystem des Westens gesichert sei.[27]

Die laufenden Verhandlungen über einen Atomwaffensperrvertrag verunsicherten die Bundesregierung.[28] Ex-Verteidigungsminister Strauß drohte mit dem Austritt aus der NATO.[29] Ex-Kanzler Adenauer beklagte einen neuen Morgenthau-Plan der Alliierten.[30]

Die Unionsführung wollte den angestrebten Sperrvertrag torpedieren.[31] Die zentrale westdeutsche Forderung war die Aufrechterhaltung der „europäischen Option“, d.h. die westdeutsche Beteiligung an einer künftigen europäischen Atomstreitmacht.[32]

Die unionsgeführte Bundesregierung weigerte sich, den Atomwaffensperrvertrag zu unterzeichnen.[33] Erst nach einem Regierungswechsel kam es am 28. November 1969 zur Unterschrift durch die neue SPD-FDP-Regierung unter Bundeskanzler Willi Brandt, wobei die Bundesregierung etliche Vorbehalte zu Protokoll gab, u. a. die Aufrechterhaltung der „europäischen Option“.[34]

In den folgenden internationalen Verhandlungen hat die inzwischen aus einer großen Koalition bestehende Bundesregierung massiv und erfolgreich darauf hingewirkt, die Sicherheitskontrollen nach dem Atomwaffensperrvertrag zu beschränken.[35] Gleichzeitig wurde die Plutoniumsindustrie der Bundesrepublik ausgebaut.[36]

1972 verneinte der spätere Bundespräsident Karl Carstens die Bindung an den Atomwaffensperrvertrag für den Fall, dass Zweifel an der nuklearen Schutzgarantie der USA entstünden.[37]

Ratifiziert wurde der Atomwaffensperrvertrag nach heißen innenpolitischen Debatten erst 1974.

1977 regte Bundeskanzler Helmut Schmidt die Stationierung von Mittelstreckenraketen und Neutronenbomben in Westeuropa einschließlich der BRD an.[38]

Im Dezember 1979 folgte trotz heftiger Proteste der Bevölkerung der sog. Nachrüstungs- oder Doppelbeschluß des Bundestages, woraufhin auch in Westdeutschland Pershing II-Raketen stationiert wurden.[39]

Im Oktober 1981 forderte der Kanzlerkandidat der Union, Franz Josef Strauß, wiederum Atomwaffen für die Bundeswehr.[40]

Der ehem. stellvertretende NATO-Oberbefehlshaber, der deutsche General Gerd Schmückle, sah 1982 die Vertragsgrundlage für den deutschen Atomwaffenverzicht als hinfällig an, wenn die US-Regierung auf den Ersteinsatz der Atomwaffen der NATO verzichten sollte.[41] Er drohte mit der Kündigung der NATO-Mitgliedschaft der BRD für den Fall, dass die USA auf einem deutschen Atomwaffenverzicht bestehen sollten, und er kündigte an, dass die BRD eigene Atomwaffen produzieren könne.[42]

Im Juli 1982 trat der FDP-Poliker Ralf Dahrendorf für den Zugriff der Bundesregierung auf Atomwaffen ein.[43] Im Februar 1983 verlangte der CSU-Politiker Alfred Seidl den Aufbau einer nationalen Atomstreitmacht BRD.[44] Im August 1983 forderte Strauß von den USA ein praktikables Zwei-Schlüssel-System. Der SPD-Politiker Carsten Voigt stimmte dem zu.[45]

Im April 1984 wurde in der offiziösen deutschen Zeitschrift „Europäische Wehrkunde“ ein „eigener Finger am atomaren Abzug“ verlangt. Der CSU-Politiker Seidl stimmte in einem Leserbrief zu.[46]

Vergeblich forderte die Bundestagsfraktion der Grünen 1987 im Zusammenhang mit der Pershing IA-Kontroverse den Atomwaffenverzicht im Grundgesetz festzuschreiben. Die Bundesregierung hatte 1987 im Rahmen der INF-Verhandlungen darauf bestanden, die Pershing IA-Raketen der Bundeswehr als Drittstaaten-System aus den Genfer Abrüstungsverhandlungen herauszuhalten.[47] Bundeskanzler Helmut Kohl lenkte schließlich ein, verärgerte damit jedoch die CSU.[48]

Folgenlos wurde 1989 im Grundsatzprogramm der SPD verankert: „Der Verzicht auf ABC-Waffen soll verfassungsrechtlich abgesichert werden.“[49]

Bei den deutsch-deutschen Vorverhandlungen zum Zwei-plus-vier-Vertrag widersprach die Bundesregierung dem Vorschlag, den ABC-Waffenverzicht verfassungsrechtlich zu verankern.[50]

Bei den internationalen Zwei-plus-vier-Verhandlungen 1990 spielte die nukleare Frage eine herausragende Rolle. Die Bundesregierung versuchte im Ergebnis erfolglos, den ABC-Waffenverzicht aus dem Vertrag herauszuhalten. Nur das Wörtchen „immerwährend“ beim ABC-Waffenverzicht wurde aus der Schlussfassung des Vertrages herausgenommen.[51]

Ein Lichtblick am Schluss der historischen Betrachtung:
Unter größter Geheimhaltung wurden in der Zeit von November 2004 bis zum Mai 2005 praktisch der gesamte Bestand an waffenfähigen Plutonium (1,7 Tonnen plutoniumhaltige Kernbrennstäbe) aus dem staatlichen Verwahrlager auf dem Gelände der Hanauer Nuklearanlage in die französische Wiederaufbereitungsanlage nach La Hague gebracht. Damit ist nach den Worten des Präsidenten des Bundesamtes für Strahlenschutz, Wolfram König, jedenfalls „die Plutoniumwirtschaft in Deutschland endgültig beendet.“[52]

Die politischen Kräfte in Deutschland, die eigene Atomwaffen anstreben, sind nicht verstummt. Der Koordinator für Sicherheitspolitik der Konrad-Adenauer-Stiftung, Karl-Heinz Kamp, hat in der „Neue Zürcher Zeitung“ vom 13. Januar 2006 den imperialen Anspruch Deutschlands (oder der EU) mit der Forderung nach dem Besitz von Kernwaffen untermauert. Der ehemalige Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz hat nach Presseberichten im Januar 2006 Atomwaffen für Deutschland ins Gespräch gebracht.[53]

Die so genannte „nukleare Teilhabe“ wird weiterhin praktizier.[54] International gilt Deutschland unverändert als Schwellenland. Es ist technisch zum Bau von Atomwaffen in der Lage.

II

Da liegt die Frage nahe, ob es rechtliche Schranken für den Bau oder Erwerb eigener oder die Mitverfügung an fremden Atomwaffen gibt.[55]
Wie ist die „nukleare Teilhabe“ rechtlich zu bewerten, in deren Rahmen die Bundesregierung deutsche Soldaten und Flugzeuge für den Atomwaffeneinsatz bereitstellt?
Die Frage „Dürfen wir das überhaupt?“, die sich Politiker leider viel zu selten stellen, ist eindeutig zu beantworten: Nein, sie dürfen nicht!

Sie dürfen Atomwaffen weder stationieren noch einer Stationierung zustimmen oder sie dulden, sie dürfen deutsche Soldaten den Atomwaffeneinsatz nicht üben lassen, sie dürfen nicht an Einsatzbefehlen mitwirken und sie dürfen deutsche Soldaten nicht an Einsätzen beteiligen. Sie dürfen noch nicht einmal im Rahmen der NATO an der Nuklearstrategie mitwirken.

Woraus ergibt sich das? Aus dem Völkerrecht und aus dem deutschen Recht. Völkerrecht ist Völkergewohnheitsrecht und Völkervertragsrecht.

Das zugrunde liegende Völkergewohnheitsrecht ist nach Artikel 25 GG vorrangiges Bundesrecht. Artikel 25 GG hat folgenden Wortlaut:
„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“

Die zugrunde liegenden völkerrechtlichen Verträge sind durch Ratifizierungen innerstaatliches Recht geworden.

Das Völkergewohnheitsrecht verbietet im humanitären Kriegsvölkerrecht zwingend die Verwendung von Waffen,
  • die nicht unterscheiden zwischen kämpfender Truppe (Kombattanten) und der Zivilbevölkerung,
  • die unnötige Grausamkeiten und Leiden verursachen und
  • die unbeteiligte und neutrale Staaten in Mitleidenschaft ziehen.[56]
Weder die existierenden Atomwaffen, noch die biologischen und chemischen Massenvernichtungswaffen erfüllen diese Anforderungen. Ihr Einsatz ist deshalb verboten.

Für die Atomwaffen hat das der Internationale Gerichtshof in Den Haag in seinem auf Ersuchen der UN-Generalversammlung erstatteten Gutachten vom 8. Juli 1996 unzweideutig festgestellt: „(...) die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen verstößt generell/grundsätzlich gegen die Prinzipien und Regeln des humanitären Kriegs-Völkerrechts.[57]

Offengelassen hat der IGH lediglich die Völkerrechtswidrigkeit im Falle einer existenzgefährdenden extremen Notwehrsituation.
Aus der IGH-Entscheidung ergibt sich jedoch, dass selbst im Falle einer extremen Notwehrsituation, in der das Überleben eines Staates auf dem Spiel steht, ein etwaiger Atomwaffeneinsatz allenfalls dann völkerrechtsgemäß sein könnte, wenn er die oben zitierten Prinzipien und Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts beachten konnte.

Der IGH hat in dem Gutachten erklärt, dass keiner der Staaten, die in dem Verfahren für die Rechtmäßigkeit des Atomwaffeneinsatzes eingetreten sind, Bedingungen dargelegt hat, unter denen ein Einsatz gerechtfertigt sein könnte.[58]

Wenn der Einsatz und die Drohung mit dem Einsatz rechtswidrig sind, sind auch Herstellung, Transport und Stationierung dieser Atomwaffen nicht zu rechtfertigen. Denn all das dient der Vorbereitung des Einsatzes und der Drohung damit.

Die „nukleare Teilhabe“ Deutschlands, d.h. die Beteiligung deutscher Soldaten und Flugzeuge an einem etwaigen Atomwaffeneinsatz, verstößt gegen den Atomwaffensperrvertrag und gegen den Zwei-plus-vier-Vertrag. Beide Verträge, die auch innerdeutsches Recht sind, verbieten Deutschland ausdrücklich die Verfügungsgewalt über Atomwaffen. Sobald im Einsatzfall die US-amerikanischen Soldaten die von ihnen verwahrten Atombomben den deutschen Soldaten übergeben, damit diese sie mit deutschen Tornado-Flugzeugen zu den Zielorten bringen und dort abwerfen können, würden deutsche Hoheitsträger die Verfügungsgewalt über die Waffen ausüben. Dieses Handeln wäre unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen.
Nicht gefolgt werden kann der Rechtsmeinung, dass der Atomwaffensperrvertrag im Kriegsfall völkerrechtlich unwirksam wird.

Ein sog. Kriegsvorbehalt könnte sich aus „Interpretationserklärungen“ ergeben, die der damalige US-Außenminister Dean Rusk am 20. April 1967 gegenüber dem NATO-Rat abgegeben hat. Eine Denkschrift der Bundesregierung zum Atomwaffensperrvertrag zitiert dazu Äußerungen des US-Außenministers vor dem US-Senat vom 10. Juli 1968 wie folgt: Der Atomwaffensperrvertrag „behandelt nicht Regelungen über die Dislozierung von Kernwaffen auf alliiertem Hoheitsgebiet, da diese keine Weitergabe von Kernwaffen oder Verfügungsgewalt darüber einschließen, sofern und solange nicht eine Entscheidung, Krieg zu führen getroffen wird, in welchem Zeitpunkt der Vertrag nicht mehr maßgebend wäre.[59] Ob dieser Vorbehalt die förmlichen Voraussetzungen von Artikel 19 (1) Wiener Vertragsrechtsabkommen erfüllt, kann hier nicht geklärt werden.[60] Nahe liegend ist, dass der Vorbehalt schon deswegen völkerrechtlich unwirksam ist, weil er mit dem Ziel und Zweck des Atomwaffensperrvertrages unvereinbar wäre. Denn er stellt dessen Kernbestand in Frage. Der Atomwaffensperrvertrag wäre nahezu bedeutungslos, wenn er in den Konfliktsituationen nicht gelten würde, für die er ursprünglich geschaffen worden ist.

III

Es gibt mehrere Wege zu einem atomwaffenfreien Deutschland. Alle setzen sie jedoch voraus, dass die Bundesregierung bereit und mutig genug ist, sich unmissverständlich gegen die Stationierung von Atomwaffen auszusprechen.

1.

Der rechtlich einfachste Weg wäre, dass die Bundesregierung die Regierung der USA auffordert, die Atomwaffen aus Deutschland abzuziehen und keine neuen zu stationieren. Rechtlich wäre die Bundesregierung daran nicht gehindert. Denn die USA haben kein vertragliches Recht auf Stationierung von Atomwaffen in Deutschland. Der NATO-Vertrag gibt keinen derartigen Anspruch. Ein Anspruch könnte sich allenfalls aus den Stationierungsverträgen ergeben.

Der Wortlaut von Artikel 1 (1) des Aufenthaltsvertrages gibt den USA allgemein das Recht, Streitkräfte der gleichen „Effektivstärke“ wie zur Zeit des Inkrafttretens des Aufenthaltsvertrages zu stationieren.[61] Das war am 24. März 1955, als die USA bereits die ersten Atomwaffen in der Bundesrepublik stationiert hatten. Es ist jedoch zweifelhaft, ob sich aus dem Wort „Effektivstärke“ das Recht zur Stationierung von Massenvernichtungswaffen herleiten lässt.

Zu prüfen ist zudem, ob der Aufenthaltsvertrag seit dem Inkrafttreten des Zwei-plus-vier-Vertrages weiter gilt. Der Aufenthaltsvertrag sah in Artikel 3 (1) vor, dass alle seine Bestimmungen mit Abschluss einer friedensvertraglichen Regelung außer Kraft treten würden. Der Zwei-plus-vier-Vertrag ist der Friedensvertrag, mit dem Deutschland seine volle Souveränität erhalten hat. Damit ist der Aufenthaltsvertrag unwirksam geworden, es sei denn, er wäre auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Aufenthaltsvertrag war durch das Ratifizierungsgesetz vom 24. März 1955 Bundesgesetz geworden. Seine Fortgeltung hätte wieder ein Bundesgesetz mit entsprechendem Ratifizierungsverfahren erfordert..[62] Anders als beim NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen ist die Fortgeltung des Aufenthaltsvertrages jedoch nur durch einen Notenwechsel von Botschaftern erklärt worden.[63] Ein Gesetz dazu fehlt. Also ist der Aufenthaltsvertrag außer Kraft getreten.[64]

Das Auswärtige Amt vertritt ohne nähere Begründung die abweichende Meinung, dass der Aufenthaltsvertrag durch den Notenwechsel fort gilt, jedoch mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden kann.[65]

Das bis 1994 geltende NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen [66] (ZA-NTS) haben nicht die Bewaffnung der in Deutschland stationierten ausländischen Truppen geregelt.[67]

Das ist durch die Neuregelung nicht geändert worden.
Die seit 1994 geltenden neuen Ausführungsbestimmungen zum Zusatzabkommen sehen in Artikel 21b vor, dass Anlagen und Einrichtungen, die am Tage des Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des ZA-NTS auf den einer Truppe zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften errichtet worden sind, in bisherigen Umfang weiterbetrieben werden dürfen. Einer nach deutschem Recht erforderlichen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung oder Anzeige bedarf es nicht. Das gilt ausdrücklich auch für an sich zulassungs- und anzeigepflichtige Maßnahmen, insbesondere für den Umgang mit radioaktiven Stoffen.[68] Diese Anlagen waren lediglich binnen Jahresfrist den deutschen Behörden anzuzeigen.[69] Diese Vorschriften lassen sich schwerlich dahingehend auslegen, dass den USA daraus das Recht zur Stationierung von Atomwaffen erwächst. Vorsorglich sei jedoch erwähnt, dass auch das Zusatzabkommen gemäß Artikel 81 mit einer Frist von zwei Jahren kündbar ist.

Wie dargestellt, ist es mehr als zweifelhaft, ob die USA aus diesen Vorschriften einen Anspruch auf Stationierung von Atomwaffen auf deutschen Boden herleiten kann. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn entscheidend ist, dass weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag Deutschland verpflichten, völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2005 festgestellt.[70] Der Einsatz der in Deutschland stationierten atomaren Fliegerbomben ist (wie oben dargelegt) unter allen Gesichtspunkten völkerrechtswidrig. Damit ist die Stationierung dieser Waffen nicht zu rechtfertigen.

Die Bundesregierung ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die US-amerikanische Regierung zum unverzüglichen Abzug der Atomwaffen aufzufordern. Nach Artikel 20 (3) Grundgesetz gebunden an Recht und Gesetz darf sie einen völkerrechtswidrigen Zustand nicht stillschweigend hinnehmen.

Der Forderung des durch den Zwei-plus-vier-Vertrag endgültig souverän gewordenen Deutschland nach dem ersatzlosen Abzug der Atomwaffen hätte die Regierung der USA Folge zu leisten.[71] Der US-amerikanische Verteidigungsminister Donald Rumsfeld hat im Oktober 2005 in einem Spiegel-Interview den Weg zu einem atomwaffenfreien Deutschland aufgezeigt. Er hat erklärt, es sei Sache der Deutschen, ob weiter Atomwaffen in Deutschland stationiert seien.[72]

Auch hindert die „nukleare Teilhabe“ die Bundesregierung nicht, entsprechende Erklärungen abzugeben. Die „nukleare Teilhabe“ findet im NATO-Vertrag keine rechtliche Stütze. Sie stellt vielmehr einen klaren Verstoß gegen den Atomwaffensperrvertrag und gegen den Zwei-plus-vier-Vertrag dar. Die Bundesregierung ist daher auch insoweit nicht nur berechtigt sondern sogar verpflichtet, die „nukleare Teilhabe“ umgehend durch Erklärung gegenüber den NATO-Partnern zu beenden. Einer Grundgesetz-Ergänzung oder eines Bundesgesetzes bedarf es dazu nicht. Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2001 ist das strategische Konzept der NATO kein Vertrag [73] der förmlich gekündigt oder abgeändert werden müsste.

Abgeordnete der Bundestagsfraktion der FDP haben im April 2005 im Bundestag einen Antrag auf Abzug der US-amerikanischen Atomwaffen aus Deutschland gestellt. Begründet wurde dieser Antrag allerdings nur damit, dass die Sicherheitslage diese Waffen überflüssig machen würde.[74]
Nachdem sich der Landtag von Rheinland-Pfalz im September 2005 für einen Abzug der US-Atomwaffen ausgesprochen hat,[75] haben die Bundestagsfraktionen Die Linke und Bündnis90/Die Grünen im Bundestag Anträge eingebracht, in dem u.a. der Abzug der Atomwaffen aus Deutschland verlangt wird.[76] In der halbstündigen Bundestags-Aussprache haben sich die Vertreter der CDU/CSU und der SPD gegen die Anträge gewendet, die schließlich an die Ausschüsse überwiesen wurden.[77]

Der Vorteil des ersten Weges ist, dass nur Regierungshandeln gefordert wird, ein Gesetzgebungsverfahren nicht notwendig ist.
Der Nachteil läge in der Gefahr der vergleichsweise einfachen Rückkehr zu den früheren Verhältnissen, weil mangels rechtlicher Absicherung einfaches Regierungshandeln ausreichen würde.

2.

Ein weiterer Weg zu einem atomwaffenfreien Deutschland wäre die Schaffung einer atomwaffenfreien Zone in Mitteleuropa unter Einschluss Deutschlands.
Österreich, das bereits kraft Gesetzes atomwaffenfrei ist, die Schweiz und vermutlich weitere kleinere Nachbarstaaten dürften dazu bereit sein.
Dazu müssten multilaterale Verhandlungen mit den möglichen Vertragspartnern aufgenommen werden, ein entsprechender völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen und das innerstaatliche Ratifizierungsverfahren durchgeführt werden, wobei die Regierungsmehrheit ausreichend wäre.

Beispielgebend für diesen Weg sind zahlreiche Staaten der Südhalbkugel der Erde, die mit fünf multilateralen Verträgen über atomwaffenfreie Zonen nahezu die gesamte südliche Hemisphäre abdecken.[78]

Der Vorteil dieses zweiten Weges liegt darin, dass die rechtliche Absicherung es erschweren würde, zu den bisherigen Verhältnissen zurückzukehren. Zudem wäre jede Bundesregierung verpflichtet, das Gesetz in politisches Handeln umzusetzen.
Der Nachteil liegt in den möglicherweise komplizierten multilateralen Verhandlungen und in dem notwendigen Gesetzgebungsverfahren bei der Ratifizierung.

3.

Der dritte Weg zur Atomwaffenfreiheit Deutschlands ist der rechtlich und politisch schwierigste, aber sicherste Weg.

Der bisherige Verzicht Deutschlands auf Atomwaffen steht auf rechtlich schwachen Füßen. Er beruht auf drei Grundlagen:
  1. Auf der Erklärung Adenauers vom 23. Oktober 1954 im Rahmen der Pariser Verträge, dass die Bundesrepublik sich verpflichtet, Atomwaffen, chemische und biologische Waffen auf ihrem Gebiet nicht herzustellen,[79]
  2. auf dem 1970 in Kraft getretenen Atomwaffensperrvertrag, mit dem Deutschland sich verpflichtet hat, Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber von niemanden anzunehmen, sie nicht herzustellen oder sonstwie zu erwerben,[80] und
  3. auf dem Zwei-plus-vier-Vertrag vom 12. September 1990, in dem Deutschland seinen Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen bekräftigt hat.[81]
Auf schwachen rechtlichen Füßen steht der deutsche Atomwaffenverzicht deshalb, weil in allen drei Regelungen Einschränkungen oder Vorbehalte enthalten sind, die deutlich werden lassen, dass die politischen Kräfte in Deutschland sich die Option auf eigene Atomwaffen stets offen gehalten haben:
  1. Adenauers Erklärung aus dem Jahr 1954 betraf nur die Herstellung in Deutschland. Sie wurde zudem durch den damaligen US-Außenminister ausdrücklich unter den Vorbehalt der „clausula rebus sic stantibus“ gestellt, d.h. der Verzicht sollte nur gelten, solange die zugrunde liegenden Verhältnisse sich nicht ändern.[82]
  2. Der deutsche Verzicht im Atomwaffensperrvertrag sollte unter dem Vorbehalt einer europäischen Lösung und außerdem unter einem Kriegsvorbehalt stehen,[83] beides zwar unwirksame Einschränkungen, aber Versuche, die Wirksamkeit zu begrenzen. Zudem ist der Atomwaffensperrvertrag kündbar. Eine Kündigung hätte zur Folge, dass der Verzicht nur noch auf der - eingeschränkten - Erklärung Adenauers aus dem Jahre 1954 beruhte.[84]
  3. Im Zwei-plus-vier-Vertrag wird lediglich der frühere Verzicht „bekräftigt“, d.h. nur der Verzicht Adenauers und der Verzicht im Atomwaffensperrvertrag wiederholt. Deren Grenzen habe ich bereits aufgezeigt.
Wenn Deutschland ernsthaft auf eigene Massenvernichtungswaffen und auf die Teilhabe an den Massenvernichtungswaffen anderer Staaten verzichten will, so ist eine verfassungsrechtliche Regelung geboten. Dazu müsste das Grundgesetz wie folgt ergänzt werden:

Art. 26 a (Verzicht auf Massenvernichtungswaffen)
(1) Deutschland verzichtet auf Entwicklung, Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen.
(2) Diese Waffen dürfen weder durch noch über Deutschland transportiert, noch auf dem Staatsgebiet gelagert oder bereit gehalten werden.
(3) Deutschland setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass es zur Aufnahme von Verhandlungen der Atomwaffenstaaten und ihrer jeweiligen Verbündeten kommt, die in redlicher Absicht geführt werden und darauf gerichtet sind, wirksame Maßnahmen zur weltweiten vollständigen nuklearen Abrüstung in naher Zukunft unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erreichen.
(4) Deutschland wird sich künftig in keiner Form an einem Einsatz atomarer, biologischer oder chemischer Waffen beteiligen, und zwar weder durch Bereitstellung von Trägersystemen oder durch sonstige Formen der Unterstützung noch durch Mitarbeit in bilateralen oder multilateralen Gremien, die sich mit dem Einsatz solcher Waffen oder dessen Vorbereitung befassen.

Absatz 1 entspricht im wesentlichen der Formulierung in Artikel 3 des Zwei-plus-vier-Vertrages, ergänzt um den Begriff der „Entwicklung“, um sowohl Arbeiten an derartigen Waffenprogrammen als auch einen Technologietransfer in andere Staaten zu verhindern.

Die im Verzicht Adenauers und im Zwei-plus-vier-Vertrag enthaltenen biologischen und chemischen Waffen sind den Atomwaffen vergleichbare Massenvernichtungswaffen und deshalb in die Regelung einzubeziehen. Das Genfer Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen und ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege verbietet lückenlos den Einsatz chemischer und biologischer Kampfmittel jeglicher Art gegen jegliches Ziel.

Die Einbeziehung von chemischen Waffen ist auch geboten im Hinblick auf das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vom 13. Januar 1993.

Die Regelung des Absatz 2 ist notwendig, um die bundes- und völkerrechtswidrige Stationierung derartiger Massenvernichtungswaffen in Deutschland und ihren Transport verfassungsrechtlich zu erfassen, ihren Abzug einzuleiten und künftige Stationierungen zu verhindern.

Absatz 3 knüpft an die Verpflichtung aus Artikel VI Atomwaffensperrvertrag an und gibt der vom IGH nochmals ausdrücklich betonten Rechtspflicht zur zügigen atomaren Abrüstung Verfassungsrang.

Mit Absatz 4 wird Deutschland verboten, sich im Rahmen von Bündnissen an der Verfügungsgewalt über und dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen zu beteiligen. Damit wird hervorgehoben, dass Bündnisverpflichtungen niemals eine Rechtfertigung für die Drohung mit oder die Anwendung von ABC-Waffen sein können.

Deutschland stände mit einer verfassungsrechtlichen Regelung nicht allein. Der Nationalrat der Bundesrepublik Österreich hat 1999 ein Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich beschlossen, das hinsichtlich der Atomwaffen folgenden Wortlaut hat:

§ 1. In Österreich dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert, transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für die Stationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.
§ 5. Die Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes obliegt der Bundesregierung.

Die Verfassungen der Staaten Brasilien, Philippinen und Palau verbieten ebenfalls Atomwaffen. Neuseeland ist kraft Gesetzes atomwaffenfrei.

Der Vorteil einer verfassungsrechtlichen Absicherung des Atombombenverzichts wäre, dass ein ausdrücklicher Verzicht im Grundgesetz vor der Weltöffentlichkeit ein unmissverständliches Zeichen setzen und zudem ein gutes Beispiel geben würde. Ein Verzicht auf Massenvernichtungswaffen wäre nur unter erschwerten Bedingungen abänderbar und würde vor allem deutsche Politiker unmittelbar verpflichten ohne ihnen Schlupflöcher zu lassen. Künftig hieße es unmissverständlich: Hände weg von ABC-Waffen!

Der Nachteil ist das umständliche Gesetzgebungsverfahren. Eine Ergänzung des Grundgesetzes bedarf nach Artikel 79 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats. Nach Artikel 76 GG ist eine derartige Gesetzesvorlage im Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestags oder durch den Bundesrat einzubringen. Weitere Antragsberechtigte gibt es nicht.

Der Weg über die Parteien wird sich kaum vermeiden lassen, weil weder die Bundesregierung noch die regierungsabhängigen Ländervertretungen im Bundesrat es wagen würden, ohne Zustimmung ihrer Parteien einen derartigen Gesetzesvorschlag einzubringen. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag und in den Länderparlamenten müssen jedenfalls die großen Volksparteien zu einem derartigen Vorgehen überzeugt werden. Mit Gegenstimmen aus ihrer Mitte ist voraussichtlich zu rechnen. Deshalb müssen auch eine oder zwei der kleineren Bundestagsparteien dafür gewonnen werden. Ein erster Schritt könnte an dem Grundsatzprogramm der SPD aus dem Jahre 1989 und an der Forderung der Bundestagsfraktion der Grünen aus dem Jahre 1987 anknüpfen.

Fußnoten
  1. Überarbeitete Schriftfassung des auf dem Friedensratschlag in Kassel am 3. Dezember 2006 gehaltenen Vortrags
  2. Matthias Küntzel, Bonn und die Bombe:Deutsche Atomwaffenpolitik von Adenauer bis Brandt, Frankfurt/New York 1992, S. 20
  3. Karl Brandstetter, Allianz des Mißtrauens, Köln, S. 129
  4. Küntzel 1992, S.34
  5. Dieter Deiseroth, Atomwaffenverzicht der Bundesrepublik – Reichweiten und Grenzen der Kontrollsysteme, in Archiv des Völkerrechts 1990, S. 115
  6. Brandstetter 1989, S. 114
  7. Deiseroth 1990, S. 117, Brandstetter 1989, S.118
  8. Deiseroth 1990, S. 116, Brandstetter 1989, S.122
  9. Küntzel 1992, S. 24
  10. Brandstetter 1989, S. 215 Anm. 79
  11. Brandstetter 1989, S. 126
  12. Brandstetter 1989, S. 128, Küntzel 1992, S. 25
  13. Brandstetter 1989, S. 137, 207, Küntzel 1992, S. 12, 28ff.
  14. Brandstetter 1989, S. 180
  15. Brandstetter 1989, S. 182
  16. Brandstetter 1989, S. 186
  17. Brandstetter 1989, S. 187
  18. Brandstetter 1998, S. 196
  19. Brandstetter 1989, S. 189
  20. Brandstetter 1989, S. 192
  21. Brandstetter 1989, S. 197 ff., Küntzel 1992, S. 18
  22. Brandstetter 1989, S. 199, Küntzel 1992, S. 50, 63
  23. Brandsteller 1989, S. 201
  24. Brandstetter 1989, S. 210, 433
  25. Brandstetter 1989, S. 434
  26. Brandstetter 1989, S. 434, Küntzel 1992, S. 85
  27. Küntzel 1992, S. 73
  28. Küntzel 1992, S. 55, Brandstetter 1989, S. 435
  29. Brandstetter 1989, S. 435
  30. Brandstetter 1989, S. 436
  31. Brandstetter 1989, S. 436
  32. Deiseroth 1990, S. 123 f., Brandstetter 1989, S. 436, Küntzel 1992, S. 143
  33. Brandstetter 1989, S. 439
  34. Deiseroth 1990, S. 125, Brandstetter 1989, S. 439
  35. Deiseroth 1990, S. 127 ff., Küntzel 1992, S. 207 ff.
  36. Küntzel 1992, S. 135
  37. Deiseroth 1990, S. 122
  38. Brandstetter 1989, S. 441
  39. Brandstetter 1989, S. 441
  40. Brandstetter 1989, S. 441
  41. Deiseroth 1990, S. 123
  42. Brandstetter 1989, S. 442
  43. Brandstetter 1989, S. 442
  44. Brandstetter 1989, S. 443
  45. Brandstetter 1989, S. 443
  46. Brandstetter 1989, S. 445
  47. Küntzel 1992, S. 277
  48. Küntzel 1992, S. 278
  49. Küntzel 1992, S. 281, Anm. 7
  50. Küntzel 1992, S. 281
  51. Küntzel 1992, S. 281
  52. Frankfurter Rundschau, 11.5.2005
  53. In: www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,ID5177320_REF1,00.html
  54. In: www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,290458,00.html
  55. Das folgende Kapitel deckt sich im Wesentlichen mit meinem Beitrag in „Wissenschaft und Frieden“ Nr. 3 (2006), S. 65 ff.
  56. So der Internationale Gerichtshof in Den Haag (IGH), zitiert nach IALANA: Atomwaffen vor dem Internationalen Gerichtshof, Münster 1997, S. 58
  57. IALANA 1997, S. 67
  58. IALANA 1997, S. 63
  59. Bundestagsdrucksache 7/994 S. 17
  60. dazu ausführlich Dieter Deiseroth: Nukleare Teilhabe Deutschlands? Veröffentlicht von IALANA
  61. BGBl. 1955 II S. 253 ff
  62. Artikel 4 (1) des Aufenthaltsvertrages regelte ausdrücklich, dass der Vertrag der Ratifizierung oder Genehmigung der Unterzeichnerstaaten bedurfte.
  63. BGBl. 1990 II S. 1390, 1696
  64. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2005 (2 WD 12.04) offen gelassen, weil die Entscheidung nicht von der Frage der Wirksamkeit des Aufenthaltsvertrages abhing.
  65. In: www.auswärtiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/Voelkerrecht/Truppenstationierungsrecht.html
  66. Notenwechsel zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften, BGBl. 1990 II, S. 1251
  67. Deiseroth 1990, S. 38
  68. Gesetz zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zu dem NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften, BGBl 1994 II, S. 2594 ff.
  69. wie zuvor S. 2596
  70. BVerwG 2 WD 12.04, S. 85
  71. Durch Artikel II NATO-Truppenstatut haben sich auch die USA verpflichtet, das Recht des Aufnahmestaates (also Deutschlands) zu achten.
  72. In: www.spiegel.de/international/0,1518,382527-2,00html
  73. BVerfGE -2 BvE 6/99-
  74. In: www.sopos.org/aufsaetze/4367bd1b1cbd7/1phtml
  75. Landtag Rheinland-Pfalz, Plenarprotokoll 14/100
  76. Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, Drucksachen 16/448 und 16/819
  77. In: www./themen/Atomwaffen/bt-debatte.html
  78. In. www.opanal.org/NWFZ/NWFZ`s.html
  79. BGBl. 1955 II, S. 266
  80. BGBl. 1974 II, S. 786; der Beitritt der Bundesrepublik wurde am 2. Mai 1975 wirksam.
  81. BGBl. 1990 II, S. 1318
  82. Deiseroth 1990, S. 117 m.w.N., Küntzel 1992, S. 23
  83. Deiseroth 1990, S. 123 und 126
  84. Deiseroth 1990, S. 118
* Bernd Hahnfeld, Richter a.D.; Mitglied in der Jusristenvereinigung IALANA (Internationale Vereinigung von Juristen gegen Atomwaffen)


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